Gesetz über die Bezüge und Pensionen der Mitglieder des Landtages und der Mitglieder der Landesregierung (O.ö. Bezügegesetz)
LGBL_OB_19730226_16Gesetz über die Bezüge und Pensionen der Mitglieder des Landtages und der Mitglieder der Landesregierung (O.ö. Bezügegesetz)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
26.02.1973
Fundstelle
LGBl. Nr. 16/1973 7. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
vom 13. Dezember 1972 über die Bezüge und Pensionen der Mitglieder des Landtages und der Mitglieder der Landesregierung (O. ö. Bezügegesetz)
Der o. ö. Landtag hat beschlossen: ABSCHNITT I Artikel I
§ 1
(1)DEN MITGLIEDERN DES LANDTAGES UND DEN MIT
GLIEDERN DER LANDESREGIERUNG GEBÜHREN BEZÜGE.
(2)Außer den Bezügen gebühren den Mitgliedern
des Landtages und den Mitgliedern der Landes
regierung Sonderzahlungen.
(a) Die Bezüge sind im voraus am Anfang eines jeden Monates, und zwar beginnend mit dem Monat, in dem die Angelobung geleistet wird, auszuzahlen.
(4) Mit dem Ausscheiden aus der Funktion erlischt der Bezugsanspruch.
Artikel II
§ 2
(1)Der Bezug eines Mitgliedes des Landtages be
trägt 55 v. H. des jeweiligen Gehaltes eines Landes
beamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienst
klasse IX, Gehaltsstufe 6, zuzüglich allfälliger
Teuerungszulagen.
(2)Der Bezug des Landeshauptmannes beträgt
200 v. H. des jeweiligen Gehaltes eines Landes
beamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienst
klasse IX, Gehaltsstufe 6, zuzüglich anfälliger
Teuerungszulagen. Der Bezug eines Landeshaupt
mann-Stellvertreters beträgt 90 v. H. des Bezuges
des Landeshauptmannes. Der Bezug eines Landes
rates beträgt 90 v. H. des Bezuges eines Landes
hauptmann-Stellvertreters.
§ 3
(1) Der Bezug des Ersten Präsidenten des Landtages erhöht sich für die Dauer seiner Amtstätigkeit
um eine Amtszulage, die 50 v. H. des ihm nach § 2 Abs. 1 gebührenden Bezuges beträgt. Der Bezug des Zweiten und des Dritten Präsidenten des Landtages erhöht sich für die Dauer ihrer Amtstätigkeit um eine Amtszulage, die 50 v. H. der Amtszulage des Ersten Präsidenten beträgt.
(2) Die Amtszulage gebührt den Präsidenten des Landtages von dem Monat an, in dem sie gewählt wurden.
§ 4
(1)Den Mitgliedern der Landesregierung gebührt
für außerordentliche Auslagen eine Vergütung. Die
Vergütung beträgt pro Monat 25 v. H. des jeweiligen
Gehaltes eines Landesbeamten der Allgemeinen
Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, zuzüg
lich" allfälliger Teuerungszulagen.
(2)Den Präsidenten des Landtages gebührt für
außerordentliche Auslagen eine Vergütung. Die
Vergütung beträgt für den Ersten Präsidenten pro
Monat 25 v. H., für den Zweiten und den Dritten
Präsidenten pro Monat 12,5 v. H. des jeweiligen
Gehaltes eines Landesbeamten der Allgemeinen
Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, zuzüg
lich allfälliger Teuerungszulagen.
§ 5
(1)Mitglieder der Landesregierung erleiden, wenn
sie Bedienstete einer öffentlich-rechtlichen Körper
schaft, einer solchen Stiftung, Anstalt oder eines
solchen Fonds sind, deren Dienstrecht hinsichtlich
Gesetzgebung in die Kompetenz des Landes fällt,
als solche in ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen
Stellung - einschließlich einer darauf gegründeten
Mitgliedschaft zu einer Krankenfürsorgeeinrich
tung - keine Einbuße. Ihr Diensteinkommen, ihre
Ruhe- oder Versorgungsgenüsse werden jedoch,
solange sie einen Bezug gemäß § 1 Abs. 1 erhalten,
soweit stillgelegt, als sie nicht einen Bezug nach
§ 1 Abs. 1 übersteigen. Die Zeit der Stillegung ist
für die Bemessung des Ruhe- oder Versorgungs
genusses ohne Leistung eines Pensionsbeitrages
anrechenbar. Durch diese Regelung werden sozial
versicherungsrechtliche Vorschriften nicht berührt.
(2)Bei Mitgliedern der Landesregierung, die Be
dienstete (Empfänger eines Ruhe- oder Versorgungs-
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genusses) einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer solchen Stiftung, Anstalt oder eines solchen Fonds sind, deren Dienstrecht hinsichtlich Gesetzgebung nicht in die Kompetenz des Landes fällt, verringert sich der Bezug gemäß § 1 Abs. 1 um ihr Nettodiensteinkommen (um ihren Nettoruhe- oder Nettoversorgungsgenuß), soweit nicht in den für sie geltenden Dienstrechtsvorschriften die Stillegung des Diensteinkommens (Ruhe- bzw. Versorgungsgenusses) für den Fall vorgesehen ist, daß sie einen Bezug gemäß § 1 Abs. 1 erhalten. Unter dem Nettodiensteinkommen (Nettoruhe-, Nettoversorgungsgenuß) sind die steuerpflichtigen Einkünfte aus Dienstverhältnissen im Sinne des ersten Satzes (der steuerpflichtige Ruhe-, Versorgungsgenuß), vermindert um die darauf entfallende Lohnsteuer, einschließlich der Beiträge und der Sonderabgabe vom Einkommen zu verstehen. Eine Verringerung des Bezuges im Sinne des ersten Satzes darf jedoch nur soweit erfolgen, daß dadurch das Mitglied der Landesregierung nicht schlechter gestellt wird, als wenn es Landesbeamter wäre. Ferner darf eine Verringerung des Bezuges im Sinne des ersten Satzes nicht dazu führen, daß allfällige auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Freibeträge wirkungslos werden.
§ 6
Die Bestimmungen des § 2 Abs. 2, des § 4 Abs, 1 und des § 5 gelten
sinngemäß für Ersatzmitglieder der Landesregierung (Art. 37 Abs. 2 L-VG. 1971).
§ 7
Für die Ermittlung der Höhe der Sonderzahlung gilt § 3 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr.54, in der als landesgesetzliche Vorschrift für Landesbeamte geltenden Fassung sinngemäß.
§ 8
(i) Die Mitglieder des Landtages und die Mitglieder der Landesregierung haben von den ihnen nach Abschnitt I dieses Gesetzes zukommenden Bezügen und Sonderzahlungen Pensionsbeiträge zu entrichten.
(z) Der Pensionsbeitrag beträgt für Mitglieder des Landtages 5 v. H., für die Mitglieder der Landesregierung 7 v. H. des monatlichen Bezuges und der Sonderzahhingen.
(s) Werden als Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates verbrachte Zeiten gemäß § 15 Abs. 2 lit. b eingerechnet, so sind nachträglich 5 v. H. der als Mitglied des Nationalrates bzw. als Mitglied des Bundesrates erhaltenen Entschädigung samt Sonderzahlungen als Beitrag zu leisten.
§ 9
(1) Die Mitglieder der Landesregierung erhalten, wenn sie ununterbrochen mindestens sechs Monate im Amt waren, für die Dauer von drei Monaten, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr im Amt waren, für die Dauer von sechs Monaten, wenn sie aber ununterbrochen mindestens drei Jahre im Amt waren, für die Dauer eines Jahres nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit den ihnen im Monat des Ausscheidens gebührenden Bezug. Sie erhalten
diesen Bezug für die Dauer von sechs statt drei Monaten bzw. von einem Jahr statt sechs Monaten, wenn nicht mindestens ein Jahr nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit ein Ruhebezug anfällt (§ 28 Abs. 1).
§ 5 findet sinngemäß Anwendung.
(2)Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinn
gemäß für Ersatzmitglieder der Landesregierung.
Die Wahl eines Ersatzmitgliedes der Landesregie
rung zum Mitglied der Landesregierung gilt nicht
als Unterbrechung der Amtstätigkeit.
(3)Die Mitglieder des Landtages erhalten nach
Beendigung der Funktionsausübung eine einmalige
Entschädigung. Diese Entschädigung beträgt, wenn
sie während einer Gesetzgebungsperiode die Funk
tion ausübten, das Dreifache, wenn sie während
zweier aufeinanderfolgender Gesetzgebungsperioden
die Funktion ausübten, das Sechsfache, wenn sie
aber während dreier aufeinanderfolgender Gesetz
gebungsperioden die Funktion ausübten, das Zwölf -
fache des ihnen im Monat des Ausscheidens ge
bührenden Bezuges. Die Entschädigung beträgt statt
des Dreifachen bzw. Sechsfachen das Sechsfache bzw.
Zwölffache, wenn das Mitglied ausscheidet, ohne
daß mindestens ein Jahr nach dem Ausscheiden ein
Ruhebezug anfällt (§ 17 Abs. 1).
(4)Scheidet ein Mitglied des Landtages durch Tod
aus seiner Funktion aus, so sind die nach den Abs. 3
zustehenden Bezüge im Ausmaß von 50 v. H. an die
Verlassenschaft anzuweisen.
Artikel III
§ 10
(1)Für die im Abschnitt I dieses Gesetzes ge
regelten Bezüge gilt - unbeschadet der Bestimmun
gen des § 1 Abs. 2 und 3 - auch der Monat als
ganzer, in den der Beginn oder das Ende der Amts
wirksamkeit fällt.
(2)Gebühren nach Abschnitt I dieses Gesetzes für
denselben kalendermäßigen Zeitraum mehrere Be
züge, so ist nur einer, und zwar der jeweils höhere
Bezug, auszuzahlen.
(3)Auf die nach Abschnitt I dieses Gesetzes dem
Landeshauptmann gebührenden Bezüge sind die dem
Landeshauptmann nach bundesgesetzlichen Regelun
gen gebührenden, dem Grunde nach gleichartigen
Leistungen anzurechnen.
(4)Bestünden nach diesem Gesetz nebeneinander
Ansprüche auf Fortzahlung des Bezuges nach § 9
Abs. 1 bzw. Abs. 2 und auf eine einmalige Ent
schädigung nach § 9 Abs. 3, so gebührt lediglich
der sich aus dem höheren Anspruch ergebende
Betrag.
§ 11
(1) Die Mitglieder des Landtages und jene Mitglieder der Landesregierung, welche ke.ine Mitglieder des Landtages sind, erhalten ein monatliches Reisepauschale in der Höhe von 25 v. H. des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen.
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(2) Den Mitgliedern der Landesregierung gebührt eine Amtswohnung. Wird ihnen eine Amtswohnung nicht zur Verfügung gestellt, so ist eine Entschädigung zu gewähren. Die Entschädigung beträgt 10 v. H. des Bezuges (§ 2 Abs. 2). Die Entschädigung gebührt zwölf mal jährlich.
§ 12
Die Bezugsberechtigten dürfen auf die ihnen nach Abschnitt I dieses Gesetzes zukommenden Bezüge und sonstigen Gebühren nicht verzichten.
§ 13
§ 6 Abs. 3 und § 7 des Gehaltsgesetzes 1956 in der als landesgesetzliche Vorschrift für Landesbeamte geltenden Fassung sind sinngemäß anzuwenden.
ABSCHNITT II
Artikel IV
§ 14
(1)Einem Mitglied des Landtages gebührt nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf Antrag
ein monatlicher Ruhebezug, wenn die ruhebezugs
fähige Gesamtzeit (§ 15 Abs. 2) mindestens zehn
Jahre beträgt.
(2)§ 8 des Pensionsgesetzes 1965, BGB1. Nr. 340,
in der nach dem Landesbeamten-Pensionsgesetz
geltenden Fassung ist mit der Maßgabe sinngemäß
anzuwenden, daß an die Stelle der Dienstunfähig-
keit die Unfähigkeit zur weiteren Funktionsaus
übung und an die Stelle der ruhegenußfähigen Ge*-
samtdienstzeit die ruhebezugsfähige' Gesamtzeit zu
treten hat.
§ 15
(1)DER RUHEBEZUG WIRD AUF DER GRUNDLAGE DES
GEMÄß § 2 ABS. 1 FESTGELEGTEN BEZUGES ZUZÜGLICH
EINET ALLFÄLLIGEN AMTSZULAGE FÜR DIE INNEGEHABTE
HÖCHSTE FUNKTION (§ 3) UND DER RUHEBEZUGSFÄHIGEN
GESAMTZEIT ERMITTELT.
(2)Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit setzt sich
zusammen aus
a)der Zeit der Funktionsausübung als Mitglied des
Landtages,
b)der Zeit der Funktionsausübung als Mitglied des
Nationalrates oder des Bundesrates, wenn für
diese Zeit ein Beitrag von 5 v. H. der für die
Tätigkeit als Mitglied des Nationalrates bzw. des
Bundesrates erhaltenen Entschädigung geleistet
wird,
c)der nach Abs. 3 angerechneten Zeit,
d)den nach Abs. 4 angerechneten Zeiten,
e)den nach Abs. 5 zugerechneten Zeiträumen.
Eine mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist
unzulässig.
(3)Die Zeit von 1934 bis 1945 ist zur Gänze anzu
rechnen, wenn das Mitglied des Landtages im Jahre
1934 Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates
oder des Landtages war und bei den Wahlen im
Jahre 1945 neuerlich als Mitglied des Nationalrates oder des Landtages gewählt bzw. vom neugewählten Landtag in den Bundesrat entsendet wurde.
(4)Zeiten als Mitglied der Landesregierung, die
ein Mitglied des Landtages vor der Funktionsaus
übung zurückgelegt hat, sind, wenn sie keinen
Anspruch auf Ruhebezug nach den Bestimmungen
des Art. V begründen, auf Antrag für die Bemessung
des Ruhebezuges nach Art. IV anzurechnen.
(5)Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1, 2 und 4 bis 6
des Pensionsgesetzes 1965 in der Fassung des
Landesbeamten-Pensionsgesetzes sind mit der Maß
gabe sinngemäß anzuwenden, daß an die Stelle der
ruhegenußfähigen Landesdienstzeit die Zeiten der
Funktionsausübung und an die Stelle der Versetzung
in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion
zu treten hat.
(0)Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit nach Abs. 2
ist unter Anwendung der Bestimmungen des § 6
Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 in der Fassung
des Landesbeamten-Pensionsgesetzes in vollen
Jahren auszudrücken.
§ 16
(1)80 v. H. des Bezuges nach § 15 Abs. 1 bilden
die' Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges.
(2)Der Ruhebezug beträgt bei einer ruhebezugs
fähigen Gesamtzeit von zehn Jahren 60 v. H. der
Bemessungsgrundlage nach Abs. 1. Er erhöht sich
für jedes weitere Jahr um 2 v. H. dieser Bemessungs
grundlage.
(3)Der Ruhebezug darf die Bemessungsgrundlage
nach Abs. 1 nicht übersteigen.
§ 17
(1)Der Ruhebezug gebührt dem Mitglied des
Landtages von dem dem Ausscheiden aus der Funk
tion, frühestens jedoch von dem der Vollendung des
zur weiteren Funktionsausübung folgenden Monats-
ersten an.
(2)Wird der Antrag später als sechs Monate nach
dem sich aus Abs. 1 ergebenden Anfallstag gestellt,
so gebührt der Ruhebezug von dem der Einbringung
des Antrages folgenden Monatsersten an.
§ 18
(1)Den Hinterbliebenen eines Mitgliedes des
Landtages gebühren auf Antrag monatliche Ver-
sorgüngsbezüge, wenn das Mitglied des Landtages
am Sterbetag Anspruch auf Ruhebezug gehabt hat
oder im Falle der mit Ablauf dieses Tages einge
tretenen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsaus
übung gehabt hätte.
(2)Für die Beurteilung des Anspruches der Hinter
bliebenen auf Versorgungsbezüge gelten im übrigen
die Bestimmungen des § 14 Abs. 2 bis 4, des § 17
Abs. 1 bis 7, des § 18 Abs. 2 bis 4 und des § 19
des Pensionsgesetzes 1965 in der Fassung des Lan
desbeamten-Pensionsgesetzes sinngemäß.
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(3) Der Versorgungsbezug eines Hinterbliebenen gebührt von dem dem Ableben des Mitgliedes des Landtages folgenden Monatsersten an. Wird der Antrag nicht binnen sechs Monaten nach diesem Tag gestellt, gebührt der Versorgungsbezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.
§ 19
(1)Der Witwenversorgungsbezug beträgt 60 v. H.
des Ruhebezuges, der der ruhebezugsfähigen Ge
samtzeit des Mitgliedes des Landtages und dem Bezug nach § 15 Abs. 1 entspricht, mindestens aber
42 v. H. der Bemessungsgrundlage nach § 16 Abs. 1.
(2)Der Waisenversorgungsbezug beträgt
(1) Wird ein ehemaliges Mitglied des Landtages, das keinen Anspruch auf einen Ruhebezug erlangt hat, in den Nationalrat gewählt oder in den Bundesrat entsendet, so hat das Land auf Antrag des Mitgliedes die nach § 8 geleisteten Beiträge dem Bund zu überweisen. Diese Überweisung hat jedoch nur dann zu erfolgen, wenn auf Grund der in Betracht kommenden bundesgesetzlichen Bestimmungen Mitglieder des Nationalrates bzw. des Bundesrates von ihren Entschädigungen Beiträge von mindestens 5 v. H. zu leisten haben.
(2) Zeiträume der früheren Funktionsausübung als Mitglied des Landtages, für die Beiträge dem Bund überwiesen worden sind, sind nach Beendigung einer neuerlichen Funktionsausübung als Mitglied des Landtages nur dann bei der Ermittlung des Ruhe(Versorgungs)bezuges zu berücksichtigen, wenn die überwiesenen Beiträge dem Land vom Bund rückerstattet werden.
Artikel V
§ 24
(1)Den Mitgliedern der Landesregierung gebühren
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf
Antrag monatliche Ruhebezüge, wenn ihre Funk
tionsdauer wenigstens vier Jahre betragen hat.
(2)Der Ruhebezug wird auf der Grundlage des
gemäß § 2 Abs. 2 festgelegten Bezuges und der
Funktionsdauer unter Berücksichtigung der Abs. 3
bis 6 und des § 25 ermittelt. Hat das Mitglied der
Landesregierung mehrere Funktionen in der Landes
regierung ausgeübt, so ist die mit dem höchsten
Bezug verbundene Funktion maßgebend.
(3)Zeiten, die als Ersatzmitglied der Landesregie
rung, als Mitglied der Bundesregierung oder als
Staatssekretär zurückgelegt wurden, sind sowohl für
die Begründung des Anspruches auf Ruhebezug als
auch für die Bemessung des Ruhebezuges der Zeit
der Ausübung der Funktion eines Mitgliedes der
Landesregierung zuzurechnen,
(4)Zeiten, die als Mitglied des Landtages, des
Nationalrates oder des Bundesrates zurückgelegt
wurden, sind sowohl für die Begründung des An
spruches auf Ruhebezug als auch für die Bemessung
des Ruhebezuges den Zeiten der Funktionsausübung
als Mitglied der Landesregierung derart zuzurechnen,
daß jedes Jahr der Zugehörigkeit zum Landtag, zum
Nationalrat oder zum Bundesrat vier Monaten der
Ausübung der Funktion eines Mitgliedes der Landes
regierung gleichgehalten wird. Jedoch sind Zeiten,
die als Erster Präsident des Landtages zurückgelegt
wurden, zur Gänze, Zeiten, die als Zweiter oder
Dritter Präsident des Landtages zurückgelegt wur- /
den, zu zwei Drittel sowohl für die Begründung des
Anspruches auf Ruhebezug als auch für die Be
messung des Ruhebezuges der Zeit der Ausübung
der Funktion eines Mitgliedes der Landesregierung
zuzurechnen.
(5)Eine Zurechnung nach Abs. 3 und 4 hat nur
auf Antrag und nur soweit zu erfolgen, als sie zur Erreichung des vollen Ruhebezuges erforderlich ist. (e) Eine mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.
§ 25
(1) Wird ein Mitglied der Landesregierung während der Ausübung seiner Funktion durch Krankheit oder Unfall zur weiteren Funktionsausübung unfähig und beträgt die Funktionsdauer unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 24 Abs. 3 bis 6 noch nicht vier Jahre, dann ist es so zu behandeln, als
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ob es eine Funktionsdauer von vier Jahren aufzuweisen hätte.
(2) Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1, 2 und 4 bis 6 des Pensionsgesetzes 1965 in der Fassung des Landesbeamten-Pensionsgesetzes sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß an die Stelle der ruhe-genußfähigen Landesdienstzeit die Zeiten der Funktionsausübung und an die Stelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion zu treten hat.
§ 26
Der Ruhebezug beträgt nach Vollendung des vierten Jahres der Funktionsdauer 50 v. H. des Bezuges nach § 24 Abs. 2 und erhöht sich für jedes weitere Jahr der Funktionsdauer um 6 v. H. dieses Bezuges. Der Ruhebezug darf 80 v. H. des Bezuges nach § 24 Abs. 2 nicht übersteigen.
§ 27
(1) Besteht neben dem Anspruch auf Ruhebezug nach § 24 ein Anspruch
auf
a)einen Bezug nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 3,
b)einen Ruhebezug nach § 14,
c)einen Bezug oder einen Ruhebezug als Bundes
präsident,
d)einen Bezug oder einen Ruhebezug als Mitglied
der Bundesregierung oder als Staatssekretär,
e)ein Diensteinkommen oder einen Ruhe(Versor-
gungs)bezug (ausgenommen eine Hilflosenzu-
lage) aus einem Dienstverhältnis zu einer Ge
bietskörperschaft, zu einem Fonds, zu einer
Stiftung oder zu einer Anstalt, die von Organen
einer Gebietskörperschaft oder von Personen
(Personengemeinschaften) verwaltet werden, die
hiezu von Organen dieser Körperschaft bestellt
sind,
f)ein Einkommen oder einen Ruhegenuß aus der
Tätigkeit als Mitglied des Vorstandes oder als
Geschäftsführer von Unternehmungen, die Gesell
schaften, Unternehmungen oder Betriebe zum
Gegenstand haben, die vom Verstaatlichungs
gesetz, BGB1. Nr. 168/1946, oder vom zweiten
Verstaatlichungsgesetz, BGB1. Nr. 81/1947, erfaßt
sind, oder von sonstigen Unternehmungen, bei
denen oberste Organe der Vollziehung des
Bundes einschließlich der Bundesregierung hin
sichtlich von Gesellschaftsorganen ein Bestel
lung"- oder Bestätigungsrecht ausüben oder an
denen der Bund oder das Land mit wenigstens
50 v. H. beteiligt ist, sowie aus der Tätigkeit als
Mitglied des Generalrates der österreichischen
Nationalbank,
g)Vergütungen aus der Tätigkeit als Mitglied des
Aufsichtsrates von Unternehmungen der in lit. f
genannten Art, wobei jedoch die Mitgliedschaft
zu zwei Aufsichtsräten außer Betracht bleibt,
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so ist der Ruhebezug 1/fiur in dem Ausmaß auszuzahlen, um das die Summe der in lit. a bis h genannten Beträge hinter dem Bezug zurückbleibt, der der Bemessung des Ruhebezuges zugrunde gelegt wurde. Für die erforderliche Vergleichsberechnung sind die Bruttobeträge heranzuziehen,
(2) Für den Ruhebezug des Landeshauptmannes gilt überdies § 10 Abs. 3 sinngemäß.
§ 28
(1)Der Ruhebezug gebührt von dem dem Aus
scheiden aus der Funktion, frühestens jedoch von
dem der Vollendung des 55. Lebensjahres oder dem Eintritt der Unfähigkeit zur weiteren Funktionsaus
übung folgenden Monatsersten an.
(2)Für die Monate, für die die Weiterzahlung des Bezuges nach § 9 Abs. 1 vorgesehen ist, gebühren
keine Ruhebezüge, es sei denn, daß das Mitglied
der Landesregierung die Erklärung abgibt, den Ruhe
bezug an Stelle des Bezuges beziehen zu wollen.
(s) Wird der Antrag später als sechs Monate nach dem sich aus den Abs. 1 und 2 ergebenden Anfallstag gestellt, so gebührt der Ruhebezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.
§ 29
(1)Wird der Empfänger eines Ruhebezuges neuer
lich zum Mitglied der Landesregierung oder wird er
zum Ersatzmitglied der Landesregierung gewählt,
so erlischt der Ruhebezug mit Ablauf des Monates,
der dem Beginn des Anspruches auf den Bezug
vorangeht.
(2)Scheidet ein neuerlich Gewählter (Abs. 1) aus
seiner Funktion aus, so ist der Ruhebezug im Sinne
des § 26 neu zu bemessen.
(s) Wird der Empfänger eines Ruhebezuges zu einem der Präsidenten des Landtages gewählt oder ist er Mitglied des Landtages, so ist der Ruhebezug nach dem Ausscheiden aus der Funktion unter Berücksichtigung der Funktionsdauer im Sinne des § 24 Abs. 3 bis 5 neu zu bemessen. Dies gilt entsprechend für die Mitglieder der Bundesregierung und für Staatssekretäre.
§ 30
(1)Den Hinterbliebenen eines Mitgliedes der Landesregierung gebühren auf Antrag monatliche Versorgungsbezüge, wenn das Mitglied der Landes
regierung am Sterbetag Anspruch auf Ruhebezug
gehabt hat oder im Falle der mit Ablauf dieses Tages
eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Funktions
ausübung gehabt hätte.
(2)Die Bestimmungen des § 18 Abs. 2 und 3 gelten
sinngemäß.
§ 31
(1) Der Witwenversorgungsbezug beträgt 60 v. H., der Waisenversorgungsbezug für eine Halbwaise 12 v. H. und der Waisenversorgungsbezug für eine Vollwaise 30 v. H. des Ruhebezuges des Mitgliedes der Landesregierung.
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(i) Auf die Versorgungsbezüge der Witwe und der Waisen sind die Bestimmungen des § 27 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß der im § 27 vorgesehenen Vergleichsberechnung bei der Witwe 60 v. H., bei einer Vollwaise 30 v. H. und bei einer Halbwaise 12 v. H. des Ruhebezuges nach § 24 Abs. 2 zugrunde zu legen sind.
§ 32
(I) Bei der in diesem Artikel geregelten Versorgung sind die Bestimmungen der §§11 und 13, des § 16 Abs. 1, des § 20 Abs. 2, 5 und 6, der §§ 21, 23, 27, 28, 32 bis 40, des § 41 Abs. 1 bis 3 und der §§ 42 bis 45 des Pensionsgesetzes 1965 in der Fassung des Landesbeamten-Pensionsgesetzes sinngemäß anzuwenden. (i) Die sinngemäße Anwendung des im Abs. 1 angeführten § 20 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 in der Fassung des Landesbeamten-Pensionsgesetzes hat mit der Maßgabe zu erfolgen, daß das Erfordernis des Vorliegens einer Mindestdauer der Funktionsausübung zu entfallen hat.
Artikel VI
§ 33
(1)GEBÜHRT EINEM MITGLIED DES LANDTAGES .ODER
DER LANDESREGIERUNG NACH DEM AUSSCHEIDEN AUS DER
FUNKTION KEIN RUHEBEZUG, SO KANN FÜR DIE DAUER
DES VORLIEGENS BESONDERS BERÜCKSICHTIGUNGSWÜRDIGER
UMSTÄNDE VOR ALLEM DANN, WENN ES DEM VORMALIGEN
MITGLIED DES LANDTAGES ODER DER LANDESREGIERUNG
AN EINEM ANGEMESSENEN UNTERHALT MANGELT, EIN
AUßERORDENTLICHER VERSORGUNGSBEZUG GEWÄHRT WER
DEN. DER AUßERORDENTLICHE VERSORGUNGSBEZUG DARF
DEN MINDESTRUHEBEZUG (§ 16 BZW. § 26) NICHT ÜBER
STEIGEN. DAS VORMALIGE MITGLIED DES LANDTAGES ODER
DER LANDESREGIERUNG, DEM EIN AUßERORDENTLICHER
VERSORGUNGSBEZUG GEWÄHRT WURDE, HAT JEDE ÄNDE
RUNG IN DEN FÜR DIE GEWÄHRUNG DIESES VERSORGUNGS
BEZUGES MAßGEBENDEN VERHÄLTNISSEN BINNEN ZWEI
WOCHEN DER LANDESREGIERUNG ANZUZEIGEN.
(2)Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß
für Hinterbliebene nach einem Mitglied des Land
tages oder der Landesregierung mit der Maßgabe,
daß der außerordentliche Versorgungsbezug den
Mindestversorgungsbezug (§ 19 bzw. § 31) nicht
übersteigen darf.
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