Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Gewährung von Darlehen nach § 11 Abs. 5 bis 7 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 (Eigenmittelersatzdarlehen- Verordnung)
LGBL_OB_19721229_57Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Gewährung von Darlehen nach § 11 Abs. 5 bis 7 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 (Eigenmittelersatzdarlehen- Verordnung)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.12.1972
Fundstelle
LGBl. Nr. 57/1972 21. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Fassung der Novelle BGB1. Nr. 232/1972, wird verordnet:
§ 1
(1)BEI JUNGFAMILIEN, DAS SIND FAMILIEN, DEREN
FAMILIENERHALTER DAS 30. LEBENSJAHR NOCH NICHT VOLL
ENDET HAT, BEI FAMILIEN MIT DREI UND MEHR KINDERN,
FÜR DIE DER FAMILIENERHALTER FAMILIENBEIHILFEN BE
ZIEHT SOWIE IN FÄLLEN SOZIALER HÄRTE TRITT ANSTELLE
DER 10% EIGENMITTEL INSOWEIT EIN DARLEHEN AUS
FÖRDERUNGSMITTELN (EIGENMITTELERSATZDARLEHEN), ALS
DAS IN DEN TABELLEN DER ANLAGEN 1 UND 2 UNTER
BERÜCKSICHTIGUNG DES FAMILIENEINKOMMENS UND DER
ANZAHL DER FAMILIENMITGLIEDER FESTGESETZTE ZUMUT
BARE AUSMAß DER EIGENMITTELAUFBRINGUNG ÜBER
SCHRITTEN WIRD UND DER DANACH ERMITTELTE BETRAG
MINDESTENS S 5.000.- ERREICHT. DIE LANDESREGIERUNG
KANN JEDOCH EIN EIGENMITTELERSATZDARLEHEN BIS ZUR
VOLLEN HÖHE DER AUFZUBRINGENDEN 10% EIGENMITTEL
GEWÄHREN, WENN NUR DADURCH EINE SOZIALE NOT
STANDSSITUATION ABGEWENDET WERDEN KANN.
(2)Ein Fall sozialer Härte im Sinne des Abs. 1
liegt vor, wenn eine außerordentliche wirtschaftliche
Belastung aus familiären oder beruflichen Gründen
oder wegen Krankheit des Förderungswerbers be
steht.
§ 2
(1) Das Darlehen ist unverzinslich und in Halbjahresraten in der Höhe von 2,5 v. H. zurückzuzahlen. Die Tilgung des Eigenmittelersatzdarlehens beginnt am zweitnächsten 1. April oder 1. Oktober, welcher der Erteilung der baubehördlichen Benützungsbewilligung, bei allfälligem früherem Beziehen der Baulichkeit diesem Zeitpunkt nachfolgt.
(a) In sozialen Härtefällen kann die Landesregierung die Tilgung für die Dauer der außerordentlichen wirtschaftlichen Belastung des Förderungswerbers stunden. Nach Ablauf der Stundung ist der gestundete Tilgungsbetrag auf die restliche Laufzeit des Eigenmittelersatzdarlehens, ist diese geringer als 10 Jahre, mindestens auf die Dauer von 10 Jahren aufzuteilen.
§ 3
(1)Das Eigenmittelersatzdarlehen ist sofort fällig zu stellen, wenn es zu Unrecht empfangen wurde
oder wenn der Förderungswerber sein Recht an der
geförderten Wohnung verliert.
(2)Im übrigen sind bei Eigenheimen und Eigen
tumswohnungen (Geschäftsräumen) die Bestimmun
gen der §§ 12 bis 14 des Gesetzes anzuwenden.
§ 4
(1)Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1973 in Kraft.
(2)Gleichzeitig tritt die 2. Durchführungsverord
nung zum Wohnbauförderungsgesetz 1968,
LGB1. Nr. 10, außer Kraft.
Zumutbares Ausmaß der Eigenmittelaufbringung (§ 1 Abs. 1 der Verordnung),
ausgenommen Jungfamilien
Schilling
Bei einembisüberüberüberüberüberüberüberüberüberüberüber
überüberüberüberüber
Familien-150015002000250030003500400045005000550060006500
70007500800085009000
einkommenbisbisbisbisbisbisbisbisbisbisbis
bisbisbisbis
200025003000350040004500500055006000650070007500
800085009000
zumutbares Ausmaß der Eigenmittelaufbringung
Schilling
Haushaltsgröße
1Person -
2Personen-
3Personen -
4Personen-
5Personen-
6Personen-
7Personen-
--50001000015000*) ))')•)*)•)
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--• -50001000015000200002500030000
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----500010000150002000025000
30000*)))))*)
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30000*)))')*)
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2500030000*)))
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2500030000*)
---_________50001000015000
20000 25000
I
') Eigenmittel sind zur Gänze vom Förderungswerber zu tragen.
Anlage 2
Zumutbares Ausmaß der Eigenmittelaufbringung (§ 1 Abs. 1 der Verordnung)
bei Jungfamilien
Schilling
o
Bei einem Familieneinkommen
6000 bis 6500
über 6500 bis 7000
über 7000 bis 7500
über 7500 bis 8000
über 8000 bis 8500
über 8500 bis 9000
über 9000 bis 9500
überüber
950010000
bisbis
1000010500
zumutbares Ausmaß der Eigenmittelaufbringung
Schilling
Haushaltsgröß e
2Personen
3Personen
4Personen
5Personen
6Personen
7Personen
und mehr
5000
1000015000200002500030000*)))
50001000015000200002500030000*)')
5000
cn
a
s
c
*) Eigenmittel sind zur Gänze vom Förderungswerber zu tragen.
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