Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend Leistungen der öffentlichen Fürsorge
LGBL_OB_19730126_7Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend Leistungen der öffentlichen FürsorgeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
26.01.1973
Fundstelle
LGBl. Nr. 7/1973 3. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
der o. ö. Landesregierung vom 8. Jänner 1973 betreffend Leistungen der öffentlichen Fürsorge
In Durchführung des § 12 Abs. 3 der Verordnung über die Einführung fürsorgerechtlicher Vorschriften im Lande Österreich, GB1. f. d. L. ö. Nr. 397/1938, in der Fassung des Gesetzes betreffend die Weitergeltung des Fürsorgerechtes im Lande Oberösterreich, LGB1. Nr. 53/1949, wird verordnet:
§ 1 Richtsätze
(I) Für die Bemessung des notwendigen monatlichen Lebensunterhaltes mit Ausnahme des Bedarfes für Unterkunft werden im Sinne des § 6 lit. a der Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge folgende Richtsätze festgesetzt:
AlleinstehendeHaushaltsvorständeHaushaltsangehörige, für die Anspruch auf gesetzliche Familienbeihilfe
nicht bestehtbesteht
SSSS
Allgemeine Fürsorge
Gehobene Fürsorge1200,- 1530 -1090 - 1420 -725 - 825 -
415,- 520,-
(2)Der Richtsatz für Kinder in fremder Pflege be
trägt unbeschadet eines Anspruches auf gesetzliche Familienbeihilfe S 1075,-. Zur Deckung des not wendigen Bedarfes an Kleidung kann für Kinder in
fremder Pflege zweimal im Jahr ein Bekleidungs
beitrag von S 1075,- zuerkannt werden.
(3)Die zuerkannte monatliche Fürsorgeunter
stützung gebührt vierzehnmal im Jahr.
§ 2 Mietbeihilfe
Zur Deckung des notwendigen Bedarfes an Unterkunft sind Mietbeihilfen in der Höhe des tatsächlichen Mietzinses zu gewähren.
§ 3 Wochenfürsorge
(1)Als Einkommenssatz, bei dessen Unterschrei
tung gemäß § 6 Abs. 3 der Fürsorgepflichtverord
nung Leistungen der Wochenfürsorge nach Abs. 2
gewährt werden, wird der zweifache Richtsatz der
allgemeinen Fürsorge für Alleinstehende, wenn die
Anspruchsberechtigte im Familienverband lebt, der
zweifache Betrag des sich für den Familienverband
ergebenden Gesamtrichtsatzes der allgemeinen Für
sorge, jeweils zuzüglich der gesetzlichen Familien
beihilfe und der Mietbeihilfe festgesetzt.
(2)Im Rahmen der Wochenfürsorge werden, so
fern nicht ein gleichartiger Anspruch nach dem So
zialversicherungsrecht besteht, folgende Leistungen
gewährt:
a)Im Falle der Entbindung sowie bei Schwanger
schaftsbeschwerden: Hebammenhilfe, Arzneimit
tel, Heilmittel sowie erforderlichenfalls ärztliche
Behandlung, und zwar jeweils im sinngemäß
gleichen Ausmaß, als derartige Leistungen nach
einschlägigen Bestimmungen des ASVG. zu ge
währen sind;
b)ein einmaliger Beitrag zu den Kosten der Entbin
dung in Höhe von S 200,-; findet eine Entbin
dung nicht statt, so gebührt bei Schwanger
schaftsbeschwerden ein einmaliger Kostenbeitrag
von S 100,-;
c)für die Dauer von sechs Wochen vor und sechs
zusammenhängenden Wochen unmittelbar nach
der Niederkunft ein Wochengeld von S 5,- täg
lich;
d)solange die Wöchnerin das Neugeborene stillt
und dies von einem Arzt oder der Hebamme be
stätigt wird, ein Stillgeld in Höhe von S 4,-
täglich bis zum Ablauf der zwölften Woche nach
der Niederkunft.
Seite 16
Landesgesetzblatt für OberösteTreich, Jahrgang 1973, 3. Stück,
Nr. 7 u. 8
§ 4 Anrechnung von Lehrlingsentschädigung
Soweit Leistungen nach dem Fürsorgerecht nur gewährt werden, wenn das Einkommen eine bestimmte Höhe nicht erreicht, wird bei Lehrlingen die Lehrlingsentschädigung zur Hälfte, mindestens bis zu einem Betrag von S 400,- auf das Einkommen in diesem Sinne nicht angerechnet.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1973 in Kraft.
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