Gesetz über dienstrechtliche Vorschriften für Landesbeamte (17. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz)
LGBL_OB_19730607_23Gesetz über dienstrechtliche Vorschriften für Landesbeamte (17. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
07.06.1973
Fundstelle
LGBl. Nr. 23/1973 13. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
"(3) Beamte, die sich am 1. März 1969 im Dienststand befanden, können beantragen, daß ihr gemäß Abs. 2 geltender Vorrückungsstichtag neu festgesetzt wird."
"(7) Die besoldungsrechtliche Stellung der Beamten, deren Vorrückungsstichtag nach Abs. 4 festgesetzt wird, ist um den Zeitraum zu verbessern, um den der gemäß der für Landesbeamte sinngemäß geltenden Bestimmungen des § 8 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 auf den nächstliegenden Vorrückungs-termin gerundete verbesserte Vorrückungsstichtag vor dem nach diesen Bestimmungen auf den nächstliegenden Vorrückungstermin gerundete Vorrückungsstichtag nach Abs. 2 liegt."
§ 2
(1)Für Landesbeamte (§ 1 des Landesbeamten
gesetzes, LGB1. Nr. 27/1954, in der Fassung der
Landesbeamtengesecz-Novellen LGB1. Nr. 7/1958,
LGB1. Nr. 17/1961, LGB1. Nr. 6/1966 und
LGB1. Nr. 29/1969) gelten sinngemäß als landes
gesetzliche Vorschriften:
1.folgende Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
gesetz 1956 geändert wird (20. Gehaltsgesetz-
Novelle):
a)Art. I Z. 1 bis 8 sowie Z. 10 bis 14, ferner
Z. 9 mit der Maßgabe, daß der zweite Satz
des nfeuen § 20 Abs. 2 zu lauten hat:
(2)An Stelle der Zuständigkeit der obersten Organe der Vollziehung des Bundes tritt die der Landesregierung.
§ 3
Bei Beamten, deren Vorrückungsstichtag bereits festgesetzt Wurde, ist der Vorrückungs-stichtag von Amts wegeit. neu festzusetzen, wenn sich für sie aus den gemäß § 2 Abs. 1 lit. a geltenden Vorschriften (Art. I Z. 5 bis 8, Art. II und Art. X Abs. 1 Z. 1 bis 4 und 7 sowie Abs. 2 und 3) im Zusammenhang mit § 1 Z. 1 und 3 eine günstigere besoldungsrechtliche Stellung ergibt. § 1 Z. 4 dieses Gesetzes
Seite 48
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1973, 13. Stück, Nr. 23 u. 24
sowie Art. III Abs. 9 der gemäß § 1 Z. 1 der 16. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz, LGB1. Nr. 16/1970, für Landesbeamte als landesgesetzliche Vorschriften geltenden Bestimmungen (19. Gehaltsgesetz-Novelle) sind anzuwenden.
§ 4
(1)Die Bestimmungen des § 1 treten mit 1. März 1969in Kraft.
(2)Die im § 2 angeführten bundesgesetzlichen
Vorschriften treten als landesrechtliche Vorschriften mit dem Tage in Kraft, mit dem sie als bundesrecht
liche Vorschriften in Kraft getreten sind.
(3)Die Bestimmungen des § 3 treten mit 8. August 1970in Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.