Gesetz über die gleichzeitige Durchführung der Wahl des Landtages und der Wahlen der Mitglieder des Gemeinderates der Städte Linz, Steyr und Wels im Jahre 1973
LGBL_OB_19730627_33Gesetz über die gleichzeitige Durchführung der Wahl des Landtages und der Wahlen der Mitglieder des Gemeinderates der Städte Linz, Steyr und Wels im Jahre 1973Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.06.1973
Fundstelle
LGBl. Nr. 33/1973 16. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
§ 4
(1)Die Einteilung der Stadt in Wahlsprengel gemäß
§ 45 Abs. 1 der Statutargemeinden-Wahlordnung
1961 gilt auch für die Durchführung der Landtags
wahl.
(2)Wird gemäß § 7 Abs. 2 der Statutargemeinden-
Wahlordnung 1961 ein ständiger Stellvertreter als
Vorsitzender der Stadtwahlbehörde und Stadtwahl
leiter bestellt, so hat der Bürgermeister dieselbe
Person zum ständigen Vertreter gemäß § 7 Abs. 2
der O. ö. Landtagswahlordnung 1961 zu bestellen.
Dies gilt sinngemäß hinsichtlich der Bestellung des
Stellvertreters des Stadtwahlleiters sowie hinsicht
lich der Bestellung der Sprengelwahlleiter und
deren Stellvertreter.
(3)Die nach den Bestimmungen der Statutarge
meinden-Wahlordnung 1961 berufenen Beisitzer
(Ersatzmitglieder) der Stadtwahlbehörde und der
Sprengelwahlbehörden sind von der Bezirkswahl
behörde auch als Beisitzer (Ersatzmitglieder) der
nach der O. ö. Landtagswahlordnung 1961 zu bilden
den Gemeindewahlbehörde und der zu bildenden
Sprengelwahlbiehörden zu berufen. Vorschläge
gemäß § 13 der O. ö. Landtags Wahlordnung 1961 auf
Berufung von Beisitzern (Ersatzmitgliedern) in die
Gemeindewahlbehörde und die Sprengelwahlbehör
den können nicht eingebracht werden. Ist eine wahl
werbende Partei, die im Landtag vertreten ist, in
der Gemeindewahlbehörde oder einer Sprengelwahl
behörde durch keinen Beisitzer vertreten, so hat sie
r
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das Recht, in diese Behörde Vertrauenspersonen zu entsenden; § 14 Abs. 4 der O. ö. Landtagswahlordnung 1961 gilt sinngemäß.
§ 5
Die nach der Statutargemeinden-Wahlordnung 1961 getroffenen Verfügungen hinsichtlich der Wahlzeit, der Verbotszonen, der Wahllokale und der Wahlzellen gelten auch für die Landtagswahl.
§ 6
(1)DIE WÄHLERVERZEICHNISSE FÜR DIE LANDTAGSWAHL
SIND AUF GRUND DER WÄHLEREVIDENZ IM SINNE DES
WÄHLEREVIDENZGESETZES 1970 ANZULEGEN. DIE EINTRA
GUNG DES FAMILIENSTANDES UND DES BERUFES DER WAHL
BERECHTIGTEN KANN ENTFALLEN.
(2)Die Gemeinderatswahl ist unter Zugrunde legung der für die Landtagswahl abgeschlossenen Wählerverzeichnisse durchzuführen. Die Anlegung
besonderer Wählerverzeichnisse für die Gemeinde
ratswahl entfällt.
(3)Die Führung eines gesonderten Abstimmungsverzeichnisses für die Gemeinderatswahl entfällt.
§ 7
Für die Gemeinderatswahlen sind keine Wahlkarten auszustellen. Eine für die Landtagswahl ausgestellte Wahlkarte berechtigt auch zur Abgabe der Stimme für die Gemeinderatswahl, jedoch nur bei einer Wahlbehörde jener Stadt, von der die Wahlkarte ausgestellt wurde.
§ 8
Wahlwerbende Parteien, die das Recht hätten, sowohl für die Landtagswahl als auch für die Gemeinderatswahl in jedes Wahllokal der Stadt Wahlzeugen zu entsenden, können dieses Recht nur nach den für die Landtagswahl geltenden Bestimmungen ausüben. Die entsendeten Wahlzeugen fungieren jedoch auch als Wahlzeugen der wahlwerbenden Partei bei der Gemeinderatswahl.
§ 9
(1)Der amtliche Stimmzettel für die Landtagswahl
darf mit dem amtlichen Stimmzettel für die Ge
meinderatswahl nicht vereinigt werden.
(2)Der amtliche Stimmzettel für die Landtagswahl
ist aus färbigem, der amtliche Stimmzettel für
die Gemeinderatswahl ist aus weißem Papier her
zustellen.
§ 10
(1)Jedem Wähler sind - unbeschadet der Bestim
mungen des Abs. 2 - ein amtlicher Stimmzettel für
die Landtagswahl, ein amtlicher Stimmzettel für die
Gemeinderatswahl und ein Wahlkuveit, das zur Auf
nahme der Stimmzettel für beide Wahlen bestimmt
ist, auszufolgen.
(2)Wahlkartenwählern, die nach § 7 für die Ge
meinderatswahl keine Stimme abgeben können, sind
nur ein amtlicher Stimmzettel für die Landtagswahl
und ein Wahlkuvert auszufolgen. Die Wahlkuverts
für solche Wahlkartenwähler müssen in allen Wahl-
kreisen von gleicher Farbe und Beschaffenheit sein; diese Wahlkuverts dürfen nur über Auftrag der Landeswahlbehörde hergestellt werden.
(3)Die Wahlkuverts, die gemäß Abs. 1 auszu
folgen sind, müssen sich von den Wahlkuverts
gemäß Abs. 2 farblich deutlich unterscheiden.
(4)Gibt ein Wahlkartenwähler gemäß Abs. 2 seine
Stimme ab, so ist dies im Wähler- und im Abstim
mungsverzeichnis (§§ 68 und 69 der O. ö. Landtags
wahlordnung 1961) zusätzlich zu vermerken.
§ 11
(1)Die vor der Entleerung der Wahlurne zu
treffenden Feststellungen hinsichtlich der amtlichen
Stimmzettel haben für beide Wahlen gesondert zu
erfolgen. Darüber hinaus ist festzustellen, ob und
gegebenenfalls wieviel Wahlkuverts gemäß § 10
Abs. 2 ausgefolgt und wieviel abgegeben wurden.
(2)Unmittelbar nach Entleerung der Wahlurne
sind zunächst die Wahlkuverts gemäß § 10 Abs. 2
auszusondern; die Anzahl dieser Wahlkuverts ist
festzustellen, sodann sind diese Wahlkuverts unge
öffnet in einem Umschlag zu verpacken. Dieser Um
schlag ist zu verschließen und womöglich zu ver
siegeln. Auf dem Umschlag sind zu vermerken: die
Wahlbehörde und die Anzahl der verpackten Wahl
kuverts. War in der Wahlurne kein Wahlkuvert
gemäß § 10 Abs. 2, so ist dies festzustellen.
(3)Die Sprengelwahlbehörden haben den Um
schlag (Abs. 2) ungesäumt mit Boten der Bezirks
wahlbehörde zu übermitteln bzw. der Bezirkswahl
behörde ungesäumt mit Boten die Feststellung
gemäß Abs. 2 letzter Satz schriftlich zu melden.
(4)Die Feststellungen gemäß Abs. 1 letzter Satz
und Abs. 2 sowie die Vorgangsweise gemäß Abs. 2
und 3 sind in der Niederschrift der Sprengelwahl
behörde zu beurkunden.
(5)Nach den Veranlassungen gemäß Abs. 2 und 3
hat die Sprengelwahlbehörde die Wahlkuverts
gemäß § 10 Abs. 1 zu öffnen. Die Ermittlung des
Wahlergebnisses hat für die Gemeinderatswahl und
für die Landtagswahl gesondert zu erfolgen.
§ 12
(1) Die Bezirkswahlbehörde hat das Einlangen einer schriftlichen Meldung gemäß § 11 Abs. 3 festzustellen. Im Falle des Einlangens eines Umschlages gemäß § 11 Abs. 3 hat die Bezirkswahlbehörde festzustellen,
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(2)Die Bezirkswahlbehörde hat unmittelbar nach
einer Feststellung gemäß Abs. 1 lit. b die unge
öffneten Wahlkuverts gemäß § 10 Abs. 2 in eine
vorbereitete Wahlurne zu geben. § 62 Abs. 2 der
O. ö. Landtagswahlordnung 1961 gilt sinngemäß.
(3)Wenn die schriftlichen Meldungen bzw. Um
schläge aller Sprengelwahlbehörden der Stadt vor
liegen und alle Wahlkuverts gemäß § 10 Abs. 2 in
die Wahlurne gegeben wurden (Abs. 2), hat'die
Bezirkswahlbehörde an Hand der bezüglichen Fest
stellungen gemäß Abs. 1 zusammenfassend festzu
stellen, wieviel Wahlkuverts gemäß § 10 Abs. 2
sich in der Wahlurne befinden müssen.
(4)Sodann hat die Bezirkswahlbehörde die in der
Wahlurne befindlichen Wahlkuverts gründlich zu
mischen, die Wahlurne zu entleeren und festzu
stellen, wieviel Wahlkuverts sich in der Wahlurne
befunden haben. Stimmt diese Zahl mit der nach
Abs. 3 festgestellten Zahl nicht überein, so ist der
mutmaßliche Grund hiefür festzustellen. Anschlie
ßend ist das Wahlergebnis hinsichtlich der Wahl
kartenwähler gemäß § 10 Abs. 2 im Bereich der Stadt
festzustellen; dabei sind die §§ 73, 74 und 75 sowie
§ 76 Abs. 4 der O. ö. Landtagswahlordnung 1961
anzuwenden.
(5)Die Bezirkswahlbehörde hat die gemäß § 76
Abs. 4 der O. ö. Landtagswahlordnung 1961 ge
troffenen Feststellungen sofort in der Niederschrift
(Abs. 7) zu beurkunden und der Kreiswahlbehörde
und der Landeswahlbehörde auf die schnellste Art,
wenn möglich telefonisch, bekanntzugeben.
(e) § 60 der O. ö. Landtagswahlordnung 1961 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Gemeindewahlbehörde die Bezirkswahlbehörde tritt.
(7)Die Bezirkswahlbehörde hat die Vorgangs
weise gemäß Abs. 1 bis 6 und das Wahlergebnis
hinsichtlich der Wahlkartenwähler gemäß § 10 Abs. 2
in einer Niederschrift zu beurkunden. Die Nieder
schrift hat mindestens zu enthalten:
a)die Bezeichnung der Bezirkswahlbehörde und den
Ort ihres Zusammentrittes;
b)die Namen der an- und abwesenden Mitglieder
der Wahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen;
c)die Namen der anwesenden Wahlzeugen;
d)den genauen Zeitpunkt des Zusammentrittes der
Wahlbehörde und des Endes der Abfassung der
Niederschrift;
e)die getroffenen Feststellungen (Abs. 1, 3 und 4);
wurden ungültige Stimmen festgestellt, so ist
auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen.
(8)Der Niederschrift sind anzuschließen:
a)die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten
Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu
verpacken sind;
b)die gültigen Stimmzettel, die - je nach den
Parteilisten -¦ in abgesonderten Umschlägen mit
entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
c) die Umschläge und schriftlichen Meldungen gemäß § 11
Abs. 2 und 3.
(9)Die Niederschrift ist hierauf von den Mitglie
dern der Bezirkswahlbehörde zu unterfertigen. Wird
sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, so
ist der Grund hiefür anzugeben.
(10)Die Niederschrift der Bezirkswahlbehörde
samt Beilagen (Wahlakt) ist sodann verschlossen der
zuständigen Kreiswahlbehörde ungesäumt durch
Boten zu übermitteln.
§ 13
(1)Die Kreiswahlbehörden haben den vorläufigen
Feststellungen gemäß § 81 Abs. 1 der O. ö. Land
tagswahlordnung 1961 auch die Berichte der Bezirks
wahlbehörden gemäß § 12 Abs. 5 mit zugrunde zu
legen.
(2)Die Kreiswahlbehörden haben auf Grund der
übermittelten Wahlakten der Bezirkswahlbehörden
(§ 12 Abs. 10) das Wahlergebnis hinsichtlich der
Wahlkartenwähler gemäß § 10 Abs. 2 zu überprüfen
und etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergeb
nissen zu berichtigen. Die überprüften und allen
falls berichtigten Ergebnisse sind den endgültigen
Feststellungen gemäß § 82 Abs. 1 der O. ö. Land
tagswahlordnung 1961 mit zugrunde zu legen.
§ 14
Für die Niederschriften über den Wahlvorgang und das Wahlergebnis
der Landtagswahl ist färbiges, für die Niederschriften über die Wahl
des Gemeinderates ist weißes Papier zu verwenden.
§ 15
Das Wählerverzeichnis und das Abstimmungsverzeichnis sind der Niederschrift über die Landtagswahl anzuschließen. Dies ist in der Niederschrift über die Wahl des Gemeinderates zu vermerken.
§ 16
Hinsichtlich der Wahlkosten, die bei der gleichzeitigen Durchführung der Landtagswahl und der Gemeinderatswahlen entstehen, gilt folgendes;
§ 98 der O. ö. Landtagswahlordnung 1961 findet auf jene Kosten Anwendung, die auch entstehen würden, wenn die Landtagswahl nicht gleichzeitig mit der Gemeinderatswahl durchzuführen wäre. Im übrigen gilt § 89 der Statutargemeinden-Wahlordnung 1961.
§ 17
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Stadt in den Angelegenheiten der Gemeinderatswahlen sind mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens solche des eigenen Wirkungsbereiches.
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