Gesetz über das Ehrenzeichen das Landes Oberösterreich
LGBL_OB_19730607_24Gesetz über das Ehrenzeichen das Landes OberösterreichGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
07.06.1973
Fundstelle
LGBl. Nr. 24/1973 13. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
§ 2
(1)Das Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich
kann nach Maßgabe von Art und Größe der jeweili
gen Verdienste in folgenden drei Stufen verliehen
werden:
a)Goldenes Ehrenzeichen des Landes Oberöster
reich,
b)Silbernes Ehrenzeichen des Landes Oberöster
reich,
c)Verdienstzeichen des Landes Oberösterreich.
(2)Das Goldene Ehrenzeichen des Landes Ober
österreich (Abs. 1 lit. a) ist als Halsdekoration am
Band, das Silberne Ehrenzeichen des Landes Ober
österreich (Abs. 1 lit. b) und das Verdienstzeichen
des Landes Oberösterreich (Abs. 1 lit. c) sind als
Brustdekoration zu tragen. Alle drei Stufen des
Ehrenzeichens können auch in Form einer Kleinaus
fertigung getragen werden.
(3)Beschreibungen der drei Stufen des Ehren
zeichens des Landes Oberösterreich sind in der An
lage enthalten; bildliche Darstellungen sind im Lan
desgesetzblatt kundzumachen.
§ 3
(1)Das Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich
ist von der Landesregierung zu verleihen. Die Lan
desregierung hat dem Ausgezeichneten über die
Verleihung eine Urkunde auszustellen, eine Zweit
schrift der Urkunde aufzubewahren und ein Ver
zeichnis der verliehenen Ehrenzeichen zu führen.
(2)Für die Verleihung sind landesgesetzlich ge
regelte Abgaben nicht zu entrichten.
§ 4
(1)Jeder mit dem Ehrenzeichen des Landes Ober
österreich Ausgezeichnete ist berechtigt, die ihm
verliehene Stufe des Ehrenzeichens in der vorge
schriebenen Art zu tragen und sich als Inhaber
dieser Stufe des Ehrenzeichens zu bezeichnen. An
dere Vorrechte sind mit der Auszeichnung nicht ver
bunden.
(2)Das Ehrenzeichen geht in das Eigentum des
Ausgezeichneten über. Es darf von anderen Perso
nen nicht getragen und zu Lebzeiten des Inhabers
nicht in das Eigentum anderer Personen übertragen
werden.
(3)Ehrenzeichen, die entgegen den Bestimmungen
des Abs. 2 verwendet werden, sind von der Landes
regierung zu Gunsten des Landes für verfallen zu
erklären.
1.Goldenes Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich
a)Halsdekoration: Auf einem aus Strahlenbün
deln gebildeten sechseckigen vergoldeten
Stern von 77 mm Durchmesser liegt das ver
goldete, in den Farben weiß und rot ausge
legte Floriankreuz in der Höhe von 45 mm
und der Breite von 30 mm, darauf das Wap
pen des Landes Oberösterreich. Die Verbin
dung des Sterns mit dem Band wird durch
einen vergoldeten Ring mit eingehängter
30 mm langer und 4 mm breiter vergoldeter
Öse hergestellt.
b)Band: 45 mm breit, 50 cm lang, weiß und rot
gespalten.
2.Silbernes Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich
1
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1973, 13. Stück,
Nr. 23 u. 24
Seite 49
ser liegt das vergoldete, in den Farben weiß und rot ausgelegte Floriankreuz in der Höhe von 45 mm und der Breite von 30 mm, darauf das Wappen des Landes Oberösterreich. Die Dekoration ist auf der Rückseite mit einer Anstecknadel versehen.
der Breite von 30 mm, darauf das Wappen des Landes Oberösterreich. Die Verbindung mit dem Band wird durch einen vergoldeten Ring mit eingehängter vergoldeter Öse hergestellt. Die Dekoration ist auf der Rückseite des Bandes mit einer Anstecknadel versehen.
B. Kleinausfertigung:
Ansteckabzeichen in der auf ein Drittel verkleinerten Form dfer unter A Z. 1 bis 3 beschriebenen Dekorationen,: jedoch ohne Band, Öse und Ring.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.