Gesetz, mit dem das O.ö. Landarbeiterkammergesetz 1967 neuerlich geändert wird (O.ö. Landarbeiterkammergesetz-Novelle 1973)
LGBL_OB_19730626_29Gesetz, mit dem das O.ö. Landarbeiterkammergesetz 1967 neuerlich geändert wird (O.ö. Landarbeiterkammergesetz-Novelle 1973)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
26.06.1973
Fundstelle
LGBl. Nr. 29/1973 15. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
1.Im § 22 Abs. 3 wird die Wortgruppe "das
Lebensjahr" durch die Wortgruppe "das
Lebensjahr" ersetzt.
2.Dem § 23 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
"Wenn es zur Wahrung des Wahlgeheimnisses
erforderlich ist, jedenfalls aber dann, wenn die
Zahl der in einer Gemeinde Wahlberechtigten
voraussichtlich weniger als zwanzig beträgt, hat
die Hauptwahlbehörde das Gebiet dieser Ge
meinde einem Wahlsprengel einer angrenzenden
Gemeinde desselben Wahlbezirkes (Abs. 3) zu
zuordnen. "
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