Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Kurordnung für den Kurort Gmunden geändert wird
LGBL_OB_19720911_41Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Kurordnung für den Kurort Gmunden geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
11.09.1972
Fundstelle
LGBl. Nr. 41/1972 14. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
"§ 20.
(1)Für die Führung des Haushaltes des Kurfonds
gelten die Bestimmungen der §§ 68, 69, 73 bis 82,
84 bis 93, des § 99 Abs. 2 und des § 105 der Ober
österreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 45
in der Fassung der Novelle zur Oberösterreichischen
Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 39/1969rsinngemäß
(2)Zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben des
ordentlichen Voranschlages des Kurfonds kann der
Kurfonds Kassenkredite aufnehmen. Diese sind aus
den Einnahmen des ordentlichen Voranschläge1;
binnen Jahresfrist zurückzuzahlen und dürfen ein
Sechstel der Einnahmenerwartungen nicht über
schreiten. Für im ordentlichen Voranschlag des Kur
fonds vorgesehene Ausgaben, die im Interesse einei
zweckentsprechenden Erfüllung der Aufgaben dei
Kurkommission vor Beginn der Kursaison getätigi
werden müssen, kann mit Zustimmung der Aufsichts
behörde ein Kassenkredit bis insgesamt vier Sechste
der Einnahmenerwartungen aufgenommen werden
(3)Für Kassenkredite finden die Bestimmunger
des gemäß Abs. 1 sinngemäß geltenden §
der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965
LGB1. Nr. 45, in der Fassung der Novelle
zur Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965
LGB1. Nr. 39/1969, keine Anwendung."
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1972, 14.
Stück, Nr. 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42 u. 43
Seite 81
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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