Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Gewährung von Wohnbeihilfen (Wohnbeihilfenverordnung)
LGBL_OB_19721229_55Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Gewährung von Wohnbeihilfen (Wohnbeihilfenverordnung)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.12.1972
Fundstelle
LGBl. Nr. 55/1972 21. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
§ 1
(1)DIE WOHNBEIHILFE IM SINNE DES § 15 DES
GESETZES IST ÜBER ANTRAG IN DER HÖHE ZU GEWÄHREN,
DIE SICH AUS DEM UNTERSCHIED ZWISCHEN DER ZUMUT
BAREN UND DER TATSÄCHLICHEN WOHNUNGSAUFWANDS
BELASTUNG JE MONAT ERGIBT.
(2)Die Wohnbeihilfe ist jedoch mindestens in
einer solchen Höhe zu gewähren, daß bei einer
Haushaltsgröße von einer Person dieser nach Abzug
des Wohnungsaufwandes (§ 3 Abs. 1) ein Ein
kommen (§ 2 Abs. 1 Z. 12 "des Gesetzes) bis zur
Höhe des Richtsatzes gemäß § 292 Abs. 3 und 4 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes abzüglich
5 v. H. verbleibt. Bei einer Haushaltsgröße von
mehr als einer Person ist die Wohnbeihilfe jedoch
mindestens in einer solchen Höhe zu gewähren, daß
nach Abzug des Wohnungsaufwandes (§ 3 Abs. 1)
ein Familieneinkommen (§ 2 Abs. 1 Z. 13 des Ge
setzes) bis zur Höhe des Richtsatzes einschließlich
der Erhöhungsbeträge für Familienmitglieder gemäß
§ 292 Abs. 3 und 4 des Allgemeinen Sozialversiche
rungsgesetzes abzüglich 5 v. H. verbleibt.
§ 2
Für die Gewährung einer Wohnbeihilfe gelten folgende Nutzflächenhöchstausmaße:
Für 1 Person 50 m2, für 2 Personen 701 m2, für jede weitere Person um 10 m2 mehr bis zum höchstzulässigen Gesamtausmaß der Nutzfläche gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2 und 3 des Gesetzes.
§ 3
(1)Unter Wohnungsaufwandsbelastung ist jener
Teil des Wohnungsaufwandes zu verstehen, der sich
für die einzelne Klein- oder Mittelwohnung unter
Heranziehung der Regelung über die Hauptmietzins
bildung im Sinne des § 32 Abs. 2 und 3 (unter Außer
achtlassung jeweils der Z. 3 und der Berechnungs
grundlage für die Aufschließungskosten nach Abs. 3 Z. 2) des Gesetzes ergibt.
(2)Bei Hypothekardarlehen mit einer Laufzeit von
weniger als 20 Jahren gilt als Annuität im Sinne
des Abs. 1 eine Annuität, die bei einer 20jährigen
Laufzeit des Hypothekardarlehens zu leisten ist.
§ 4
Die zumutbare Wohnungsaufwandsbelastung ist auf Grund der Tabelle
der Anlage zu berechnen.
§ 5
(1)Die Wohnbeihilfe ist jeweils auf die Dauer des
laufenden Kalenderjahres zu bewilligen und viertel
jährlich im nachhinein auszuzahlen. Die Wohnbei
hilfe ist nicht zu gewähren, wenn sie weniger als
S 30.- monatlich betragen würde.
(2)Entfällt während des Kalenderjahres (Abs. 1)
der Anspruch auf Wohnbeihilfe oder treten Ände-
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich,. Jahrgang 1972, 21.
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rungen ein, die eine Herabsetzung der Wohnbeihilfe bewirken, so hat dies der Anspruchsberechtigte unverzüglich dem Amt der o. ö. Landesregierung anzuzeigen. Die Wohnbeihilfe ist entsprechend neu festzusetzen bzw. bei Entfall des Anspruches einzustellen.
(3)Treten Änderungen ein, die eine Erhöhung der Wohnbeihilfe begründen, so ist über Antrag die Wohnbeihilfe neu festzusetzen.
(4)Bei Änderungen in den Voraussetzungen für
die Höhe der Wohnbeihilfe, die eine Erhöhung oder
Verminderung der Wohnbeihilfe von nicht mehr als
5 v. H. bewirken würden, finden die Bestimmungen der Abs. 2 und 3
keine Anwendung.
§ 6
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1973 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Wohnbeihilfenverordnung, LGB1. Nr. 53/1971, außer Kraft.
Tabelle Zumutbare Wohnungsaufwandsbelastung gemäß § 4 der Verordnung
Haushaltsgröße (Personenanzahl)für die ersten S 2000.- des
Familieneinkommensfür den S 2000.- übersteigenden Teil des
Familieneinkommensfür den S 2500.- übersteigenden Teil des
Familieneinkommensfür den S 3000.- übersteigenden Teil des
Familieneinkommensfür den S 3500.- übersteigenden Teil des
Familieneinkommens
%%%%%
1914161820
2712141618
3611131517
449111315
52791113
6•-57911
7-3579
8-1357
Für den S 4.000.- übersteigenden Teil des Familieneinkommens bis zu
je weiteren S 500.- um je 2% mehr.
Für jede weitere Person um 2% weniger.
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