Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Grenzen der Stadtgemeinde Schärding und der Gemeinde St. Florian am Inn geändert werden
LGBL_OB_19721229_60Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Grenzen der Stadtgemeinde Schärding und der Gemeinde St. Florian am Inn geändert werdenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.12.1972
Fundstelle
LGBl. Nr. 60/1972 21. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
der o. ö. Landesregierung vom 18. Dezember 1972,
mit der die Grenzen der Stadtgemeinde Schärding
und der Gemeinde St. Florian am Inn geändert
werden
Auf Grund des § 6 Abs. 1 und des § 7 Abs. 1 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 45, in der Fassung der Novelle zur Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 39/1969, wird verordnet:
§ 1
(1)Die Grenzen der Stadtgemeinde Schärding unc
der Gemeinde St. Florian am Inn, politischer Bezirk Schärding, werden wie folgt geändert:
(2)Die damit bewirkte Änderung des Verlaufes
der Grenze zwischen der Stadtgemeinde Schärdinc
und der Gemeinde St. Florian am Inn ist in der An
läge dargestellt.
§ 2 Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1973 in Kraft. Der Lageplan zeigt den von der Grenzänderung zwischen der Stadtgemeinde Schärding und der Gemeinde St. Florian am Inn, politischer Bezirk Schärding, erfaßten Bereich. Die Gemeindegrenze verläuft bis zur Rechtswirksamkeit der Grenzänderung zwischen dem nördlichsten Punkt des Grundstückes Nr. 1167/1, KG. Otterbach, und dem südwestlichen Eckpunkt am Zusammenstoß des Grundstückes
Nr. 899, KG. Schärding-Vorstadt, mit dem Grundstück Nr. 1120, KG. Otterbach, entlang der Grenze zwischen den Grundstücken Nr. 896, KG. Schärding-Vorstadt, und Nr. 1166/4, KG. Otterbach, im alten Bachbett des Otterbaches. Der Verlauf der Gemeindegrenze nach Rechtskraft der Grenzänderung ist durch die rote Linie gekennzeichnet; die neue Gemeindegrenze verläuft zunächst entlang
der nordwestlichen und sodann entlang der nordöstlichen Begrenzung des neuen Grundstückes Nr. 1167/1, KG. Otterbach, bis zur Mitte des neuen Bachbettes des Otterbaches und von hier in der Mitte des neuen Bachbettes des Otterbaches bis zum südwestlichen Eckpunkt am Zusammenstoß der Grundstücke Nr. 899, KG. Schärding-Vorstadt, und Nr. 1120, KG. Otterbach.
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