Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Eitzing
LGBL_OB_19730618_27Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde EitzingGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
18.06.1973
Fundstelle
LGBl. Nr. 27/1973 14. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
der o. ö. Landesregierung vom 7. Mai 1973 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Eitzing
Die o. ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr, 45, in der Fassung der Novelle zur Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 39/1969, mit Beschluß vom 7. Mai 1973 der Gemeinde Eitzing, politischer Bezirk Ried im Innkreis, das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen.
Beschreibung des Wappens der Gemeinde Eitzing:
Von Rot und Schwarz schräggeteilt, auf der Teilungslinie drei silberne Ballen hintereinander.
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