Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Kurordnung für den Kurort Bad Wimsbach- Neydharting geändert wird
LGBL_OB_19720911_39Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Kurordnung für den Kurort Bad Wimsbach- Neydharting geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
11.09.1972
Fundstelle
LGBl. Nr. 39/1972 14. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
! Verordnung
der o. ö. Landesregierung vom 14. August 1972, mit
der die Kurordnung für den Kurort Bad Wimsbach-Neydharting geändert wird
In Durchführung des § 24 des O. ö. Heilvorkommen- und Kurortegesetzes, LGB1. Nr. 47/1961, in der Fassung der Novelle LGB1.
Nr. 9/1969 wird verordnet:
§ 1
§ 20 der Kurordnung für den Kurort Bad Wims-bach-Neydharting (Anlage zur Verordnung LGB1. Nr. 42/1964) hat zu lauten:
"§ 20.
(1)Für die Führung des Haushaltes des Kurfonds
gelten die Bestimmungen der §§ 68, 69, 73 bis 82, 84 bis 93, des § 99 Abs. 2 und des § 105 der Ober österreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 45, in der Fassung der Novelle zur Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 39/1969, sinngemäß.
(2)Zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben des
ordentlichen Voranschlages des Kurfonds kann der
Kurfonds Kassenkredite aufnehmen. Diese sind aus
den Einnahmen des ordentlichen Voranschlages
binnen Jahresfrist zurückzuzahlen und dürfen ein
Sechstel der Einnahmenerwartungen nicht über
schreiten. Für im ordentlichen Voranschlag des Kur
fonds vorgesehene Ausgaben, die im Interesse einer
zweckentsprechenden Erfüllung der Aufgaben der
Kurkommission vor Beginn der Kursaison getätigt
Seite 80 Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang
1972, 14. Stück, Nr. 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42 u. 43
werden müssen, kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde ein Kassenkredit bis insgesamt vier Sechstel der Einnahmenerwartungen aufgenommen werden.
(3) Für Kassenkredite finden die Bestimmungen des gemäß Abs. 1 sinngemäß geltenden § 84 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 45, in der Fassung der Novelle zur Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 39/1969, keine Anwendung."
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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