Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der eine Kurordnung für den Kurort St. Wolfgang im Salzkammergut erlassen wird
LGBL_OB_19721017_46Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der eine Kurordnung für den Kurort St. Wolfgang im Salzkammergut erlassen wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
17.10.1972
Fundstelle
LGBl. Nr. 46/1972 17. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
II
Kurfonds Allgemeines
§ 3
(1)DER KURFONDS FÜHRT DIE BEZEICHNUNG "KURFONDS
ST. WOLFGANG IM SALZKAMMERGUT".
(2)Der Kurfonds und seine Organe sind zur
Führung des Wappens der Marktgemeinde St. Wolf
gang im Salzkammergut berechtigt (§ 20 Abs. 2 des
Gesetzes).
(3)Der Kurfonds besitzt eigene Rechtspersönlich
keit und ist innerhalb der Schranken der Gesetze
berechtigt, Vermögen aller Art zu besitzen, zu er
werben und darüber zu verfügen, Dienstverträge
abzuschließen, seinen Haushalt selbständig zu führen
und wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben,
die den allgemeinen Interessen des Kurortes und
den auf den Kur- und Fremdenverkehrsbetrieb ge
richteten besonderen Interessen im Kurort dienen
(§ 20 Abs. 1 des Gesetzes).
Mittel des Kurfonds
§ 4 Die Mittel des Kurfonds werden aufgebracht durch
a)die Eingänge aus der Kurtaxe;
b)die Einnahmen, die dem Kurfonds auf Grund des
Fremdenverkehrsge'setzes zufließen;
c)sonstige Zuwendungen und Einnahmen
(§ 20 Abs. 3 des Gesetzes).
Kurkommission
§ 5
(1)Das Organ des Kurfonds ist die Kurkommission
(§ 21 Abs. 1 des Gesetzes).
(2)Soweit es sich nicht um Aufgaben der Markt
gemeinde St. Wolfgang im Salzkammergut oder um
Aufgaben anderer Behörden handelt, hat die Kur
kommission im Kurort alle Angelegenheiten des
Seite 88
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1972, 17. Stück,
Nr. 46 u. 47
Kurwesens zu besorgen. Darunter fällt insbesondere:
a)die Interessen an der Erhaltung, Weiterentwick
lung und Ausgestaltung des Kurortes und des
Kurbetriebes wahrzunehmen;
b)wissenschaftliche Forschungsarbeiten über die
Heilwerte der Heilfaktoren und die damit zu
sammenhängenden medizinischen Fragen anzu
regen und zu fördern sowie die publizistische
Auswertung der Forschungsergebnisse zu fördern;
c)die öffentlichen Kuranlagen und die überwiegend
dem Wohle der Kurgäste gewidmeten Einrich
tungen zu erhalten, zu vermehren und auszuge
stalten und die Erhaltung, Vermehrung und Aus
gestaltung dieser Anlagen und Einrichtungen,
soweit diese von einem Dritten betrieben werden,
zu fördern;
d)die Förderung des kulturellen, geselligen und
und sportlichen Lebens im Kurort;
e)Gutachten und Vorschläge an die Behörden in
allen Angelegenheiten, die den Kurort und den
Kurbetrieb betreffen, zu erstatten;
f)auf eine entsprechende Unterbringung und Ver
pflegung der Kurgäste durch außerbehördliche
Maßnahmen Einfluß zu nehmen;
g)die Verkehrsverhältnisse sowie die Rauch-,
Staub- und Lärmentwicklung im Auge zu be
halten; soweit eigene Mittel und Befugnisse
ausreichen, diesbezüglich für Verbesserungen zu
sorgen und im übrigen Verbesserungsvorschläge
den zuständigen Stellen vorzutragen;
(3) Die Kurkommission hat die Kursaisonen nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse festzusetzen.
Zusammensetzung der Kurkommission
§ 6
(1) Die Kurkommission setzt sich aus zehn Mitgliedern zusammen, und
zwar
a)fünf Vertretern der Marktgemeinde St. Wolfgang
im Salzkammergut, die vom Gemeinderat ent
sandt werden;
b)vier Vertretern der örtlichen Fremdenverkehrs
interessenten, und zwar einem Vertreter der
Gast- und Schankgewerbetreibenden, einem Ver
treter des Fremdenbeherbergungsgewerbes,
einem weiteren Vertreter des örtlichen Gewerbes
und einem Vertreter der Privatzimmervermieter;
die drei erstgenannten Vertreter sind von der
Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Oberösterreich zu entsenden;
der Vertreter der Privat-zimmervermieter ist vom Gemeinderat St. Wolfgang im Salzkammergut namhaft zu machen; er darf dem Gemeinderat nicht angehören; c) einem Vertreter der im Kurbezirk ansässigen, zur Berufsausübung berechtigten und den Beruf als Facharzt oder praktischer Arzt ausübenden Ärzte; dieser Vertreter ist von der Ärztekammer für Oberösterreich zu entsenden.
(2)Für jedes Mitglied der Kurkommission ist für
den Verhinderungsfall ein Ersatzmitglied zu ent
senden (§ 22 Abs. 5 des Gesetzes).
(3)Die entsendende Stelle kann ein Mitglied (Er
satzmitglied) jederzeit abberufen und durch ein
anderes ersetzen (§ 22 Abs. 6 des Gesetzes).
Funktionsperiode der Kurkommission
§ ?
Die Funktionsperiode der Kurkommission ist gleich der Amtsperiode
des Gemeinderates von St. Wolfgang im Salzkammergut.
Konstituierung
§ 8
Die Kurkommission wird zu ihrer konstituierenden Sitzung von der Aufsichtsbehörde einberufen, deren Vertreter bis zur Wahl des Obmannes den Vorsitz in der konstituierenden Sitzung führt (§ 22 Abs. 9 des Gesetzes).
Obmann, Obmannstellvertreter, Rechnungsprüfer, Finanzreferent
§ 9
(1)Vorsitzender der Kurkommission ist der Ob
mann. Er wird im Falle seiner Verhinderung durch
den Obmannstellvertreter vertreten. Obmann unc
Obmannstellvertreter sind von der Kurkommission
aus ihrer Mitte zu wählen. Gewählt ist, wer mehi
als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält (§ 23
Abs. 1 des Gesetzes).
(2)Die Kurkommission hat aus ihrer Mitte mil
relativer Stimmenmehrheit zwei Rechnungsprüfer zi
wählen. Den Rechnungsprüfern obliegt es, die
laufende Gebarung und die Jahresrechnungen nach
ihrer Wirtschaftlichkeit und ihrer rechnerischer
Richtigkeit zu prüfen und hierüber einen schriftlichen
Bericht zu erstatten (§ 23 Abs. 2 des Gesetzes).
(3)Die Kurkommission hat aus ihrer Mitte mi
relativer Stimmenmehrheit einen Finanzreferenter
zu wählen, dem die Durchführung der Haushalts
und Vermögensverwaltung des Kurfonds einschließ
lich der Erstellung des Jahreshaushaltsplanes unc
allfälliger Nachträge sowie die Erstellung de;
Jahresrechnung obliegt.
(4)Die Funktionsdauer des Obmannes, der Rech
nungsprüfer und des Finanzreferenten ist gleich de
Funktionsdauer der Kurkommission. Der Obmann
die Rechnungsprüfer und der Finanzreferent habei
1
Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1972, 17. Stück,
Nr. 46 u. 47
Seite 89
jedoch ihre Geschäfte bis zur Neuwahl des Obmannes bzw. der Rechnungsprüfer und des Finanzreferenten weiterzuführen (§ 23 Abs. 3 des Gesetzes).
Sitzungen
§ 10
(1)DIE KURKOMMISSION IST NACH BEDARF, IN JEDEM
HALBJAHR ABER MINDESTENS EINMAL, ZU SITZUNGEN EIN
ZUBERUFEN.
(2)Die Einberufung zu Sitzungen erfolgt durch
den Vorsitzenden. Sie hat unter Bekanntgabe der
Tagesordnung schriftlich und so rechtzeitig zu er
folgen, daß sie den Mitgliedern der Kurkommission
wenigstens drei Tage, in besonders dringenden
Fällen mindestens 24 Stunden vor der Sitzung nach
weislich zugestellt wird.
(3)Der Vorsitzende muß die Kurkommission un
verzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei
Wochen einberufen, wenn es unter Angabe des
begehrten Verhandlungsgegenstandes von wenig
stens einem Drittel der Mitglieder oder von der
Aufsichtsbehörde schriftlich verlangt wird.
(4)Jedes Mitglied der Kurkommission ist berech
tigt, Anträge zu stellen oder Anfragen an den Vor
sitzenden zu richten. Anträge müssen spätestens
drei Tage vor der Sitzung dem Vorsitzenden über
mittelt werden. Rechtzeitig eingebrachte Anträge
sind in die Tagesordnung aufzunehmen. Anfragen
sind vom Vorsitzenden spätestens in der nächst
folgenden Sitzung zu beantworten.
(5)Die Sitzungen der Kurkommission sind nicht
öffentlich, wenn nicht die Kurkommission die Öffent lichkeit im einzelnen Fall beschließt.
(a) Der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Gmunden ist berechtigt, an jeder Sitzung der Kurkommission mit beratender Stimme teilzunehmen. Er ist zu jeder Sitzung der Kurkommission unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen (§ 21 Abs. 5 des Gesetzes).
Befangenheit
§ 11
(1)Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kurkommis
sion dürfen, außer dem Fall der Auskunftserteilung,
der Beratung und Beschlußfassung
a)in Sachen, an denen sie selbst, der andere Ehe
teil, ein Verwandter oder Verschwägerter in auf-
oder absteigender Linie, ein Geschwisterkind oder
eine Person, die noch näher verwandt oder im
gleichen Grade verschwägert ist, beteiligt sind,
b)in Sachen ihrer Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl
oder Pflegekinder, ihres Mündels oder Pflege
befohlenen,
c)in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigter einer
Partei bestellt waren oder noch bestellt sind, oder
d)wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die
geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in
Zweifel zu setzen,
nicht beigezogen werden.
(2)Beschlüsse, die unter Außerachtlassung dieser
Bestimmungen gefaßt wurden, sind ungültig.
(3) Wenn die Kurkommission wegen Befangenheit von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) keinen gültigen Beschluß fassen kann, ist der Verhandlungsgegenstand in einer neuen Sitzung, zu der im erforderlichen Umfange Ersatzmitglieder einzuberufen sind, zu behandeln.
Leitung der Sitzung
§ 12
(1)Den Vorsitz führt der Obmann.
(2)Der Vorsitzende eröffnet und schließt die
Sitzungen, leitet die Verhandlungen und zieht den
Sitzungen nach Bedarf Sachverständige mit beraten
der Stimme bei; er hat für Ruhe und Ordnung
während deT Sitzung zu sorgen.
(3)Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kurkommis
sion, die die Sitzung stören oder sich ungeziemend
verhalten oder vom Gegenstand der Verhandlung
abweichen, kann der Vorsitzende "zur Ordnung"
bzw. "zur Sache" rufen und ihnen nach fruchtloser
Ermahnung für die Dauer der Sitzung das Wort
entziehen.
(4)Ist die Sitzung öffentlich, kann der Vorsitzende
Zuhörer, die die Ruhe und Ordnung stören, nach
vorheriger Ermahnung aus dem Sitzungsraum
weisen.
(5)Erforderlichenfalls kann der Vorsitzende die
Sitzung unterbrechen oder vorzeitig schließen.
Beschlußfähigkeit und Abstimmung
§ 13
(1)Die Kurkommission ist beschlußfähig, wenn
die Sitzung ordnungsgemäß (§ 10 Abs. 2 und 3) ein
berufen wurde und mehr als die Hälfte der Mitglie
der (Ersatzmitglieder) bei der Beschlußfassung an
wesend ist.
(2)Die Beschlüsse der Kurkommission werden mit
absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. Der Vorsitzende
stimmt mit. Er gibt seine Stimme als letzter ab.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden (§ 22 Abs. 8 des Gesetzes).
(3)Zu einem Beschluß der Kurkommission in den
nachstehend angeführten Angelegenheiten ist die
Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mit
glieder (Ersatzmitglieder) und eine Mehrheit von
zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich:
Festsetzung des Jahreshaushaltsplanes (Wirtschafts
plan) und allfälliger Nachträge; Genehmigung der
Jahresrechnung (Bilanz, Gewinn- und Verlustrech
nung); Errichtung und Auflassung einer Geschäfts
stelle; der Erwerb, die Veräußerung und die Ver
pfändung von Liegenschaften; die Aufnahme von
Darlehen; das Eingehen nachhaltiger länger dauern
der Verpflichtungen; die Anstellung, Kündigung und
Entlassung des Personals der Geschäftsstelle; besol
dungsrechtliche Entscheidungen bezüglich des Per
sonals der Geschäftsstelle.
(4)Die Stimmabgabe erfolgt in der Regel durch
Erheben der Hand oder Erheben von den Sitzen.
Seite 90
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1972, 17. Stück,
Nr. 46 u. 47
Auf Verlangen eines Drittels der anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kurkommission ist mit Stimmzetteln abzustimmen.
Niederschrift
§ 14
(1)über jede Sitzung der Kurkommission ist eine
Niederschrift aufzunehmen, die zumindest zu ent
halten hat:
a)den Sitzungstag sowie Beginn und Ende der
Sitzung;
b)die erforderlichen Feststellungen über die Ein
berufung der Sitzung (§10 Abs. 2 und 3) und
die Namen der anwesenden Mitglieder (Ersatz-
mitglieder);
c)die Tagesordnung;
d)die in der Sitzung gestellten Anträge und ge
faßten Beschlüsse einschließlich des Abstim
mungsergebnisses.
(2)Die Niederschrift ist in der Kurverwaltung bis
zur nächsten Sitzung der Kurkommission zur Ein
sicht durch die Mitglieder der Kurkommission auf
zulegen, über Berichtigungsanträge entscheidet der
Vorsitzende nach Anhörung des Schriftführers.
Werden Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt
die Niederschrift als genehmigt. Sie ist vom Vor
sitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen.
(3)Die Niederschriften sind in der Kurverwaltung
aufzubewahren.
Geschäftsordnung
§ 15
(1)Die Geschäftsführung der Kurkommission ist
durch eine Geschäftsordnung näher zu regeln. Diese
Geschäftsordnung ist unter Bedachtnahme auf die
Bestimmungen des Gesetzes und dieser Kurordnung
binnen sechs Monaten nach deren Inkrafttreten zu
beschließen.
(2)Die Geschäftsordnung sowie deren Änderung
bedarf der Genehmigung der Landesregierung.
Entschädigung
§ 16
Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kurkommission üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) gebührt jedoch die Vergütung der mit der Geschäftsführung verbundenen Barauslagen und der Ersatz des tatsächlich entgangenen Arbeitsverdienstes. Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Kurkommission, denen Aufgaben der Geschäftsführung übertragen sind, kann überdies eine ihrem Arbeitsaufwand angemessene Entschädigung gewährt werden. Erscheint eine laufende Entschädigung nicht angemessen, so können auch besondere Arbeitsleistungen fallweise angemessen honoriert werden (§ 21 Abs. 6 des Gesetzes). Vertretung des Kurfonds nach außen
§ 17
Der Kurfonds wird nach außen durch den Obmann der Kurkommission
vertreten. Durch Beschluß der
Kurkommission wird bestimmt, inwieweit der Obmann andere Mitglieder
der Kurkommission oder Bedienstete des Kurfonds zur Unterfertigung
von Geschäftsstücken -¦ ausgenommen Verpflichtungserklärungen nach §
19 - ermächtigen kann.
Durchführung der Beschlüsse der Kurkommission
§ 18
(1)Der Obmann der Kurkommission hat die gültig
gefaßten Beschlüsse der Kurkommission erforder
lichenfalls unter Einholung der behördlichen Ge
nehmigungen durchzuführen.
(2)Die Durchführung eines Beschlusses ist vor
läufig auszusetzen, wenn angenommen werden muß,
daß der Beschluß den Wirkungskreis der Kurkom
mission überschreitet oder gegen Gesetze verstößt.
Solche Beschlüsse sind der Aufsichtsbehörde zur
Entscheidung gemäß § 21 Abs. 4 des Gesetzes vor
zulegen.
Verpflichtungserklärungen
§ 19
Urkunden über Verbindlichkeiten der in § 13 Abs. 3 angeführten Art sind vom Obmann gemeinsam mit einem weiteren Mitglied der Kurkommission zu unterzeichnen.
Haushaltsführung des Kurfonds
§ 20
(1)Für die Führung des Haushaltes des Kurfonds
gelten die Bestimmungen der §§ 68, 69, 73 bis 82,
84 bis 93, des § 99 Abs. 2 und des § 105 der Ober
österreichischen Gemeindeordnung 1965, LGBl. Nr. 45,
in der Fassung der Novelle zur Oberösterreichischen
Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 39/1969, sinn
gemäß.
(2)Zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben des
ordentlichen Voranschlages des Kurfonds kann der
Kurfonds Kassenkredite aufnehmen. Diese sind aus
den Einnahmen des ordentlichen Voranschlages
binnen Jahresfrist zurückzuzahlen und dürfen ein
Sechstel der Einnahmenerwartungen nicht über
schreiten. Für im ordentlichen Voranschlag des Kur
fonds vorgesehene Ausgaben, die im Interesse einer
zweckentsprechenden Erfüllung der Aufgaben der
Kurkommission vor Beginn der Kursaison getätigt
werden müssen, kann mit Zustimmung der Auf
sichtsbehörde ein Kassenkredit bis insgesamt vier
Sechstel der Einnahmenerwartungen aufgenommen
werden.
(3)Für Kassenkredite finden die Bestimmungen
des gemäß Abs. 1 sinngemäß geltenden § 84
der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965,
LGB1. Nr. 45, in der Fassung der Novelle
zur Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965,
LGB1. Nr. 39/1969, keine Anwendung.
Kurverwaltung
§ 21
(1) Als Geschäftsstelle des Kurfonds ist die Kurverwaltung
eingerichtet.
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1972, 17. Stück,
Nr. 46 u. 47
Seite 91
(2)Der Leiter der Kurverwaltung wird durch die Kurkommission bestellt. Er führt den Funktionstitel Geschäftsführer.
(3)Der Geschäftsführer sowie die übrigen Dienstnehmer stehen zum Kurfonds in einem privatrecht
lichen Dienstverhältnis, über jedes Dienstverhältnis ist ein schriftlicher Vertrag zu errichten.
(4)Der als Bestandteil des Voranschlages ge nehmigte Dienstpostenplan bildet die Grundlage für
die Aufnahme von ständigen Bediensteten des Kur
fonds und für die Umwandlung von Dienstverhält
nissen auf Zeit in solche auf unbestimmte Zeit.
(5)Unmittelbarer Dienstvorgesetzter aller Be
diensteten des Kurfonds ist der Geschäftsführer. Er
selbst untersteht der Kurkommission.
Aufsicht
§ 22
(1)Die Geschäftsführung der Kurkommission unter
steht nach den Bestimmungen des § 21 Abs. 4 des Gesetzes der Aufsicht der Landesregierung bzw. der Bezirkshauptmannschaft Gmunden.
(2)Der Obmann der Kurkommission ist verpflich
tet, die Aufsichtsbehörde zu jeder Sitzung der Kur
kommission unter Bekanntgabe der Tagesordnung
einzuladen. Der Vertreter der Aufsichtsbehörde hat beratende Stimme.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.