Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Kurordnung für den Kurort Bad Leonfelden geändert wird
LGBL_OB_19720911_37Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Kurordnung für den Kurort Bad Leonfelden geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
11.09.1972
Fundstelle
LGBl. Nr. 37/1972 14. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
"§ 20.
(1) Für die Führung des Haushaltes des Kurfondi gelten die Bestimmungen der §§ 68, 69, 73 bis 82
Landesgesetzblatt für Oberösterreicti, Jahrgang 1972, 14.
Stück, Nr. 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42 u. 43
Seite 79
84 bis 93, des § 99 Abs. 2 und des § 105 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 45, in der Fassung der Novelle zur Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 39/1969, sinngemäß.
(2)Zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben des
ordentlichen Voranschlages des Kurfonds kann der
Kurfonds Kassenkredite aufnehmen. Diese sind aus
den Einnahmen des ordentlichen Voranschlages
binnen Jahresfrist zurückzuzahlen und dürfen ein
Sechstel der Einnahmenerwartungen nicht über
schreiten. Für im ordentlichen Voranschlag des Kur
fonds vorgesehene Ausgaben, die im Interesse einer
zweckentsprechenden Erfüllung der Aufgaben der
Kurkommission vor Beginn der Kursaison getätigt
werden müssen, kann mit Zustimmung der Aufsichts
behörde ein Kassenkredit bis insgesamt vier Sechstel
der Einnahmenerwartungen aufgenommen werden.
(3)Für Kassenkredite finden die Bestimmungen
des gemäß Abs. 1 sinngemäß geltenden § 84
der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965,
LGB1. Nr. 45, in der Fassung der Novelle
zur Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965,
LGB1. Nr. 39/1969, keine Anwendung."
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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