Gesetz zum Schutze der Jugend (O.ö. Jugendschutzgesetz 1973)
LGBL_OB_19730607_22Gesetz zum Schutze der Jugend (O.ö. Jugendschutzgesetz 1973)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
07.06.1973
Fundstelle
LGBl. Nr. 22/1973 12. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
(1)DER JUGENDSCHUTZ IM SINNE DIESES GESETZES
UMFAßT ZUR UNTERSTÜTZUNG DER ERZIEHUNGSBERECHTIG
TEN IN IHREN ERZIEHERISCHEN BESTREBUNGEN UND ZUR
UNTERSTÜTZUNG DER KINDER UND JUGENDLICHEN IN IHREN
EIGENVERANTWORTLICHEN VERHALTENSWEISEN BEHÖRDLICHE
MAßNAHMEN, DIE AUF EINE GESUNDE KÖRPERLICHE, GEI
STIGE UND CHARAKTERLICHE ENTWICKLUNG GERICHTET SIND.
(2)Durch die Bestimmungen dieses Gesetzes wird
die Zuständigkeit des Bundes nicht berührt.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1)Kinder im Sinne dieses Gesetzes sind Minder
jährige bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres;
Jugendliche im Sinne dieses Gesetzes sind Minder
jährige vom vollendeten 14. Lebensjahr bis zur Voll
endung des 18. Lebensjahres. Verheiratete Jugend
liche und Jugendliche, die Angehörige des Bundes
heeres sind, werden Personen gleichgehalten, die
das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(2)Erziehungsberechtigte im Sinne dieses Gesetzes
sind die Eltern, Großeltern, Wahleltern sowie der
Vormund, wenn diesen Personen im Einzelfall nach
bürgerlichem Recht ein Erziehungsrecht zusteht.
(3)Aufsichtspersonen im Sinne dieses Gesetzes
sind
a)die Erziehungsberechtigten;
b)Personen über 18 Jahre, die entweder Familien
angehörige sind oder denen die Aufsicht über
ein Kind oder einen Jugendlichen beruflich oder
durch Übernahme in Pflege anvertraut ist;
c)Personen über 18 Jahre, die Angehörige eines
Jugendverbandes sind und die auf Grund ihrer
Funktion im Jugendverband eine führende
Stellung einnehmen oder im Einzelfall mit der
Funktion einer Aufsichtsperson betraut wurden;
jedoch nur gegenüber jenen Kindern und Jugendlichen, die der Führung der betreffenden Person unterstehen oder der Aufsicht dieser Person im Einzelfall vom Erziehungsberechtigten nachweisbar unterstellt wurden;
(4) Wer unter Berufung auf eine bestimmte Altersstufe oder auf die Bestimmung des Abs. 1 letzter Satz behauptet, Bestimmungen dieses Gesetzes nicht unterworfen zu sein, hat dies im Zweifel nachzuweisen.
§ 3 Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten
(1)An allgemein zugänglichen Orten dürfen sich
Kinder in der Zeit zwischen 21 Uhr und 5 Uhr,
Jugendliche in der Zeit zwischen 24 Uhr und 5 Uhr
nur aufhalten,
a)wenn sie von einer Aufsichtsperson begleitet
werden oder
b)wenn ein den Aufenthalt rechtfertigender und
mit den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht in
Widerspruch stehender Grund vorliegt.
(2)Kinder und Jugendliche, die sich an allgemein
zugänglichen Orten aufhalten, an denen ihnen eine
Gefahr der Verwahrlosung droht, haben über Auf
forderung durch Organe der öffentlichen Aufsicht
solche Orte zu verlassen.
§ 4 Aufenthalt in Gaststätten
(1) Der Aufenthalt in Gaststätten ist
a)Kindern nur erlaubt, wenn sie von einer Auf
sichtsperson begleitet werden; in der Zeit zwi
schen 21 Uhr und 5 Uhr überdies nur dann, wenn
ein den Aufenthalt rechtfertigender und mit den
Bestimmungen dieses Gesetzes nicht in Wider
spruch stehender Grund vorliegt;
b)Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr
in der Zeit zwischen 21 Uhr und 5 Uhr, Jugend
lichen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr in der
Zeit zwischen 24 Uhr und 5 Uhr nur erlaubt,
" 1'"'*
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wenn sie von einer Aufsichtsperson begleitet werden.
(2)Ausgenommen von den Bestimmungen des
Abs. 1 ist der Aufenthalt in Gaststätten, soweit er
zur Einnahme von Mahlzeiten oder zur über
brückung notwendiger Wartezeiten erforderlich ist.
(3)Kindern und Jugendlichen ist der Aufenthalt
in Nachtlokalen und in sonstigen Lokalen, die nach
Art, Lage oder ständiger Betriebsweise eine beson
dere Gefährdung für Kinder und Jugendliche bilden,
verboten.
(4)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat durch Ver
ordnung festzustellen, in welchen bestimmten
Lokalen Kindern und Jugendlichen gemäß Abs. 3
der Aufenthalt verboten ist.
§ 5 Aufenthalt in Beherbergungsbetrieben
(1)Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten
nachten in Beherbergungsbetrieben (ausgenommen
Schutzhütten und Jugendherbergen sowie Beherber
gungseinrichtungen von Jugendverbänden) und auf
Campingplätzen nur erlaubt, wenn sie von einer
Aufsichtsperson begleitet werden.
(2)Die Bestimmung des § 4 Abs. 4 gilt sinngemäß.
§ 6 Besuch öffentlicher Film- und Fernsehvorführungen
(1)Kinder dürfen öffentliche Filmvorführungen nur
besuchen, wenn der Film gemäß Abs. 2 für ihre
Altersstufe geeignet ist und programmgemäß vor
21 Uhr endet. Jugendliche dürfen öffentliche Film
vorführungen nur besuchen, wenn der Film gemäß
Abs. 2 für ihre Altersstufe geeignet ist und pro
grammgemäß vor 24 Uhr endet.
(2)Die Feststellung, ob ein Film geeignet ist, vor
Kindern oder Jugendlichen vorgeführt zu werden,
hat die Landesregierung durch Verordnung zu
treffen. Die Feststellung kann einen einzelnen Film
oder Gruppen von Filmen zum Gegenstand haben.
Die Eignung ist, erforderlichenfalls auf bestimmte
Altersstufen abgestellt, dann zuzuerkennen, wenn
ein schädlicher Einfluß auf die körperliche, geistige
oder charakterliche Entwicklung nicht zu befürchten
ist. Die Eignung eines Films, vor Jugendlichen ab
dem vollendeten 17. Lebensjahr bis zum vollendeten
nicht zuerkannt werden, wenn zu befürchten ist, daß
der Film einen schädlichen Einfluß auf die körper
liche, geistige oder charakterliche Entwicklung von
Jugendlichen ab dem vollendeten 17. Lebensjahr im
besonderen Maße ausüben würde. Die Eignung ist
mit den Worten "Frei für (Kinder und) Jugendliche
über . . . Jahre" zu umschreiben; bei der Werbung
für Filme dürfen bei gegebener Eignung nur diese
Worte verwendet werden und es darf andernfalls die
Nichteignung nicht zum Ausdruck gebracht werden.
(3)Verordnungen gemäß Abs. 2 sind in der Amt
lichen Linzer Zeitung kundzumachen. Erforderlichen
falls kann die Kundmachung in der Weise erfolgen,
daß die Verordnung in der für die Filmvorführung in Betracht kommenden Betriebsstätte an einer für alle Besucher sichtbaren Stelle rechtzeitig vor Beginn der Vorführung angeschlagen wird; die Verordnung wird damit für den Kreis der zu dieser Filmvorführung in dieser Betriebsstätte Einlaß begehrenden Besucher wirksam. Zum Anschlag ist der Betriebsinhaber verpflichtet.
(4) Kinder dürfen öffentliche Fernsehvorführungen nur besuchen, wenn die Vorführung programmgemäß vor 21 Uhr endet und durch das Fernsehunternehmen nicht als für ihre Altersstufe ungeeignet bezeichnet wurde. Jugendliche dürfen öffentliche Fernsehvorführungen nur besuchen, wenn die Vorführung programmgemäß vor 24 Uhr endet und durch das Fernsehunternehmen nicht als für ihre Altersstufe ungeeignet bezeichnet wurde. Wird in einer öffentlichen Fernsehvorführung ein Film gezeigt, so gelten hinsichtlich dieses Films die Bestimmungen über den Besuch von öffentlichen Filmvorführungen durch Kinder und Jugendliche sinngemäß.
§ 7 Besuch öffentlicher kultureller Veranstaltungen
Der Besuch öffentlicher kultureller Veranstaltungen (wie
Theatervorstellungen, Konzerte, Vorträge) ist
a)Kindern bis zum vollendeten 6. Lebensjahr nur
erlaubt, wenn es sich um für Kinder dieser Alters
stufe bestimmte Veranstaltungen handelt, die
programmgemäß vor 21 Uhr enden;
b)Kindern ab dem vollendeten 6. Lebensjahr nur
erlaubt, wenn die Veranstaltung entweder pro
grammgemäß vor 21 Uhr endet oder im Zusam
menwirken mit der Schule erfolgt; der Besuch
anderer Veranstaltungen ist Kindern ab dem
vollendeten 6. Lebensjahr nur erlaubt, wenn sie
von einer Aufsichtsperson begleitet werden und
die Veranstaltung programmgemäß vor 24 Uhr
endet;
c)Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr
nur erlaubt, wenn die Veranstaltung entweder
programmgemäß vor 24 Uhr endet oder die
Jugendlichen von einer Aufsichtsperson begleitet
werden.
§ 8 Teilnahme an öffentlichen Tanzveranstaltungen
(1)Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten
Tanzveranstaltungen nur erlaubt,
a)wenn es sich um Tanzveranstaltungen für Kinder
und Jugendliche dieser Altersstufe handelt und
die Veranstaltung vor 21 Uhr endet;
b)wenn es sich um einen Tanzunterricht (Tanzlehr
kurse in Tanzschulen im Sinne des Tanzschulge
setzes, LGB1. Nr. 29/1951, in der jeweils gelten
den Fassung; Kunsttanzkurse; Tanzübungen)
handelt und die Veranstaltung vor 21 Uhr endet,
(2)An öffentlichen Tanzveranstaltungen von Ju
gendverbänden und an öffentlichen Schülerbällerj
dürfen Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebens
jahr bis 24 Uhr teilnehmen, ab 24 Uhr nur dann
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wenn sie von einer Aufsichtsperson begleitet werden.
(3)Jugendlichen ab dem vollendeten 16. Lebens
jahr ist die Teilnahme an öffentlichen Tanzveran
staltungen nach 24 Uhr nur erlaubt, wenn sie von
einer Aufsichtsperson begleitet werden.
(4)Der Tatbestand der Teilnahme im Sinne der
Abs. 1 bis 3 ist bereits durch die Anwesenheit er
füllt.
§ 9 Besuch sonstiger öffentlicher Veranstaltungen
(1)Der Besuch öffentlicher Veranstaltungen, die
nicht unter die Bestimmungen der §§6 bis 8 fallen,
ist
a)Kindern bis zum vollendeten 6. Lebensjahr nur
erlaubt, wenn die Veranstaltung programmgemäß
vor 21 Uhr endet und die Kinder von einer Auf
sichtsperson begleitet werden;
b)Kindern ab dem vollendeten 6. Lebensjahr nur
erlaubt, wenn die Veranstaltung programmgemäß
vor 21 Uhr endet, der Besuch anderer als Kinder
oder Sportveranstaltungen überdies nur dann,
wenn die Kinder von einer Aufsichtsperson be
gleitet werden;
c)Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr
nur erlaubt, wenn die Veranstaltung programm
gemäß vor 24 Uhr endet.
(2)Kindern und Jugendlichen ist der Besuch von
öffentlichen Freistilringkämpfen, Frauenringkämpfen
und Frauenboxveranstaltungen verboten.
§ 10 Ausnahmen; weitere Beschränkungen
(1)Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf An
trag für einzelne Veranstaltungen durch Verordnung
Ausnahmen von den in den §§ 6 bis 9 umschriebenen
Beschränkungen und Verboten, jedoch nicht von der
Feststellung der Eignung von Filmen und Fernseh-
vörführungen für Kinder und Jugendliche, verfügen,
wenn durch die Veranstaltung Interessen des
Jugendschutzes (§ 1 Abs. 1) nicht gefährdet werden
und die Ausnahme der Fortbildung, der Gemein
schaftspflege oder der Unterstützung ähnlicher Be
strebungen für Kinder oder Jugendliche dient. In
der Verordnung ist durch Angabe der Altersstufe
festzusetzen, für welchen Personenkreis die Aus
nahme gilt und gegebenenfalls auch zu bestimmen,
ob die Ausnahme nur für den Fall gilt, daß die hie-
von betroffenen Kinder und Jugendlichen von einer
Aufsichtsperson begleitet werden.
(2)Die Landesregierung kann durch Verordnung
den Besuch einzelner unter die Bestimmungen der
§§ 7 bis 9 fallender Veranstaltungen durch Kinder
und Jugendliche weiter beschränken oder gänzlich
verbieten, wenn dies im Interesse des Jugend
schutzes (§ 1 Abs. 1) erforderlich ist. Abs. 1 letzter
Satz gilt sinngemäß.
(3)Hinsichtlich der Kundmachung einer Verord
nung gemäß Abs. 1 oder 2 gelten die Bestimmungen
des § 6 Abs. 3 sinngemäß.
(4) Die Bestimmungen des O. ö. Veranstaltungsgesetzes, LCSBl. Nr. 7/1955, in der jeweils geltenden Fassung üb^r Beschränkungen oder das Verbot des Besuches von Veranstaltungen durch Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr werden durch die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 und der §§ 7 bis 9 nicht berührt.
§ 11 Teilnahme an Glücksspielen
(1)Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten
Geld oder Geldeswert nicht beteiligen.
(2)Ausgenommen von der Bestimmung des Abs. 1
ist die Teilnahme an behördlich genehmigten
Tombolaveranstaltungen, Glückshäfen, Lotterie- und
Totospielen.
(3)Kindern und Jugendlichen ist der Aufenthalt
in Spiellokalen und an sonstigen örtlichkeiten, die
überwiegend dem Spielbetrieb um Geld oder Geldes
wert gewidmet sind, verboten.
§ 12 Alkohol- und Nikotingenuß
(1)Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten
Getränken aller Art und der Genuß von Tabakwaren
verboten.
(2)Jugendlichen ab dem vollendeten 16. Lebens
jahr ist der Genuß von Branntwein und branntwein
ähnlichen Getränken überhaupt und der übermäßige
Genuß anderer alkoholischer Getränke verboten.
§ 13 Suchtmittel
Kindern und Jugendlichen ist die Beschaffung und der Genuß von Drogen und Stoffen, die geeignet sind, rauschähnliche Zustände, Süchtigkeit oder Aufputschung hervorzurufen, verboten, soweit sie ihnen nicht zu Heilzwecken ärztlich verordnet wurden. Die Abgabe solcher Drogen und Stoffe ohne ärztliche Verordnung an Kinder und Jugendliche ist, unbeschadet der bundesgesetzlichen Vorschriften, verboten.
§ 14 Autostopp
(1)Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten
halten, um mitgenommen zu werden. Lenker von
Kraftfahrzeugen dürfen solche Personen nicht zum
Mitfahren einladen und, wenn sie von diesen an
gehalten werden, nicht mitfahren lassen.
(2)Die Verbote nach Abs. 1 gelten nicht in Not
fällen (zum Beispiel Krankheit oder Unfall) und
nicht, wenn das Kind (der Jugendliche) zum Be
kanntenkreis des Lenkers gehört oder das Kind (der
Jugendliche) von einer Aufsichtsperson begleitet
wird.
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§ 15
Erwerb, Besitz und Gebrauch bestimmter Gegenstände
(1)KINDERN UND JUGENDLICHEN IST DER ERWERB UND
DER BESITZ UNZÜCHTIGER ODER VERROHENDER SCHRIFTEN,
ABBILDUNGEN UND LAUFBILDER SOWIE ANDERER UNZÜCH
TIGER GEGENSTÄNDE VERBOTEN.
(2)Kindern und Jugendlichen ist der Gebrauch von
Böllern, Feuerwerkskörpern und dergleichen ver
boten. Das überlassen solcher Gegenstände an
Kinder und Jugendliche ist verboten.
§ 16 Allgemeine Gebote und Verbote
(1)Aufsichtspersonen sind verpflichtet, dafür zu
sorgen, daß die ihrer Aufsicht unterstehenden Kinder
und Jugendlichen die Bestimmungen dieses Gesetzes
und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen An
ordnungen beachten.
(2)Unternehmer und Veranstalter sind verpflich
tet, auf die für ihren Betrieb oder ihre Veranstaltung
maßgeblichen Bestimmungen dieses Gesetzes deut
lich sichtbar hinzuweisen und weiters im Rahmen
ihrer Möglichkeiten durch sonstige geeignete Maß
nahmen (zum Beispiel durch mündliche Hinweise
oder Verweigerung des Eintrittes) dafür zu sorgen,
daß die Bestimmungen dieses Gesetzes und die auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Anordnungen von
Kindern und Jugendlichen beachtet werden.
(3)Hat der Unternehmer oder Veranstalter mit
der Leitung des Unternehmens oder eines Teiles des
Unternehmens bzw. mit der Leitung einer Veran
staltung verantwortlich einen Vertreter betraut, so
trifft die Verpflichtung des Abs. 2 diesen Vertreter.
(4)Jede Handlung oder pflichtwidrige Unter lassung ist verboten, von welcher der Handelnde
schon nach ihren natürlichen, für jedermann leicht
erkennbaren Folgen einzusehen vermag, daß sie
eine Gefahr für die Gesundheit oder die körperliche,
geistige oder charakterliche Entwicklung von Kin
dern oder Jugendlichen herbeizuführen oder zu ver
größern geeignet ist.
§ 17 Strafbestimmungen
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern
nicht ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vor
liegt, wer
(2)Verwaltungsübertretungen sind zu bestrafen
sondere im Wiederholungsfalle, können Geldstrafen bis zu fünftausend Schilling, bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot gemäß § 13 neben oder anstelle einer Geldstrafe Arreststrafen bis zu einer Woche verhängt werden;
(4)Wird die Verpflichtung zur Erbringung einer
sozialen Leistung auferlegt, so ist im Straferkenntnis zugleich für den Fall, daß die aufgetragene Leistung nicht oder nicht vollständig erbracht wird, die an deren Stelle tretende Ersatzstrafe festzusetzen. Die Ersatzstrafe hat sich im Rahmen des Abs. 2 lit. a
zu halten. § 16 VStG. 1950 wird hiedurch nicht berührt.
(5)Freiheitsstrafen gegen Jugendliche und die Verpflichtung zur Erbringung einer sozialen Leistung sind nach Möglichkeit in der Freizeit des Jugend
lichen zu vollstrecken.
(e) Statt eine geringe Geld- oder Freiheitsstrafe gegen einen Jugendlichen zu verhängen, kann ihn die Behörde den Erziehungsmaßnahmen der er-ziehungsberechtigten Personen überweisen, wenn zu erwarten ist, daß diese von ihrem Recht auf verständige und wirksame Art Gebrauch machen werden.
(7) Gegenstände, die Kinder oder Jugendliche entgegen den Bestimmungen des § 15 Abs. 1 besitzen, sind für verfallen zu erklären.
(s) In den Fällen des Abs. 1 lit. b ist auch der Versuch strafbar.
§ 18 Sonderbestimmungen für Kinder und Jugendliche
(1) Werden Kinder von einem Organ der öffentlichen Aufsicht bei
einer nach diesem Gesetz strafbaren Handlung betreten, so sind sie
in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens
aufmerksam zu machen und zu ermahnen, sich in Hinkunft entsprechend
den Bestimmungen dieses Gesetzes zu verhalten. Bei erschwerenden
Umständen, insbesondere im Wiederholungsfalle, ist hierüber der
Bezirksverwaltungsbehörde zu berichten.
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(2)Erhält die Bezirksverwaltungsbehörde nach
Abs. 1 oder auf andere Weise von einem schwer
wiegenden oder wiederholten gesetzwidrigen Ver
halten eines Kindes Kenntnis, so hat sie unter
Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 1 Abs. 1
im erforderlich erscheinenden Maße weitere ge
eignete Veranlassungen, und zwar insbesondere im
Sinne des § 17 Abs. 6 oder hinsichtlich von Maß
nahmen der Jugendfürsorge zu treffen.
(3)Abs. 2 gilt sinngemäß für den Fall, daß ein
Jugendlicher gemäß § 4 Abs. 2 VStG. 1950 nicht
strafbar ist sowie nach rechtskräftig erfolgter Be
strafung eines Jugendlichen hinsichtlich allenfalls
erforderlich erscheinender Maßnahmen der Jugend
fürsorge.
§ 19 Heranziehung zu sozialen Leistungen
(1)Wird ein Jugendlicher zur Erbringung einer
sozialen Leistung verpflichtet (§17 Abs. 3), so sind
im Straferkenntnis Art und Ausmaß der sozialen
Leistung festzusetzen.
(2)Als soziale Leistung des Jugendlichen kann die
Mithilfe in der Jugend-, Alters- oder Gesundheits
fürsorge aufgetragen werden. Der Jugendliche darf
jedoch nur zu solchen Leistungen verpflichtet werden,
deren Erbringung ihm unter Berücksichtigung der
persönlichen Verhältnisse, insbesondere seines
Alters, zumutbar ist.
(3)Das Ausmaß der sozialen Leistung ist mit
täglich höchstens vier Stunden, insgesamt aber
höchstens vierundzwanzig Stunden, festzusetzen.
(4)Jugendliche, die im unmittelbaren Zusammen
hang mit der Erbringung einer ihnen auferlegten
sozialen Leistung eine Gesundheitsstörung oder eine
Körperbeschädigung erleiden, haben, wenn die Ge
sundheitsstörung oder Körperbeschädigung nicht
vorsätzlich herbeigeführt wurde, Anspruch auf Hilfe
leistung nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 3 ff.
des O. ö. Behindertengesetzes 1971, LGB1. Nr. 11,
sofern die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 lit. d des
O. ö. Behindertengesetzes 1971 zutrifft; die Bestim
mungen über das Gesamteinkommen und § 40 des
O. ö. Behindertengesetzes 1971 sind nicht anzu
wenden.
(5)Wird durch die Folgen einer Gesundheits
störung oder einer Körperbeschädigung im Sinne des
Abs. 4 die Erwerbsfähigkeit über drei Monate nach
dem Eintritt der Gesundheitsstörung oder der
Körperbeschädigung hinaus um mindestens 20 v. H.
vermindert, so hat der Geschädigte gegenüber dem Land Anspruch auf eine Rente; die Rente gebührt
für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit
um mindestens 20 v. H.; § 2 Abs. 1 lit. d des O. ö. Be
hindertengesetzes 1971 gilt sinngemäß.
(e) Die Rente (Abs. 5) ist nach dem Grad der durch die Gesundheitsstörung oder die Körperbeschädigung herbeigeführten Minderung der Erwerbsfähigkeit zu bemessen. Sie beträgt monatlich, solange der Geschädigte infolge der Gesundheitsstörung oder Körperbeschädigung
(7) Die Rente (Zusatzrente) wird nur über Antrag zuerkannt und ist bei Vorliegen der Voraussetzungen frühestens ab dem der Antragstellung folgenden Monat zu gewähren. Im übrigen finden die Bestimmungen der §§ 31 bis 33, des § 34 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 und der §§ 35 bis 37 des O. ö. Behindertengesetzes 1971 sinngemäß Anwendung.
§ 20 Vollziehung
(1)DIE BEZIRKSVERWALTUNGSBEHÖRDE KANN ZUR
UNTERSTÜTZUNG BEI DER VOLLZIEHUNG DIESES GESETZES
FREIWILLIGE JUGENDHELFER (§ 38 DES O. Ö. JUGENDWOHL-FAHRTSGESETZIES, LGB1. NR. 82/1955) HERANZIEHEN. FREI WILLIGE JUGENDHELFER GENIEßEN BEI AUSÜBUNG EINER
SOLCHEN TÄTIGKEIT DEN SCHUTZ DES § 68 DES ÖSTER
REICHISCHEN STRAFGESETZES 1945, ASLG. NR. 2.
(2)Die Organe der Bundesgendarmerie haben un
beschadet der Bestimmungen des § 3 Abs. 2 und
des § 18 Abs. 1 und der einschlägigen bundesgesetz
lichen Vorschriften bei der Vollziehung dieses Ge
setzes durch Vorbeugungsmaßnahmen gegen dro
hende Verwaltungsübertretungen und Maßnahmen,
die für die Einleitung oder Durchführung von Ver
waltungsstrafverfahren erforderlich sind, mitzu
wirken.
(s) Die Bundespolizeibehörden haben die von ihren Organen dienstlich wahrgenommenen Übertretungen dieses Gesetzes der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen und bei drohenden oder festgestellten Übertretungen überdies alle vorläufigen unaufschiebbaren Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren, die geeignet sind, die körperliche Sicherheit oder die geistige oder charakterliche Entwicklung von Jugendlichen zu gefährden, zu treffen, soweit diese Maßnahmen ohne vorangegangenes Verfahren vorgenommen werden können.
§ 21 Schlußbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.
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(2) Gleichzeitig tritt das O. ö. Jugendschutzgesetz, LGB1. Nr. 51/1961, mit der Maßgabe außer Kraft, daß Verwaltungsübertretungen, die vor dem Außer-
krafttreten des Gesetzes begangen wurden, nach den Bestimmungen des O. ö. JugendschutzgesetzeS; LGB1. Nr. 51/1961, zu verfolgen sind.
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