Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Franking
LGBL_OB_19730213_13Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde FrankingGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
13.02.1973
Fundstelle
LGBl. Nr. 13/1973 5. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Kundmachung
der o. ö. Landesregierung vom 15. Jänner 1973 über
die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Franking
Die o. ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 45, in der Fassung der Novelle zur Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 39/1969, mit Beschluß vom 15. Jänner 1973 der Gemeinde Franking, politischer Bezirk Braunau am Inn, das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen.
Beschreibung des Wappens der Gemeinde Franking:
Unter silbernem Schildhaupt, darin stehende blaue Rauten, gespalten;
rechts in Gold ein schwarzer, linksgewendeter, flugbereiter Rabe;
links in Blau übereinander zwei silberne Seerosenblüten.
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