Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Weyregg am Attersee
LGBL_OB_19730117_3Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Weyregg am AtterseeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
17.01.1973
Fundstelle
LGBl. Nr. 3/1973 1. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
der o. ö. Landesregierung vom 11. Dezember 1972
über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Weyregg am
Attersee
Die o. ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 45, in der Fassung der Novelle zur Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 39/1969, mit Beschluß vom 11. Dezember 1972 der Gemeinde Weyregg am Attersee, politischer Bezirk Vöcklabruck, das Recht zur Führung eines Genjeindewappens verliehen.
Beschreibung des Wappens der Gemeinde Weyregg am Attersee:
Gespalten; rechts in Blau vier silberne Wellenleisten; links in Gold ein schwarzes Efeublatt, aus dem zwei stilisierte Ranken und in der Mitte eine Blüte hervorwachsen.
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