Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der ein Pauschale für die Anstaltsgebühr im Allgemeinen öffentlichen Landes-Krankenhaus Steyr festgesetzt wird
LGBL_OB_19730126_5Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der ein Pauschale für die Anstaltsgebühr im Allgemeinen öffentlichen Landes-Krankenhaus Steyr festgesetzt wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
26.01.1973
Fundstelle
LGBl. Nr. 5/1973 2. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Verordnung
der o. ö. Landesregierung vom 18. Dezember 1972,
mit der ein Pauschale für die Anstaltsgebühr im Allgemeinen öffentlichen Landes-Krankenhaus Steyr
festgesetzt wird
Auf Grund des § 34 Abs. 4 und des § 38 des O. ö.
Krankenanstaltengesetzes, LGB1. Nr. 19/1958, in der Fassung der O. ö. Krankenanstaltengesetz-Novellen LGB1. Nr. 49/1961, LGB1. Nr. 34/1965, LGB1. Nr. 11/1966, LGB1. Nr. 21/1967 und LGB1. Nr. 27/1969 sowie der Kundmachung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 6. August 1965, LGB1. Nr. 35, wird verordnet:
§ 1
(1)FÜR DAS ALLGEMEINE ÖFFENTLICHE LANDES-KRAN
KENHAUS STEYR WIRD ALS ANSTALTSGEBÜHR (§ 34 ABS. 2 LIT. A DES GESETZES) EIN PAUSCHALE FESTGESETZT. DIESES
PAUSCHALE BETRÄGT IN DER I. UND II. GEBÜHRENKLASSE
JEWEILS 80 V. H. DER ZU ENTRICHTENDEN PFLEGEGEBÜHR.
(2)Folgende Leistungen sind mit dem Pauschale
nicht abgegolten: EEG-, EKG-, Röntgen- und nuclearmedizinische Leistungen sowie Kosten für fremde Untersuchungen. Diese Leistungen sind neben dem Pauschale in Rechnung zu stellen.
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 24. Mai 1965, LGB1. Nr. 28, womit ein Pauschale für die Anstaltsgebühr im Allgemeinen öffentlichen Landes-Krankenhaus Steyr festgesetzt wird, außer Kraft.
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