Gesetz über die Regelung der Flurverfassung in Oberösterreich (O.ö. Flurverfassungs-Landesgesetz - O.ö. FLG.)
LGBL_OB_19720831_33Gesetz über die Regelung der Flurverfassung in Oberösterreich (O.ö. Flurverfassungs-Landesgesetz - O.ö. FLG.)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.08.1972
Fundstelle
LGBl. Nr. 33/1972 13. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
vom 30. Juni 1972 über die Regelung der Flurverfassung in
Oberösterreich (O. ö. Flurverfassungs-Landesgesetz - O. ö. FLG.)
Der o. ö. Landtag hat in Ausführung des Art. I des Flurverfassungs-
Grundsatzgesetzes 1951, BGB1. Nr. 103, in der Fassung der
Flurverfassungsnovelle 1967, BGB1. Nr. 78, beschlossen:
I. HAUPTSTÜCK Zusammenlegung und Flurbereinigung
Zusammenlegung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke
§ 1 Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung
(1)IM INTERESSE DER SCHAFFUNG UND ERHALTUNG EINER
LEISTUNGSFÄHIGEN LANDWIRTSCHAFT KÖNNEN DIE BESITZ-,
BENÜTZUNGS- UND BEWIRTSCHAFTUNGSVERHÄLTNISSE IM
LÄNDLICHEN LEBENS- UND WIRTSCHAFTSRAUM DURCH NEU
EINTEILUNG UND ERSCHLIEßUNG DES LAND- UND FORSTWIRT
SCHAFTLICHEN GRUNDBESITZES SOWIE ORDNUNG DER RECHT
LICHEN UND WIRTSCHAFTLICHEN GRUNDLAGEN DER LAND- UND
FORSTWIRTSCHAFTLICHEN BETRIEBE NACH ZEITGEMÄßEN
VOLKS- UND BETRIEBSWIRTSCHAFTLICHEN GESICHTSPUNKTEN
IM WEGE EINES ZUSAMMENLEGUNGSVERFAHRENS VER
BESSERT ODER NEU GESTALTET WERDEN.
(2)Zur Erreichung dieser Ziele sind in erster Linie
die Nachteile1 abzuwenden, zu mildern oder zu bei
heben, die verursacht werden durch
a)Mängel der Agrarstruktur (wie zum Beispiel zer
splitterter Grundbesitz, ganz oder teilweise ein
geschlossene Grundstücke, ungünstige Grund
stücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen,
beengte Orts- oder Hoflage, unzulängliche Ver-
kehrserschließung, ungünstige Geländeformen,
ungünstige Wasserverhältnisse) oder
b)Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Inter
esse (wie zum Beispiel Errichtung, Änderung
oder Auflassung von Eisenbahnen, Straßen und
Wegen, Wasserläufen, Wasserversorgungs-, Energieversorgungs- oder Abwasseranlagen, Hochwasser-, Wildbach- oder Lawinenschutz-bauten, Schulbauten, Sportplätzen, Friedhöfen).
(3) Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes der Erzeugung von Pflanzen, ihrer Bringung oder ihrer Verwertung dienen, einschließlich der Wohn- und Wirtschaftsgebäude samt Hofräumen sowie Grundstücke, die ohne erheblichen Aufwand diesen Zwecken zugeführt werden können.
§ 2 Zusammenlegungsgebiet
(1)Die Agrarbehörde hat das Zusammenlegungs
gebiet unter Bedachtnahme auf örtliche oder wirt
schaftliche Zusammenhänge so zu begrenzen, daß
die Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung (§ 1)
möglichst vollkommen erreicht werden.
(2)Gegenstand der Zusammenlegung sind alle im
Zusammenlegungsgebiet liegenden Grundstücke
(einbezogene Grundstücke). Einbezogene Grund
stücke sind entweder
a)Grundstücke, die der Zusammenlegung unter
zogen werden, das sind land- oder forstwirtschaft
liche Grundstücke im Sinne des § 1 Abs. 3 sowie
nicht land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke
im Sinne des § 15 Abs. 3, oder
b)Grundstücke, die im Sinne des § 15 Abs. 4 für
Grenzänderungen oder für gemeinsame Anlagen
in Anspruch genommen werden.
§ 3
Einleitung des Verfahrens
(1) Das Zusammenlegungsverfahren ist von der Agrarbehörde von Amts wegen mit Verordnung einzuleiten. Vor Einleitung des Verfahrens sind die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich, die zuständige Berghauptmannschaft, das Militärkommando Oberösterreich sowie mit Rücksicht auf Belange der Raumordnung die Oberösterreichische Landesregierung und die in Betracht kommenden Gemeinden zu hören.
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(2)In der Verordnung ist das Zusammenlegungs
gebiet entweder durch Angabe seiner Grenzen oder
durch Anführung der einbezogenen Grundstücke zu
umschreiben.
(3)Dem Zusammenlegungsverfahren kann ein von
den Grundeigentümern eines Zusammenlegungsge
bietes vorbereiteter Zusammenlegungsplan zugrunde
gelegt werden. Der Zusammenlegungsplan muß in
Übereinstimmung mit den Zielen und Aufgaben der
Zusammenlegung (§ 1) stehen, sinngemäß den Be
stimmungen des § 21 Abs. 2 entsprechen und einen
Besitzstandsausweis und Bewertungsplan enthalten.
(4)Entspricht ein von den Grundeigentümern des
Zusammenlegungsgebietes vorbereiteter Zusammen
legungsplan nicht den Bestimmungen des Abs. 3, so
ist der Antrag (Abs. 3) von der Agrarbehörde abzu
weisen. Vor einer solchen Entscheidung hat die
Agrarbehörde den Antragstellern jedoch die Mög
lichkeit einzuräumen, innerhalb einer angemessen
festzusetzenden mindestens achtwöchigen Frist den
Zusammenlegungsplan entsprechend abzuändern
oder zu ergänzen.
§ 4
Nachträgliche Einbeziehung oder Ausscheidung von Grundstücken
(1)Während des Verfahrens hat die Agrarbehörde
von Amts wegen mit Bescheid weitere Grundstücke
in das Zusammenlegungsgebiet einzubeziehen, wenn
die Einbeziehung zur Erreichung der Ziele und Auf
gaben der Zusammenlegung (§ 1) erforderlich wird.
(2)Grundstücke, die zur Erreichung der Ziele und
Aufgaben der Zusammenlegung (§ 1) nicht benötigt
werden, sind mit Bescheid aus dem Zusammen
legungsgebiet auszuscheiden.
(3)Gegen einen Bescheid nach Abs. 1 oder 2 ist
eine abgesonderte Berufung nicht zulässig.
§ 5 Einstellung des Verfahrens
Treten im Laufe des Verfahrens Umstände ein oder kommen solche hervor, die die Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung (§ 1) nicht mehr erreichen lassen, so hat die Agrarbehörde das Verfahren nach Ordnung der im Zuge des Verfahrens entstandenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse mit Verordnung einzustellen. Vor Erlassung der Verordnung ist die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich zu hören.
§ 6 Eigentumsbeschränkuxigen
(1) In der Verordnung gemäß § 3 hat die Agrarbehörde, soweit dies
zur Erreichung der Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung (§ 1)
erforderlich ist, anzuordnen, daß für die Dauer des Verfahrens
a)in das Verfahren einbezogene Grundstücke, von
Änderungen im Zuge des Fruchtwechsels abge
sehen, nur mit Zustimmung der Agrarbehörde
anders als bisher genutzt werden dürfen,
b)auf in das Verfahren einbezogenen Grundstük-
ken Brunnen, Gräben, Einfriedungen, nicht-öffent-
liche Wege und ähnliche Anlagen nur mit Zu
Stimmung der Agrarbehörde neu errichtet, wiede
hergestellt, wesentlich verändert, aufgelassei
oder entfernt werden dürfen.
Bergbauberechtigungen (Nutzungsrechte) werdei
hiedurch nicht berührt.
(2)Die Zustimmung der Agrarbehörde (Abs. 1
darf nur versagt werden, wenn die Ziele und Auf
gaben der Zusammenlegung (§ 1) beeinträchtig
würden. Solange die Zustimmung nicht vorliegt
leidet eine zur Durchführung eines solchen Vor
habens nach anderen landesrechtlichen Vorschriftei
erteilte Genehmigung (Bewilligung, Zustimmung
an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 6Ü
Abs. 4 lit. d des Allgemeinen Verwaltungsverfah
rensgesetzes 1950).
(3)Sind entgegen einer gemäß Abs. 1 verfügter
Eigentumsbeschränkung ohne Zustimmung de
Agrarbehörde (Abs. 2) auf Grundstücken Änderun
gen vorgenommen oder Anlagen errichtet worden
so ist darauf im Verfahren nicht Bedacht zu nehmen
Hindern sie die Zusammenlegung, so hat die Agrar
behörde die Wiederherstellung des früheren Zustan
des innerhalb angemessen zu bestimmender Frist zv
verfügen.
§ 7 Zusammenlegungsgemeinschaft
(1)Die Eigentümer der Grundstücke, die der Zu
sammenlegung unterzogen werden, bilden die Zu
sammenlegungsgemeinschaft. Die Zusammenlegungs
gemeinschaft ist eine Körperschaft des öffentlicher
Rechtes. Sie wird von der Agrarbehörde mit Ver
Ordnung begründet. Sie ist von der Agrarbehörd"
mit Verordnung aufzulösen, wenn sie ihre Aufgaben
erfüllt hat.
(2)Die Zusammenlegungsgemeinschaft hat im Auf
trag und unter Aufsicht der Agrarbehörde die ihi
zur Besorgung zugewiesenen Aufgaben und Maß
nahmen durchzuführen, die sich aus der Zusammen
legung ergeben. Die Zusammenlegungsgemeinschaf
hat - soweit nichts anderes bestimmt ist - die hie
für erforderlichen Sach-, Arbeits- und Geldaufwen
düngen zu leisten und auf ihre Mitglieder umzu
legen.
(3)Die Umlegung nach Abs. 2 hat mangels eines
Übereinkommens und unbeschadet der Bestimmun
gen des § 17 nach Maßgabe des Wertes (§ 12) dei
der Zusammenlegung unterzogenen Grundstück*
unter Berücksichtigung der Zersplitterung des Be
sitzes zu erfolgen. Im erforderlichen Ausmaß können
solange der Umlegungsschlüssel noch nicht endgültic
festgesetzt ist, von den Mitgliedern Vorschüsse au
die zu erbringenden Geldleistungen eingehober
werden.
§ 8 Organe der Zusammenlegungsgemeinschaft
(1) Die Organe der Zusammenlegungsgemeinschaf sind
a)der Ausschuß,
b)der Obmann.
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(2)Dem Ausschuß gehören an:
(3)Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses gemäß
A.bs. 2 lit. b ist von der Agrarbehörde in der Ver-
rdnung über die Begründung der Zusammen-
egungsgemeinschaft je nach der Größe der Zahl der
Eigentümer der der Zusammenlegung unterzogenen
Grundstücke mit fünf vom Hundert derselben, jedoch
nit mindestens drei und höchstens fünfzehn festzu
setzen. Sind die Interessen der Eigentümer nach dem
Ausmaß ihrer der Zusammenlegung unterzogenen
Grundstücke oder der Ortslage wesentlich verschie
den, so sind in der Verordnung die Eigentümer
lemgemäß in Wahlgruppen zusammenzufassen; auf
lie Wahlgruppen ist die Anzahl der Mitglieder
jemäß Abs. 2 lit. b so aufzuteilen, daß im Ausschuß
jede Wahlgruppe angemessen vertreten ist.
(4)Die Mitglieder des Ausschusses gemäß Abs. 2
it. b und eine gleiche Anzahl von Ersatzmitgliedern
ind von den Eigentümern der der Zusammenlegung
unterzogenen Grundstücke aus ihrer Mitte zu wäh-
en. Die Eigentümer können sich hiebei durch eine
nit schriftlicher Vollmacht ausgewiesene, eigenbe-
Trechtigte Person vertreten lassen. Ein Bevollmächtigter darf Jedoch
nicht mehr als vier Eigentümer /ertreten.
(5)Für die Durchführung der Wahl gelten folgende
Bestimmungen:
(7) Die Ausschußmitglieder haben innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Wahl unter Leitung eines
Organes der Agrarbehörde aus ihrer Mitte den Obmann und dessen Stellvertreter zu wählen. Abs. 5 lit. c und d sowie Abs. 6 lit. a und c gelten sinngemäß.
§ 9 Aufgaben des Ausschusses und des Obmannes
(1)Dem Ausschuß obliegt
a)die Beschlußfassung in allen Angelegenheiten,
die der Zusammenlegungsgemeinschaft zur Be
sorgung zugewiesen sind (§ 7 Abs. 2);
b)die Bestellung der zur Besorgung seiner Auf
gaben allenfalls erforderlichen Hilfskräfte;
c)über Aufforderung der Agrarbehörde die Er
stattung von Vorschlägen in allen wirtschaft
lichen Belangen;
d)die Wahrnehmung der der Zusammenlegungs
gemeinschaft zukommenden Parteirechte.
(2)Der Ausschuß ist vom Obmann einzuberufen,
wenn es die Agrarbehörde oder die Mehrheit der
Ausschußmitglieder verlangt oder wenn Beschlüsse
nach Abs. 1 erforderlich sind. Der Agrarbehörde
steht es frei, ein Organ zu entsenden. Der Obmann
hat die Agrarbehörde von der Einberufung recht
zeitig schriftlich zu verständigen.
(3)Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn sämt
liche Mitglieder nachweisbar eingeladen wurden und
der Obmann (Obmann-Stellvertreter) sowie mehr
als die Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) an
wesend sind. Bei Verhinderung eines Mitgliedes ist
ein Ersatzmitglied einzuberufen. Wurden die Mit
glieder gemäß § 8 Abs. 2 lit. b in Wahlgruppen ge
wählt, so kann ein verhindertes Mitglied des Aus
schusses nur durch ein in derselben Wahlgruppe
gewähltes Ersatzmitglied vertreten werden. Für den
Fall der Verhinderung eines Mitgliedes gemäß § 8
Abs. 2 lit. a ist von der Gemeindevertretung ein
Ersatzmitglied zu entsenden.
(4)Der Obmann hat bei den Ausschußsitzungen
den Vorsitz zu führen und die Beschlüsse zu voll
ziehen.
(5)Die Beschlußfassung im Ausschuß erfolgt mit
einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Obmannes. Der Obmann
hat die Beschlüsse unverzüglich schriftlich der Agrar
behörde mitzuteilen. Beschlüsse gemäß Abs. 1 lit. a
und b bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der
Genehmigung der Agrarbehörde. Die Genehmigung
ist zu erteilen, wenn der vorgelegte Beschluß nicht
gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt. Die Ge
nehmigung gilt als erteilt, wenn die Agrarbehörde
nicht innerhalb von zwei Monaten nach Einlangen
der Mitteilung die Genehmigung mit Bescheid ver
sagt.
(e) Der Obmann (Obmann-Stellvertreter) vertritt die Zusammenlegungsgemeinschaft nach außen.
(7) Der Obmann (Obmann-Stellvertreter) darf Vertretungshandlungen, die der Zusammenlegungsgemeinschaft Verbindlichkeiten auferlegen, nur gemeinschaftlich mit einem weiteren Ausschußmitglied vornehmen.
Der Obmann-Stellvertreter darf die
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Zusammenlegungsgemeinschaft nur im Falle der Verhinderung
des Obmannes vertreten.
§ 10 Aufsicht über die Zusammenlegungsgemeinschaft
(1)über Streitigkeiten, die zwischen der Zusam
menlegungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern oder
zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem
Gemeinschaftsverhältnis entstehen, hat die Agrar
behörde unter Ausschluß des Rechtsweges zu ent
scheiden.
(2)Unterläßt die Zusammenlegungsgemeinschaft
die Bestellung ihrer Organe oder vernachlässigen
diese ihre Aufgaben, so hat die Agrarbehörde nach
vorheriger Androhung das Erforderliche auf Gefahr
und Kosten der Zusammenlegungsgemeinschaft zu
veranlassen. Die Agrarbehörde hat je nach Erfor
dernis entweder
a)eine Neuwahl (§ 8 Abs. 6 und 7) auszuschreiben
oder
b)einen geeigneten Sachwalter mit der vorüber
gehenden Wahrnehmung einzelner oder aller Be
fugnisse des Ausschusses oder des Obmannes zu
betrauen oder
c)Maßnahmen gemäß lit. b bei gleichzeitiger Aus
schreibung einer Neuwahl zu treffen.
§ 11 Erhebung des Besitzstandes
Die Agrarbehörde hat die in die Zusammenlegung einbezogenen Grundstücke (§ 2 Abs. 2) und die gegebenen Eigentumsverhältnisse festzustellen sowie den Besitzstand einschließlich Ausmaß, Lage und Benützungsart dieser Grundstücke auf der Grundlage der gegebenen Eigentumsverhältnisse unter Berücksichtigung der Rechte dritter Personen zu erheben. Hiebe! sind auch Bergbauberechtigungen (Nutzungsrechte) zu beachten, § 12 Bewertung
(1)Die Agrarbehörde hat die in die Zusammen
legung einbezogenen Grundstücke (§ 2 Abs. 2) auf
Grund übereinstimmender, den tatsächlichen Ver
hältnissen entsprechender Erklärungen der Parteien
oder im Wege der amtlichen Ermittlung (amtliche Bewertung) zu bewerten.
(2)Bei der Bewertung landwirtschaftlicher Grund
stücke ist jedes Grundstück, bei verschiedener Be
schaffenheit seiner Teile jeder Grundstücksteil, nach dem Ertragswert, das ist der kapitalisierte zukünftige Ertrag, den es bei üblicher Bewirtschaftung jedem
Besitzer nachhaltig gewähren kann, zu schätzen.
(3)Die amtliche Bewertung hat - gegebenenfalls
unter Zuhilfenahme vorhandener, den Zielen und Aufgaben der Zusammenlegung angepaßter oder
entsprechend ergänzter amtlicher Schätzungsergebnisse - zu erfolgen:
b)durch die Einreihung der einzelnen Grundstücke
oder Grundstücksteile in die einzelnen Wert
klassen;
c)durch die Ermittlung der Vergleichswerte der
einzelnen Wertklassen nach dem Ertragswert.
Die Vergleichswerte sind in Zahlen auszudrücken,
(4)Das Zugehör der Grundstücke ist gesondert zu
schätzen.
(5)Den der Zusammenlegung unterzogenen Grund
stücken von besonderem Wert, wie Grundstücke im
Bauland, Schottergruben u. dgl., sowie den für die
Zusammenlegung in Anspruch genommenen Grund
stücken ist der Wert zuzuschlagen, der dem Unter
schied zwischen dem Ertragswert (Abs. 2) und dem
Verkehrswert entspricht. Wenn ein landwirtschaft
licher Ertrag nicht anfällt, sind solche Grundstücke
nach dem Verkehrswert zu schätzen. Der Verkehrs
wert ist der Preis, der im gewöhnlichen Geschäfts
verkehr nach der Beschaffenheit der Grundstücke
ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche
Verhältnisse sowie ohne Rücksicht auf die Zusam
menlegung bei einer Veräußerung ortsüblich zu
erzielen wäre.
(a) Bei Waldgrundstücken sind der Bodenwert und der Bestandeswert getrennt zu schätzen.
(7) Die Bewertung nach den Abs. 4 und 5 sowie die Schätzung des
Bestandeswertes bei Waldgrundstücken sind nur vorzunehmen, wenn im
Zuge der Neuordnung die betreffenden Grundstücke ganz oder zum Teil
a)für Grenzänderungen oder für die Herstellung
gemeinsamer Anlagen in Anspruch genommen
oder
b)als Grundabfindung einer anderen Partei zuge
wiesen
werden sollen.
§ 13
Besitzstandsausweis und Bewertungsplan
(1)über die Ergebnisse der Erhebung des Besitz
standes (§ 11) und der Bewertung (§ 12) ist ein Be
scheid (Besitzstandsausweis und Bewertungsplan) zu
erlassen.
(2)Dieser Bescheid hat jedenfalls zu enthalten:
a)eine Zusammenstellung der der Zusammenlegung
unterzogenen und getrennt davon der für die
Zusammenlegung in Anspruch genommenen
Grundstücke, nach Eigentümern geordnet, unter
Anführung der Katastralgemeinden, der Grund
buchseinlagezahlen, der Grundstücksnummern,
der Benützungsart und des Ausmaßes der Grund
stücke sowie der Bewertungsergebnisse und
weiters unter Anführung der Flächen der ein
zelnen Wertklassenabschnitte und der darauf
abgestellten Bewertungsergebnisse:
b)eine Zusammenstellung der Bewertungsgrund
lagen gemäß § 12 Abs. 3;
c)eine planliche Darstellung des Besitzstandes und
der Bewertung;
m
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§ 14
Liderung des Wertes von Grundstücken während des Verfahrens
(1)BODENWERTÄNDERUNGEN, DIE SICH IM LAUFE DES
VERFAHRENS ERGEBEN, SIND ZU BERÜCKSICHTIGEN. NEHMEN
IE AUF DEN ABFINDUNGSANSPRUCH EINFLUß, SO IST EINE
¦JEUBEWERTUNG DURCHZUFÜHREN, WENN NICHT DIE BE
TIMMUNGEN DES ABS. 2 ANZUWENDEN SIND. DAS ER-
EBNIS DER NEUBEWERTUNG IST DURCH EINEN DEN BE-
RERTUNGSPLAN ABÄNDERNDEN BESCHEID (NEUBEWER-
UNGSPLAN) FESTZUSTELLEN; DIE BESTIMMUNGEN DES § 13
ELTEN SINNGEMÄß.
(2)Wurde der Wert eines der Zusammenlegung
nterzogenen Grundstückes oder eines der abge-
onderten Beiwertung vorbehaltenen Gegenstandes
or der Übergabe an den neuen Eigentümer durch
in wenn auch zufälliges Ereignis dauernd vermin-
ert, so kann der neue Eigentümer binnen zwei
lonaten nach der Übernahme von dem früheren
igentümer einen nachträglichen Wertausgleich be
ehren. Ein solcher Ausgleich ist, wenn die Wert-
linderüng ein Grundstück betrifft und wenn dies
hne erhebliche Beeinträchtigung der neuen Ge-
taltung des Grundbesitzes möglich erscheint, in
Irund, sonst aber in Geld zu leisten.
§ 15 Neuordnung
(1)Die Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes
;t die Festlegung der gemeinsamen Maßnahmen und
nlagen, der neuen Flureinteilung sowie der dieser
ntsprechenden Eigentums- oder sonstigen Rechts
erhältnisse. Die Agrarbehörde hat bei der Neuord-
ung eine Gesamtlösung in rechtlicher und wirt-
haftlicher Hinsicht anzustreben und die Bedingun-
en für eine organische und geordnete Weiterent-
icklung des Wirtschaftsraumes sowie der Betriebe
n schaffen; sie hat hiebei auf die Bestimmungen des
1 Bedacht zu nehmen, die Interessen der Parteien nd der
Allgemeinheit gegenseitig abzuwägen und euzeitliche
betriebswirtschaftliche Erkenntnisse zu erücksichtigen.
(2)Wenn es für die Durchführung des Zusammensgungsverfahrens erforderlich ist, hat die Agrarihörde auch Angelegenheiten, die in anderen Vorhriften der Bodenreform geregelt sind, in das Zuimmenlegungsverfahren von Amts wegen einzubeehen und nach Maßgabe der hiefür bestehenden
^sonderen materiellrechtlichen Bestimmungen die
¦forderlichen Maßnahmen in einem besonderen
Bescheid oder im Zusammenlegungsplan zu verfügen. Ein gesonderter Bescheid über die Einbeziehung in das Zusammenlegungsverfahren ist nicht erforderlich.
(3)Grundstücke, die keine land- oder forstwirt
schaftlichen Grundstücke sind, und Hofstellen dürfen
nur mit Zustimmung ihrer Eigentümer der Zusam
menlegung unterzogen werden; Hofstellen dürfen
nur mit Zustimmung ihrer Eigentümer verlegt wer
den. Dienen Grundstücke Bergbauzwecken oder
würden bestehende Bergbauberechtigungen (Nut
zungsrechte') berührt werden, ist auch die Zustim
mung des Bergbauberechtigten (Nutzungsberechtig
ten) erforderlich.
(4)Grundstücke nach Abs. 3 können jedoch ohne
Zustimmung der Eigentümer im notwendigen Aus
maß für Grenzänderungen und für gemeinsame
Anlagen (§ 16 Abs. 1) in Anspruch genommen
werden, sofern öffentliche Interessen, insbesondere
solche der Landesverteidigung, des öffentlichen Ver
kehrs, des Bergbaues und der Energieversorgung
nicht entgegenstehen.
§ 16 Gemeinsame Maßnahmen und Anlagen
(1)Im Zusammenlegungsverfahren sind die erfor
derlichen bodenverbessernden, gelände- oder land-
schaftsgestaltenden Maßnahmen, wie Kultivierun
gen, Erdarbeiten, Rodungen, Aufforstungen u. dgl.
durchzuführen lund jene Anlagen zu errichten, die
zur zweckmäßigen Erschließung und Bewirtschaftung
der Abfindungsgrundstücke notwendig sind oder
sonst die Ziele der Zusammenlegung fördern und
einer Mehrheit von Parteien dienen, wie nicht-öffent
liche Wege, Brücken, Gräben, Entwässerungs-, Be-
wässerungs- und Bodenschutzanlagen. Hiezu zählen
im Rahmen der Ziele und Aufgaben der Zusammen
legung (§ 1) auch die Umgestaltung, Umlegung oder
Auflassung bestehender Anlagen sowie Maßnahmen
zur Auflockerung der Ortslage und die Verlegung
von Hofstellen in die Feldflur.
(2)Der Grund für gemeinsame Anlagen ist von
den Parteien im Verhältnis der Werte ihrer Grund
abfindungen aufzubringen, soweit er durch vorhan
dene gemeinsame Anlagen nicht gedeckt ist. Parteien,
für die sich durch die gemeinsamen Anlagen kein
oder nur ein geringfügiger Vorteil ergibt, sind von
der Grundaufbringung ganz bzw. entsprechend den
tatsächlichen Verhältnissen zum Teil zu befreien.
(3)Werden Grundstücke gemäß § 15 Abs. 4 für
gemeinsame Anlagen in Anspruch genommen, so
ist der für den Eigentümer hiedurch entstehende
Flächenverlust durch die Zuteilung einer Ersatz
fläche auszugleichen. Lassen dies die Ziele der Zu
sammenlegung nicht zu, so ist eine Geldentschädi
gung in der Höhe des Verkehrswertes zu gewähren
(§ 12 Abs. 5). Ersatzfläche und Geldentschädigung
treten hinsichtlich aller Rechtsbeziehungen zu dritten
Personen an die Stelle der in Anspruch genommenen
Flächen.
¦' "1!
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(4)Die Agrarbehörde hat über Vorhaben gemäß
Abs. 1 einen Bescheid zu erlassen. Handelt es sich
bei einem solchen Vorhaben um eine der im § 102
Abs. 4 lit. c bis e angeführten Angelegenheiten, so
darf der Bescheid nur erlassen werden, wenn die
Agrarbehörde die für das Vorhaben allenfalls erfor
derliche Bewilligung (Zustimmung oder dgl.) einge
holt hat. Der Bescheid hat
a)das Vorhaben zu umschreiben,
b)die Eigentümer der betroffenen Grundstücke zu
verpflichten, die Inanspruchnahme dieser Grund
stücke zu dulden und
c)der Zusammenlegungsgemeinschaft die Durch
führung der gemeinsamen Maßnahmen, die Er
richtung, Umgestaltung oder Umlegung gemein
samer Anlagen und erforderlichenfalls deren
Erhaltung bis zur Übergabe an die endgültigen
Erhalter bzw. die Auflassung von Anlagen vor
zuschreiben.
(5)Gegen den Bescheid steht nur der Zusammen-
legungsgemeinschaft und den Eigentümern der für
gemeinsame Anlagen in Anspruch genommenen
Grundstücke (§ 15 Abs. 4), bei Berührung von Berg
bauberechtigungen (Nutzungsrechten) auch dem
Bergbauberechtigten (Nutzungsberechtigten), die
Berufung zu.
(e) Die Eigentumsverhältnisse an den gemeinsamen Anlagen sind im Zusammenlegungsplan zu regeln. Anlagen, für die nach den gesetzlichen Vorschriften Körperschaften des öffentlichen Rechtes zu sorgen haben, sind diesen Körperschaften ins Eigentum zu übertragen. Andere gemeinsame Anlagen sind, soweit sie nicht von der Gemeinde übernommen werden, Erhaltungsgemeinschaften (Abs. 7) zuzuweisen oder, wenn dies mit den Zielen der Zusammenlegung vereinbar ist, den Mitgliedern der Zusammenlegungsgemeinschaft nach Maßgabe des Vorteiles aus diesen Anlagen ins gemeinsame Eigentum zu übertragen.
(7) Erhaltungsgemeinschaften für gemeinsame Anlagen sind durch Bescheid der Agrarbehörde zu bilden. Als Mitglieder der Erhaltungsgemeinschaften sind die Eigentümer jener der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke heranzuziehen, die aus den gemeinsamen Anlagen einen Vorteil ziehen. Die Beiträge zu den Erhaltungskosten sind nach diesem Vorteil zu bestimmen. Im übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 7 bis 10 und des § 17 Abs. 3 sinngemäß.
§ 17 Kosten der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen
(1) Die anderweitig nicht gedeckten Kosten für gemeinsame Maßnahmen und Anlagen sind mangels eines Übereinkommens von den Eigentümern der der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke nach Maßgabe des Wertes ihrer Grundabfindungen und des sonstigen Vorteiles aus der Zusammenlegung bzw. aus den gemeinsamen Maßnahmen oder Anlagen zu tragen.
(2)Bei Maßnahmen zur Auflockerung der Ortslagi
oder der Verlegung von Hofstellen in die Feldflu
dürfen zur Kostentragung (Abs. 1) nur die unmitteJ
bar begünstigten Parteien nach Maßgab(c) ihres Vor|
teiles aus solchen Maßnahmen herangezogen werde
(3)Wenn Eigentümer von Grundstücken aus eine
gemeinsamen Anlage einen wesentlichen Vortei
ziehen, ohne zur Kostentragung nach Abs. 1 ver
pflichtet zu sein, ist ihnen von der Agrarbehörd
über Antrag der Zusammenlegungsgemeinschaft ei
diesem Vorteil entsprechender Beitrag zu den Koste
(Abs. 1) aufzuerlegen. Bei der Beurteilung des Voi
teiles ist auf das Ausmaß und die Nutzung de
Grundstücke sowie gegebenenfalls auf die Art de
Benützung der Anlage Bedacht zu nehmen.
§ 18 Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interess
(1)Sollen während eines Zusammenlegungsvei
fahrens Maßnahmen im allgemeinen öffentliche
Interesse (§ 1 Abs. 2 lit. b) durchgeführt werden, s
haben die Gebietskörperschaften und Unternehmer
denen zu diesem Zweck ein Enteignungsrecht zi
steht, die für die Durchführung der Maßnahmen
forderlichen Grundflächen in das Zusammenlegung;
verfahren einzubringen. Sind diese Grundfläche
nach ihrer Beschaffenheit oder Lage nicht dazu g"
eignet, unmittelbar für die öffentlichen Maßnahme
verwendet zu werden, müssen sie jedenfalls al
Grundabfindungen geeignet sein. Grundflächen, di
außerhalb des Zusammenlegungsgebietes liegei
können nur eingebracht werden, wenn die Vorauf
Setzungen für eine nachträgliche Einbeziehun
(§ 4 Abs. 1) vorliegen.
(2)Können die Gebietskörperschaften oder Unte
nehmen keinen oder nur zu wenig Grund in de
Zusammenlegungsverfahren einbringen, so könne
auf ihren Antrag die Grundflächen zur Gänze odej
zum Teil im Verfahren aufgebracht werden, sofer)
hiedurch die Gesetzmäßigkeit der Abfindung nie
beeinträchtigt wird. Die Gebietskörperschaften
Unternehmen haben der Zusammenlegungsgemeu]
schaft für den bereitgestellten Grund den Betrag z
bezahlen, den sie mit ihr vereinbart haben oder de
sie im Falle der Enteignung als Entschädigung z
zahlen verpflichtet wären.
(3)Die Gebietskörperschaften und Unternehme
haben jene Kosten des Zusammenlegungsverfahrei
zu tragen, die notwendig sind, um die durch di
Maßnahmen (Abs. 1) drohenden oder verursachte
Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu behebe
§ 19
Gesetzmäßigkeit der Abfindung
(1) Jede Partei hat Anspruch, unter Anrechnun der Grundaufbringung gemäß § 16 Abs. 2 mit de Wert ihrer in das Verfahren einbezogenen Grün stücke in Grund und Boden abgefunden zu werde Miteigentümern steht ein gemeinsamer Abfindung anspruch zu.
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(2)Mit Zustimmung der Partei ist der Abfindungs
anspruch ganz oder teilweise durch eine Geldabfin
dung abzugelten, wenn die Personen damit einver
standen sind, denen an den Grundstücken, für die
eine Geldabfindung gewährt werden soll, Rechte aus
persönlichen Dienstbarkeiten, Ausgedings-, ver-
bücherte Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechte zuste
hen.
(3)Der gemäß Abs. 2 anfallende Grund ist nach
Anhörung des Zusammenlegungsausschusses unter
Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 15 Abs. 1
zu verwenden. Er kann insbesondere verwendet
werden
(4)Die Zustimmungserklärungen nach Abs. 2 und 3
nüssen sich auch auf die Höhe der Geldabfindungen
und Geldleistungen beziehen und sind, wenn sie
nündlich abgegeben werden, in einer Niederschrift
festzuhalten.
(5)Der Abfindungsanspruch von Miteigentümern
ist im Verhältnis der Eigentumsanteile ganz oder
teilweise aufzuteilen, wenn dies den Zielen und Auf gaben der Zusammenlegung (§ 1) dient und von allen vliteigentümern beantragt wird.
(o) Vorschriften, wonach die Gültigkeit von Ver-xägen und Rechtshandlungen durch die Aufnahme sines Notariatsaktes bedingt ist, bleiben unberührt.
(7) Soweit es mit den Zielen der Zusammenlegung ei Abwägung der Interessen aller Parteien untereinander vereinbar ist, haben die Grundabfindungen unter tunlichster Berücksichtigung vorhandener Beäitzschwerpunkte aus Grundflächen zu bestehen, die nöglichst groß, günstig geformt sowie ausreichend srschlossen sind und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und linrichtung des Betriebes einen größeren oder zu-nindest gleichen Betriebserfolg erwarten lassen wie lie alten Grundstücke. Grundabfindungen, die eine vollständige Umstellung des Wirtschaftsbetriebes sur Folge hätten, dürfen nur mit Zustimmung der 'artei zugeteilt werden.
(s) Das Verhältnis des Flächenausmaßes jeder jrundabfindung zu ihrem Wert hat dem Verhältnis les Flächenausmaßes der in das Verfahren einbe-jogenen Grundstücke der Partei zum Wert dieser Grundstücke möglichst zu entsprechen. Abweichun-ren bis zu einem Fünftel dieses Verhältnisses sind zulässig, wenn die Grundabfindungen im Sinne des \bs. 7 sonst nicht möglich wären. Abweichungen iber ein Fünftel des Verhältnisses sind nur zulässig, wenn die Partei zustimmt und bei anderen Parteien üedurch keine über ein Fünftel des Verhältnisses linausgehende Abweichung eintritt.
(9) Bei der Grundabfindung ist tunlichst darauf Belacht zu nehmen, daß sie auch hinsichtlich der ein-
zelnen Benützungsarten den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei entspricht. Die Möglichkeit der Änderung der Benützungsarten ist hiebei zu berücksichtigen.
(10)Der Bemessung der Abfindung ist der Abfin
dungsanspruch (Abs. 1) zugrunde zu legen. Der Un
terschied zwischen dem Abfindungsanspruch und
dem Wert der Grundabfindung darf - unbeschadet
der Bestimmung des Abs. 2 - nicht mehr als fünf
vom Hundert des Wertes des Abfindungsanspruches
betragen und ist in Geld auszugleichen.
(11)Dem bisherigen Eigentümer sind folgende der
Zusammenlegung unterzogene Grundstücke, sofern
sie nicht durch gleichwertige ersetzt werden können,
wieder zuzuweisen:
a)Grundstücke von besonderem Wert (§12 Abs. 5);
b)Grundstücke, die anderen Zwecken als der land-
oder forstwirtschaftlichen Nutzung dienen;
c)für den Betrieb unentbehrliche Waldgrundstücke.
(12)Grundstücke, die erheblichen Gefahren, wie
Vermurungen, Überschwemmungen u. dgl. ausge
setzt sind, dürfen einer anderen Partei nur mit deren
Zustimmung als Grundabfindung zugewiesen wer
den. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn im
wesentlichen gleichartige Grundstücke der Partei im
mindestens gleichen Wert in die Zusammenlegung
einbezogen wurden.
(13)Werden Grundstücke gemäß § 15 Abs. 4 für
Grenzänderungen in Anspruch genommen, so sind
die Bestimmungen des § 16 Abs. 3 sinngemäß anzu
wenden.
§ 20 Entschädigungen
(1)Vorübergehende Mehr- oder Minderwerte von
Grundstücken, insbesondere vorübergehende Nach
teile, die einen Eigentümer im Vergleich zu den
übrigen Eigentümern schwerer treffen, wie zeitwei
liger erheblicher Nutzungsentgang durch gemein
same Maßnahmen oder Anlagen, sind von der
Agrarbehörde festzustellen und, sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist, auf Antrag in Geld auszugleichen.
(2)Verpflanzbare, unfruchtbare oder überaltete
Bäume und Sträucher dürfen vom bisherigen Eigen
tümer mangels eines Übereinkommens nur innerhalb
einer von der Agrarbehörde unter Bedachtnahme auf
die Bewirtschaftungsverhältnisse der Grundstücke
zu bestimmenden, mit der Übernahme bzw. der vor
läufigen Übernahme beginnenden und acht Monate
nicht übersteigenden Frist entfernt werden; andern
falls gehen sie ohne Anspruch auf Entschädigung in
das Eigentum des Ubernehmers der Abfindung über.
(3)Für anderes Zugehör, wie Feldstadel, Holzbe
stände und nicht versetzbare Obstbäume sowie für
andere bei der Bewertung gesondert zu berücksich
tigende Verhältnisse und Gegenstände (§12 Abs. 4 und 5) steht, sofern zwischen den Parteien nichts an-
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Landesgesetzblatt für Oberösterreicii, Jahrgang 1972, 13.
Stück, Nr. 33
deres vereinbart ist, dem Eigentümer der eingebrachten Grundstücke gegenüber dem übernehmer der Abfindung ein Anspruch auf Ersatz in Geld im Ausmaß des festgestellten Wertes zu. Hinsichtlich des Zugehörs besteht dieser Anspruch jedoch nur insoweit, als das Zugehör bei Abwägung der Umstände des Einzelfalles dem Ubernehmer einen der Höhe der Entschädigung angemessenen wirtschaftlichen Vorteil bieten kann. Ist dies nicht der Fall, so hat die Zusammenlegungsgemeinschaft dieses Zugehör gegen Ersatz in Geld im Ausmaß des festgestellten Wertes zu übernehmen. Die Zusammenlegungsgemeinschaft hat innerhalb einer Frist von acht Monaten nach der Übernahme dieses Zugehör zu verwerten. Ist dies nicht möglich, so ist das Zugehör über Begehren des übernehmers zu entfernen.
(4)Die Zusammenlegungsgemeinschaft hat den
Parteien diejenigen Nachteile zu vergüten, die sich
aus einer vorläufigen Übernahme im Zusammenhang
mit nachfolgenden Änderungen der Flureinteilung
ergeben. Anträge auf Vergütung solcher Nachteile
sind bei sonstigem Verlust des Anspruches inner
halb von zwei Monaten nach Rechtskraft des Zusam-
menlegungsplanes bei der Agrarbehörde einzubrin
gen. Erwachsen einer Partei Vorteile durch Aufwen
dungen, die die Zusammenlegungsgemeinschaft er
setzen mußte, so steht der Zusammenlegungsgemein-
schaft ein bei der Agrarbehörde geltend zu machen
der Rückersatzanspruch im Ausmaß des tatsächlichen
Vorteiles zu.
(5)Wer durch Nichterfüllung der Verfügungen,
die von der Agrarbehörde zum Übergang aus den
bestehenden Verhältnissen in die neue Gestaltung
des Grundbesitzes getroffen wurden, im Bezug der
Nutzungen von den ihm zugewiesenen Abfindungs
grundstücken oder anderweitig verkürzt wurde,
kann binnen zwei Monaten nach der Übernahme
von dem früheren Eigentümer dieser Grundstücke
eine Vergütung in Geld begehren.
§ 21 Zusammenlegungsplan
(1)über das Ergebnis der Zusammenlegung hat
die Agrarbehörde einen Bescheid (Zusammen
legungsplan) zu erlassen. Vorher ist die dem Zusam
menlegungsplan entsprechende neue Flureinteilung
in der Natur abzustecken.
(2)Der Zusammenlegungsplan hat jedenfalls zu
enthalten:
a)eine Darstellung des Verfahrensganges und der
für die Neuordnung wesentlichen wirtschaftlichen
und technischen Verhältnisse;
b)die Abfindungsberechnung; diese hat insbeson
dere zu enthalten:
1.die nach Eigentümern geordneten Summen
der Grundflächen und Werte der der Zusam
menlegung unterzogenen Grundstücke;
2.die Festlegung, inwieweit die einzelnen Par
teien Grundflächen für gemeinsame Anlagen
(§ 16 Abs. 2) und für Maßnahmen im öffent-
lichen Interesse (§ 18 Abs. 2) aufzubringen haben;
3.die Abfindungsansprüche unter Berücksichti
gung der im Zuge des Verfahrens abgeschlos
senen Verträge;
4.die Grundabfindungen und die Ersatzflächen
(§ 16 Abs. 3 und § 19 Abs. 13), jeweils in
Fläche und Wert;
5.allfällige Geldentschädigungen gemäß § 1(
Abs. 3 und § 19 Abs. 13, Geldabfindungen
gemäß § 19 Abs. 2, Geldleistungen gemäß § IS
Abs. 3 sowie Geldausgleiche gemäß § IS
Abs. 10;
c)eine planliche Darstellung der neuen Flureintei
lung;
d)eine nach Eigentümern geordnete Zusammen
stellung der neuen Grundstücke unter Anfühnuw
ihrer Nummern, ihres Ausmaßes und ihres Wer
tes sowie der Flächen und Werte der einzelner
Wertklassenabschnitte (Abfindungsausweis);
e)die gegebenenfalls noch zu treffenden Verfügun
gen gemäß § 15 Abs. 2; allfällige Verfügungei
gemäß § 16 Abs. 6; die erforderlichen Verfügun
gen gemäß den §§ 20, 23, 24 und 25, und zwai
soweit, als ihre Erlassung im Zusammenlegungs
plan sachlich geboten ist.
(3)Soweit dies zur Sicherung des Zusammenle
gungserfolges geboten ist, hat die Agrarbehörde in
Zusammenlegungsplan
a)hinsichtlich der Grundabfindungen Veräußerungs
und Belastungsverbote, Vorkaufs-, Wiederkaufs
und Rückkaufsrechte zu begründen und
b)auszusprechen, daß Unterteilungen dex Grund
abfindungen nur mit ihrer Zustimmung zulässic
sind.
(4)Der rechtskräftige Besitzstandsausweis und Be
wertungsplan einschließlich allfälliger rechtskräftige
Änderungen ist dem Zusammenlegungsplan als Be
helf anzuschließen.
(5)Der Zusammenlegungsplan ist gemäß § 7 Abs. i
Agrarverfahrensgesetz 1950 zur allgemeinen Ein
sieht aufzulegen und während der Auflagefrist übe
Verlangen jeder Partei zu erläutern.
§ 22 Vorläufige Übernahme und Auszahlung
(1)Wenn es die zweckmäßige Bewirtschaftung de;
Zusammenlegungsgebietes erfordert, kann die Agrar
behörde schon vor der Erlassung des Zusammen
legungsplanes - unbeschadet des Berufungsrechte!
gegen den Zusammenlegungsplan - die vorläufig"
Übernahme der Grundabfindungen sowie die Aus
Zahlung vorläufiger Geldabfindungen und Geldaus
gleiche anordnen. Die vorläufige Übernahme um
Auszahlung kann erforderlichenfalls auf Teile des
Zusammenlegungsgebietes beschränkt werden.
(2)Die vorläufige Übernahme darf nur angeordne
werden, wenn sich nicht mehr als die Hälfte de:
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1972, 13. Stück,
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'arteien, denen Grundabfindungen zugeteilt werden "ollen, gegen die vorläufige Übernahme ausspricht, ber Verlangen sind den Parteien die Grundabfin-lungen in der Natur vorzuweisen.
(s) Mit der Anordnung der vorläufigen Übernahme eht das Eigentum an den Grundabfindungen auf die Jbernehmer unter der auflösenden Bedingung über, laß das Eigentum mit der Rechtskraft eines Bescheierlischt, der die Grundabfindungen einer ande-en Partei zuweist. Im Falle des Eintrittes der aufsenden Bedingung hat der weichende Eigentümer ür seine Aufwendungen
gegenüber dem Uberneher die Rechtsstellung eines redlichen Besitzers.
(4)Die Übernahme der Grundabfindungen ist, fern zwischen dem bisherigen Eigentümer und dem Jbernehmer eine Vereinbarung nicht zustande ommt, so festzulegen, daß eine bestmögliche Be-virtschaftung der Grundabfindungen gewährleistet rird.
(5)Gegen Anordnungen gemäß Abs. 1 ist eine Be-
ufung nicht zulässig.
§ 23
echtliche Beziehung zu dritten Personen; Teilab-n'ndungen;
Geldabfindungen
(1)Das Eigentum an den Grundabfindungen geht,
ofern nicht eine vorläufige Übernahme (§ 22) an-
eordnet wurde„ mit der Rechtskraft des Zusam-
lenlegungsplanes auf die übernehmer über.
(2)Die Grund- und Geldabfindungen treten hin-
ichtlich aller Rechtsbeziehungen zu dritten Per-
onen an die Stelle der alten Grundstücke, soweit
ichts anderes bestimmt oder mit diesen dritten
ersonen vereinbart ist.
(3)Für verschieden belastete alte Grundstücke
esselben Eigentümers hat die Agrarbehörde Teil-
bfindungen festzustellen.
(4)Geldabfindungen sind auf Anordnung der
grarbehörde auszuzahlen, wenn die aus den
ffentlichen Büchern ersichtlichen Rechte dritter
ersonen unbestritten sind und die Buchberechtig-
;n zustimmen; andernfalls ist die Geldabfindung
on der Zusammenlegungsgemeinschaft auf Anord-
ung der Agrarbehörde bei dem nach der Lage des
rundstückes zuständigen Bezirksgericht zu er
igen, das den erlegten Betrag in sinngemäßer An-
endung der Bestimmungen der Exekutionsordnung
ber die Verteilung des bei einer Zwangsversteige-
mg erzielten Meistbotes zu verteilen hat.
§ 24
jrunddienstbarkeiten, Reallasten, Baurechte und sonstige Belastungen
(1) Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die sich lf einen der im § 480 ABGB. genannten Titel grünin, erlöschen mit Ausnahme der Ausgedinge ohne ltschädigung. Sie sind jedoch von der Agrarbe-
hörde ausdrücklich aufrecht zu halten oder neu zu begründen, wenn sie im öffentlichen Interesse oder aus wirtschaftlichen Gründen notwendig sind.
(2)Sonstige Belastungen und Eigentumsbeschrän
kungen bleiben aufrecht.
(3)Baurechte gehen auf die Grundabfindungen
über, die nach ihrer Lage den alten Grundstücken
entsprechen, an denen die Baurechte bestellt wur
den.
(4)Die Mitgliedschaft an einer Realgemeinschaft
(Wassergenossenschaft, Bringungsgemeinschaft u.
dgl.) geht auf die Eigentümer derjenigen Grundab
findungen über, deren Lage den alten Grundstücken
entspricht, an die die Mitgliedschaft gebunden war.
Agrargemeinschaftliche Mitgliedsrechte sowie Wald-
und Weidenutzungsrechte gehen auf die Grundab
findungen über.
§ 25 Pacht- und Mietverhältnisse
(1)Bei Pachtverhältnissen hat die Agrarbehörde
mangels einer bestehenden Vereinbarung auf An
trag des Pächters oder des Verpächters, mit Bescheid
festzustellen, welche Grundabfindungen an die
Stelle der bisherigen Pachtgrundstücke treten.
(2)Gegen einen solchen Bescheid ist keine Be
rufung zulässig. Der Pächter kann jedoch innerhalb
der Frist von drei Monaten nach Zustellung des Be
scheides, das Pachtverhältnis kündigen. Das Pacht
verhältnis endet in diesem Fall, wenn nichts anderes,
vereinbart wird, mit dem laufenden Pachtjahr, je
doch frühestens drei Monate nach Kündigung. Ein
Anspruch auf Entschädigung aus dem Grunde der
Kündigung steht weder dem Pächter noch dem Ver
pächter zu.
(3)Hinsichtlich der im § 1103 ABGB. erwähnten
Verträge gelten dieselben Bestimmungen.
(4)Hinsichtlich der Mietverhältnisse gelten die
selben Bestimmungen mit der Änderung, daß die
Frist für die Einbringung der Kündigung nur einen
Monat beträgt, an Stelle des Pachtjahres der gemäß
§ 1115 ABGB. für die stillschweigende Erneuerung
des betreffenden Mietvertrages maßgebende Zeit
raum tritt und daß als mindeste restliche Mietdauer
ein Monat anzunehmen ist.
§ 26 Ausführung des Zusammenlegungsplanes
Nach Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes hat die Agrarbehörde, sofern dies nicht schon gemäß § 22 geschehen ist, die Übernahme der Grundabfindungen sowie die Auszahlung der Geldabfindungen und der Geldausgleiche anzuordnen, alle Arbeiten einschließlich der Vermarkung der Grundabfindungen zu vollenden und die Richtigstellung des Grundbuches sowie des Grundsteuer- oder Grenzkatasters zu veranlassen.
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Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1972, 13. Stück, Nr. 33
§ 27 Abschluß des Verfahrens
Nach Vollzug des rechtskräftigen Zusammen-legungsplahes einschließlich der Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches ist das Zusammenlegungsverfahren mit Verordnung abzuschließen.
§ 28 Voraussetzungen
(1)An Stelle eines Zusammenlegungsverfahrens
kann ein Flurbereinigungsverfahren durchgeführt
werden, wenn dadurch
a)im Sinne des § 1 die Besitz-, Benützungs- oder
Bewirtschaftungsverhältnisse in einem kleineren
Gebiet oder bei einer kleineren Anzahl land-
oder forstwirtschaftlicher Betriebe oder lediglich
durch einzelne Maßnahmen verbessert oder neu
gestaltet werden oder
b)eine zweckmäßige Zwischenlösung bis zur spä
teren Durchführung eines Zusammenlegungsver
fahrens erreicht wird.
(2)Ein Flurbereinigungsverfahren kann weiters
durchgeführt werden, um Maßnahmen, die auf
Grund anderer gesetzlicher Vorschriften der Boden
reform oder im allgemeinen öffentlichen Interesse
getroffen werden, vorzubereiten oder zu unter
stützen.
§ 29 Flurbereinigungsverfahren
Im Flurbereinigungsverfahren sind die Bestimmungen über die Zusammenlegung (1. Abschnitt) mit nachstehenden Abänderungen sinngemäß anzuwenden:
f)Besitzstandsausweis und Bewertungsplan kön
nen mit Zustimmung der Parteien auch gemein
sam mit dem Flurbereinigungsplan erlassen
werden.
g)über das Ergebnis der Flurbereinigung ist eir
Bescheid (Flurbereinigungsplan) zu erlassen.
§ 30 Flurbereinigungsverträge und -übereinkommen
(1)Dem Flurbereinigungsverfahren sind Verträge
die von den Parteien in verbücherungsfähiger Forn
abgeschlossen wurden (Flurbereinigungsverträge)
oder Parteienübereinkommen, die von der Agrarbe-
hörde in einer Niederschrift beurkundet wurdei
(Flurbereinigungsübereinkommen), zugrunde zi
legen, wenn die Agrarbehörde mit Bescheid fest
stellt, daß sie zur Durchführung der Flurbereinigung
erforderlich sind. In einem solchen Falle kann vor
der Erfassung der im Flurbereinigungsverfahrei
sonst vorgesehenen Bescheide Abstand genommei
werden.
(2)Der Bescheid nach Abs. 1 ist nach Rechtskraf
dem für die Erhebung der Grunderwerbsteuer zu
ständigen Finanzamt mitzuteilen.
(s) Bescheide nach Abs. 1, die den Bestimmungei des § 1 widersprechen, leiden an einem mit Nichtig keit bedrohten Fehler (§ 68 Abs. 4 lit. d des Allge meinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950).
II. HAUPTSTÜCK
Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Ver hältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücke!
Agrargemeinschaftliche Grundstücke; Agrargemein schaften
§ 31 Agrargemeinschaftliche Grundstücke
(1) Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinn dieses Gesetzes sind
Grundstücke,
a)an welchen zwischen bestandenen Obrigkeite
und Gemeinden (Ortschaften) oder ehemalige
Untertanen sowie zwischen zwei oder mehrere
Gemeinden (Ortschaften) gemeinschaftliche Be
sitz- oder Benutzungsrechte bestehen oder
b)die von allen oder gewissen Mitgliedern eine
Gemeinde (Ortschaft), eines oder mehrerer G(
meindeteile (Ortsteile), Nachbarschaften ode
ähnlicher agrarischer Gemeinschaften kraft ihre
persönlichen oder mit einem Besitz verbundene
Mitgliedschaft oder von den Mitberechtigten a
Wechsel- oder Wandelgründen gemeinschaftlic
oder wechselweise benutzt werden.
trvprm i
Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1972, 13. Stüdc,
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Seite 61
(2)Zu diesen Grundstücken sind, unbeschadet der
techte aus einer bereits vollendeten Ersitzung,
erner zu zählen:) Grundstücke, die einer gemeinschaftlichen Benutzung (Abs. 1) früher unterlagen, inzwischen aber infolge physischer Teilung in Einzelbesitz übergegangen sind, wenn die Teilung in den öffentlichen Büchern noch nicht durchgeführt worden ist;) Grundstücke, die sich zwar im Einzelbesitz oder in Einzelnutzung befinden, aber in den öffentlichen Büchern als Eigentum einer Agrargemein-schaft eingetragen sind;
I Grundstücke, die in Ausführung der Gesetze über die Regulierung und Ablösung der Servi-tuten einer Gemeinde (Ortschaft) oder einer Gesamtheit von Berechtigten zu gemeinsamer Benutzung und zum gemeinsamen Besitz abgetreten worden sind;) das nach der O. ö. Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 45, einer gemeinschaftlichen Benutzung unterliegende Gemeindegut.
(3)Dagegen gehören zu diesen Grundstücken
icht die zum Stammvermögen der Gemeinde (Ort-
chaft) gehörigen Grundstücke, die nicht unmittel-
ar von den Gemeindemitgliedern benutzt, sondern
[urch Verpachtung oder auf andere Art zugunsten
es Gemeindevermögens verwertet werden.
(4)Die Agrarbehörde kann Grundstücke von neu
u errichtenden oder schon bestehenden Eigentums-
emeinschaften ohne Rücksicht auf die Rechtsform,
1 der diese Gemeinschaften verbüchert sind, als
grargemeinschaftliche Grundstücke erklären, wenn
er wirtschaftliche Zweck der Gemeinschaft eine Re-
elung der Verwaltung und Nutzung nach den für
Agrargemeinschaften geltenden Vorschriften als er-
orderlich erscheinen läßt.
(5)Unter der gemeinschaftlichen oder wechsel
reisen Benutzung eines Grundstückes (Abs. 1 lit. b)
st dessen gemeinschaftliche oder wechselweise
Verwendung zu land- oder forstwirtschaftlichen
iwecken zu verstehen.
§ 32 Agrargemeinschaften
(1)Die Gesamtheit sowohl der jeweiligen Eigen-
ümer jener Liegenschaften, an deren Eigentum An-
eilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken
rebunden sind (Stammsitzliegenschaften), als auch
ener Personen, denen persönliche (walzende) An-
eilsrechte zustehen, bildet eine Agrargemeinschaft.
(2)Unbeschadet der Aufstellung von Satzungen im
[.egulierungsverfahren hat die Agrarbehörde im
lahmen ihres Aufsichtsrechtes (§ 35) die Tätigkeit
dner Agrargemeinschaft durch eine Satzung zu
egeln, wenn dies zur Sicherung der Bewirtschaftung
ler agrargemeinschaftlichen Grundstücke im Sinne
des § 34 geboten ist. Die Bestimmungen des § 82 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
(3)Die Satzung einer Agrargemeinschaft (Abs. 2,
§ 82) ist von der Agrarbehörde zu ändern, wenn und
soweit dies zur Sicherung der Bewirtschaftung der
agrargemeinschaftlichen Grundstücke im Sinne des
§ 34 geboten ist. Für gemäß Abs. 2 zu erlassende
Satzungen gilt § 88 Abs. 1 sinngemäß.
(4)Agrargemeinschaften, für die eine Satzung
gemäß Abs. 2 oder § 82 erlassen wurde, sind Kör
perschaften des öffentlichen Rechtes.
(5)Bei Agrargemeinschaften ohne Satzung ent
scheidet mangels einer anderen Vereinbarung das
Anteilsverhältnis. Die gemeinschaftlichen Nutzungen
und Lasten werden durch das Verhältnis der An
teile bestimmt. Bis zur Feststellung im Rahmen eines
Teilungs- oder Regulierungsverfahrens gelten, wenn
keine Anteile festgelegt sind, alle Anteile als gleich
groß.
§ 33
Feststellung und Bezeichnung agrargemeinschaft-licher Liegenschaften
(1)Die Agrarbehörde hat festzustellen, welche
Liegenschaften agrargemeinschaftliche Liegenschaf
ten sind.
(2)Agrargemeinschaftliche Liegenschaften sind auf
Ersuchen der Agrarbehörde in den öffentlichen
Büchern als sodche zu bezeichnen. Ist die Mitglied
schaft bei der Agrargemeinschaft an das Eigentum
bestimmter Liegenschaften (Stammsitzliegenschaften)
gebunden, so ist dieser Umstand im Gutsbestands
blatt der Stammsitzliegenschaften ersichtlich zu
machen.
§ 34
Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke
Die agrargemeinschaftlichen Grundstücke sind unter Wahrung der Rechte der Mitglieder und unter Bedachtnahme auf die allgemeinen volkswirtschaftlichen Interessen, im besonderen die Interessen der Landeskultur, so zu bewirtschaften, daß - bei pfleglicher Behandlung und zweckmäßiger Wirtschaftsführung - eine nachhaltige Ertragsfähigkeit gewährleistet ist.
§ 35
Aufsicht über die Agrargemeinschaften
(1) Die Agrargemeinschaften unterliegen unabhängig davon, ob rechtskräftige Regulierungspläne bestehen oder nicht, der Aufsicht der Agrarbehörde. Die Agrarbehörde hat die Aufsicht dahin auszuüben, daß die Agrargemeinschaften die Bestimmungen dieses Gesetzes und gegebenenfalls der Satzung nicht verletzen; im besonderen hat die Agrarbehörde darüber zu wachen, daß die Bewirtschaftung
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1972, 13. Stück, Nr. 33
der agrargemeinschaftlichen Grundstücke im Sinne des § 34 erfolgt und im übrigen die anläßlich von Teilungen und Regulierungen getroffenen Verfügungen von den Agrargemeinschaften eingehalten werden.
(2)Stellt die Agrarbehörde eine Verletzung der
Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegebenenfalls
der Satzung fest, so hat sie auf die Herstellung
eines der Rechtslage entsprechenden Zustandes hin
zuwirken und erforderlichenfalls - nach vorheriger
Androhung - die gebotenen Verfügungen zu
treffen.
(3)Die Agrarbehörde kann - unbeschadet der
Bestimmungen des § 32 Abs. 2 und 3 - bei Vor
liegen der Voraussetzungen des Abs. 2 insbesondere
a)bei Agrargemeinschaften, hinsichtlich deren ein
Teilungs- oder Regulierungsverfahren noch nicht
eingeleitet ist, zur Sicherung einer Bewirtschaf
tung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke im
Sinne des § 34 die Ausübung der Nutzungen
vorläufig regeln; Gegenstand einer solchen vor
läufigen Regelung kann vor allem die Änderung
des Bezuges einer oder mehrerer Nutzungen im
Verhältnis der Anteile sein;
b)der Agrargemeinschaft die Ausführung notwen
diger Verbesserungen oder die Bestellung von
Fachorganen auftragen, wenn dies zur Bewirt
schaftung der agrargemeinschaftlichen Grund
stücke im Sinne des § 34 erforderlich ist;
c)für den Fall, daß eine Agrargemeinschaft die
nach der Satzung erforderliche Bestellung der
Organe unterläßt oder die bestellten Organe
ihre Aufgaben nicht oder nicht ordnungsgemäß
erfüllen, das Erforderliche auf Gefahr und
Kosten der Agrargemeinschaft verfügen; die
Agrarbehörde kann insbesondere einen Sach
walter je nach Lage des Falles mit einzelnen
oder allen Aufgaben der Organe der Agrar
gemeinschaft betrauen; eine solche Betrauung
ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen
für ihre Verfügung weggefallen sind.
(4)Die Agrarbehörde hat unter Ausschluß des
Rechtsweges auch außerhalb eines Zusammen-
legungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regu
lierungsverfahrens über Streitigkeiten, die zwischen
der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder
zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis entstehen, zu entscheiden.
§ 36
Veräußerung, Belastung und Teilung agrargemein-schaftlicher
Grundstücke
(1)Die Veräußerung, Belastung oder Teilung
agrargemeinschaftlicher Grundstücke bedarf der
Genehmigung der Agrarbehörde.
(2)Die Genehmigung darf nur versagt werden,
wenn durch die angestrebte Veräußerung, Bela
stung oder Teilung die Nutzungen aus den Anteils-
rechten geschmälert würden; die Genehmigung isi aber auch in diesem Falle zu erteilen, wenn die zu ständigen Organe der Agrargemeinschaft, be: Agrargemeinschaften ohne Satzung alle Mitglieder der Veräußerung, Belastung oder Teilung zustimmen.
§ 37
Absonderung eines Anteilsxechtes von der Stamm
Sitzliegenschaft; Teilung von Stammsitzliegen
schatten
(1)Die mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegen
schaft) verbundene Mitgliedschaft bei einer Agrar
gemeinschaft kann von der Stammsitzliegenschaf
nur mit Bewilligung der Agrarbehörde abgesonder
werden.
(2)Die Bewilligung ist auf Antrag des Eigen
tümers der Stammsitzliegenschaft zu erteilen, wem
a)die Agrargemeinschaft das Anteilsrecht erwer
ben soll oder
b)die Absonderung aus wirtschaftlichen Gründer
angestrebt und durch die Absonderung die
Wirtschaftsführung und Verwaltung der Agrar
gemeinschaft nicht erschwert wird.
(3)Wirtschaftliche Gründe im Sinne des Abs. i
lit. b sind im besonderen gegeben, wenn di(
Nutzungen aus dem Anteilsrecht den ordentlichei
Bedarf der Stammsitzliegenschaft übersteigen um
das Anteilsrecht entweder von einem Siedlungs
träger nach dem Gesetz über das landwirtschaft
liehe Siedlungswesen (O. ö. LSG. 1970), LGB1. Nr. 29
erworben oder auf eine Liegenschaft übertragei
v/erden soll, zu deren Bewirtschaftung die Nutzun
gen notwendig sind.
(4)Wird eine Stammsitzliegenschaft geteilt, so is
in der Teilungsurkunde zu regeln, bei welchem Lie
genschaftsteil das Mitgliedschaftsrecht (Abs. 1) ver
bleibt. Diese Regelung bedarf zu ihrer Gültigkei
der Genehmigung der Agrarbehörde. Die Geneh
migung ist zu erteilen, wenn die Regelung übe
den Verbleib des Mitgliedschaftsrechtes den wirt
schaftlichen Bedürfnissen der zu bildenden Liegen
schaftsteile nicht widerspricht. Ohne diese Geneh
migung darf die Teilung der Liegenschaft in
Grundbuch nicht durchgeführt werden.
§ 38 Übertragung persönlicher (walzender) Anteilsrechti
Die Übertragung persönlicher (walzender) An teilsrechte durch Rechtsgeschäfte unter Lebendei bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung de Agrarbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen wenn durch die Übertragung die Wirtschaftsführunj und Verwaltung der Agrargemeinsdiaft nicht er schwert wird.
§ 39
Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
(1) Die Ordnung der rechtlichen und Wirtschaft liehen
Verhältnisse bei agrargemeinschaftlichei
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Mundstücken kann durch Teilung oder Regulierung ;rfolgen.
(2) Die Einleitung und der Abschluß eines Tei-ungs- oder Regulierungsverfahrens haben mit Be-;cheid zu erfolgen.
§ 40 General- und Spezialteilung
(1)Die Teilung agrargemeinschaftlicher Grund
tücke, bei der Teilflächen den Parteien ins Eigenum übergeben werden, kann eine General- oder
iine Spezialteilung sein.
(2)Die Generalteilung ist die Auseinandersetzung
(3)Die Spezialteilung ist) die Auflösung der Agrargemeinschaft durch Umwandlung der Anteilsrechte in Einzeleigentum, oder) die Ausscheidung einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen Mitgliedern.
(4)Eine Spezialteilung kann im Anschluß an eine ¦leneralteilung oder unabhängig von einer solchen
rfolgen.
§ 41 Wirtschaftliche Voraussetzungen
Eine Teilung ist nur zulässig, wenn dadurch die flegliche Behandlung und zweckmäßige Bewirt-chaftung der einzelnen Teile nicht gefährdet wird nd wenn die Aufhebung der Gemeinschaft nicht llgemein volkswirtschaftlichen Interessen oder esonderen Interessen der Landeskultur abträglich
§ 42 Rechtliche Voraussetzungen
(1)Das Teilungsverfahren wird nur auf Antrag
ingeleitet.
(2)Der Antrag auf Generalteilung kann von jeder
er im § 40 Abs. 2 genannten Parteien gestellt
rerden.
(3)Der Antrag auf Spezialteilung gemäß § 40
Abs. 3 lit. a kann nur von mehr als der Hälfte der
Mitglieder der Agrargemeinschaft gestellt werden.
(4)Der Antrag auf Spezialteilung gemäß § 40
Abs. 3 lit. b kann von jedem die Ausscheidung aus
der Agrargemeinschaft begehrenden Mitglied ge
stellt werden. Der Antrag bedarf bei Agrargemein-
schaften, für die eine Satzung erlassen wurde, der
Zustimmung des nach der Satzung hiezu berufenen
Organes, bei allen anderen Agrargemeinschaften
der Zustimmung aller übrigen Mitglieder.
(5)Die Miteigentümer einer Stammsitzliegen
schaft gelten bei einer Antragstellung gemäß Abs. 3
oder 4 zusammen als ein Mitglied der Agrargemein
schaft. Ein Antrag gemäß Abs. 3 gilt als von diesem
Mitglied unterstützt bzw. ein Antrag gemäß Abs. 4
gilt als von diesem Mitglied gestellt, wenn sich die
nach der Größe der Anteile der einzelnen Miteigen
tümer zu berechnende Mehrheit für den Antrag
ausgesprochen hat.
(e) Die Bestimmungen des Abs. 5 gelten sinngemäß für den Fall, daß ein persönliches (walzendes) Anteilsrecht mehreren Personen zusteht.
§ 43 Einleitungsbescheid
(1)Die Agrarbehörde hat das Teilungsverfahren
einzuleiten, wenn die rechtlichen Voraussetzungen
(§ 42) gegeben sind.
(2)Im Einleitungsbescheid (Abs. 1) sind die
agrargemeinschaftlichen Grundstücke anzuführen,
die Gegenstand des Teilungsverfahrens sind (Tei
lungsgebiet).
(3)Dem Teilungsverfahren kann ein von den Par
teien vorbereiteter Teilungsplan zugrunde gelegt
werden. Der Teilungsplan muß den Bestimmungen
des § 63 Abs. 2 entsprechen. § 3 Abs. 4 gilt sinn
gemäß.
§ 44 Ansprüche der Parteien
(1)Bei der Teilung hat jede Partei nach dem
festgestellten Wert ihres Anteiles an den agrar
gemeinschaftlichen Grundstücken oder sonstigen in
die Teilung einbezogenen Liegenschaften oder Ver
mögenschaften Anspruch auf vollen Gegenwert tun
lichst in Grund und Boden.
(2)Der Gemeinde steht neben dem ihr etwa nach
Abs, 1 zustehenden Anspruch ein Anteilsrecht an
dem agrargemeinschaftlichen Besitz auch dann zu,
wenn sie in den öffentlichen Büchern als Eigentü
merin dieses Besitzes eingetragen ist oder wenn
die Gemeinde für diesen Besitz die Steuern aus
ihren Mitteln trägt. Dieses Anteilsrecht gebührt
der Gemeinde aber nur dann, wenn sie über eine
ihr etwa nach Abs. 1 zustehende Berechtigung
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hinaus an der Benutzung teilgenommen hat. Der Wert dieses Anteilsrechtes beträgt ein Fünftel des Wertes des agrargemeinschaftlichen Besitzes.
(3)Der Unterschied zwischen dem Abfindungsan
spruch (Abs. 1) und dem Wert der Grundabfindung
darf nicht mehr als fünf vom Hundert des Wertes
des Abfindungsanspruches betragen und ist in Geld
auszugleichen.
(4)Die Bestimmungen des § 20 Abs. 1 bis 3 gelten
sinngemäß.
§ 45 Rechte dritter Personen an Abfindungsgrundstücken
Bei Teilungen treten, soweit nichts anderes vereinbart oder gesetzlich bestimmt ist, die Abfindungsgrundstücke und Geldausgleiche hinsichtlich aller rechtlichen Beziehungen zu dritten Personen an die Stelle der früheren Anteilsrechte.
§ 46 Ermittlungsverfahren
Im Zuge des Ermittlungsverfahrens hat die Agrarbehörde
insbesondere
§ 47 Ausschuß der Parteien
(1)Nach Feststellung der Parteien (§ 49) und der
Gegenleistungen (§ 50) ist ein Ausschuß der Par
teien zu bilden.
(2)Dem Ausschuß der Parteien gehören an:
a)je ein vom Gemeinderat jener Gemeinden, in
denen das Teilungsgebiet liegt und denen Par
teistellung zukommt, zu entsendender Vertreter;
b)wenn Ansprüche auf Gegenleistungen bestehen,
ein Vertreter der Parteien, denen ein solcher
Anspruch zusteht;
c)Vertreter aus dem Kreis der übrigen Parteien.
(3)Die Anzahl der Mitglieder gemäß Abs. 2 lit. c
hat die Agrarbehörde unter Bedachtnahme auf die
Anzahl der Parteien gemäß Abs. 2 lit. c und di Bestimmungen des Abs. 5 mit höchstens fünfzehn so festzusetzen, daß eine angemessene Vertretung aller in Betracht stehenden Parteien gewährleiste ist.
(4)Die Mitglieder des Ausschusses gemäß Abs. lit. b und c sowie eine gleiche Anzahl von Ersatz
männern sind von den in Betracht kommenden Par
teien aus ihrer Mitte zu wählen.
(5)Sind die Interessen von Gruppen der Parteier
gemäß Abs. 2 lit. c nach der örtlichen Lage ode
dem Ausmaß ihrer Nutzungsrechte wesentlich ver
schieden, so sind die Parteien demgemäß in Wahl
gruppen zusammenzufassen; auf die Wahlgruppei
ist die Anzahl der Mitglieder gemäß Abs. 2 lit. so aufzuteilen, daß im Ausschuß jede Wahlgrupp"
angemessen vertreten ist.
(e) Die Festsetzung der Anzahl der Mitgliede des Ausschusses gemäß Abs. 2 lit. c sowie die Aus Schreibung der Wahl der Mitglieder gemäß Abs. hat durch Bescheid der Agrarbehörde zu erfolgen Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 8 Abs. bis 7 und des § 9 Abs. 2 bis 4 und Abs. 5 erste und zweiter Satz sinngemäß.
(7) Die Agrarbehörde hat im Zuge des Ermitt lungsverfahrens den Ausschuß der Parteien in aller wirtschaftlichen Fragen zu hören. Die Agrarbehörd( ist an Beschlüsse des Ausschusses nicht gebunden Dem Ausschuß steht eine Berufung nicht zu.
§ 48 Teilungsgebiet
(1)Die Agrarbehörde hat zunächst die dem Ein
leitungsbescheid entsprechenden Grenzen des Tei
lungsgebietes festzustellen und wenn nötig zu ver
marken.
(2)Im Spezialteilungsverfahren ist festzustellen
ob die Agrargemeinschaft außer den im Einlei
tungsbescheid angeführten Grundstücken noch an
dere Liegenschaften oder bewegliches Vermöge
besitzt; dieses Eigentum ist in das Spezialteilungs
verfahren einzubeziehen.
(3)Im Sondereigentum einzelner Mitglieder de
Agrargemeinschaft stehende Grundstücke sind übe
Antrag des Eigentümers in die Teilung einzube
ziehen, wenn dies für die Teilung von Vorteil is
(4)Wenn es zur Unterstützung des Teilungsver
fahrens, insbesondere zur Erleichterung der Teilun
durch Schaffung entsprechend geformter und gu
zu bewirtschaftender Teilflächen (Abfindungen
zweckmäßig ist, hat die Agrarbehörde, nötigenfall
unter Aussetzung des Teilungsverfahrens, ein Flur
bereinigungsverfahren (§§ 28 ff.) durchzuführen.
§ 49 Verzeichnis der Parteien
(1) Die Agrarbehörde hat ein Verzeichnis der Pai teien des
Teilungsverfahrens unter Anführung de
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die Parteistellung begründenden Rechte zu erstellen. Dieses Verzeichnis ist entweder gesondert oder zusammen mit dem Verzeichnis der Anteilsrechte (§ 55) gemäß § 7 Abs. 2 des Agrarverfahrensgesetzes 1950 zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.
(2) Die Auflage des Verzeichnisses der Parteien hat zu unterbleiben, wenn hinsichtlich der Parteien und der ihre Parteistellung begründende Rechte kein Zweifel besteht. In diesem Falle ist das Verzeichnis der Parteien in den Teilungsplan (§ 63 Abs. 2 lit. a) aufzunehmen.
§ 50 Gegenleistungen
(1)Die Agrarbehörde hat allfällige Gegenleistun
gen für die Nutzung agrargemeinschaftlicher Grund
stücke festzustellen und mit dem fünfundzwanzig
fachen Betrag des reinen Wertes der auf ein Jahr
entfallenden Gegenleistung zu bewerten. In Erman
gelung eines Übereinkommens oder urkundlich
nachweislicher Rechtstitel ist der Bewertung der
Jmfang der jährlichen Gegenleistung nach den tat
sächlichen Verhältnissen in den der Verfahrensein-
leitung vorangegangenen zehn Jahren zugrunde zu
legen.
(2)Gegenleistungen sind über Verlangen der
Anspruchsberechtigten in Geld oder Grund abzu
lösen. Die Agrarbehörde hat die Ablösungsart unter
Berücksichtigung einer möglichst zweckmäßigen Ge
staltung der künftigen Besitz- und Bewirtschaftungs
verhältnisse an den zu teilenden Grundstücken zu
sestimmen.
§ 51 Bewertung der Grundstücke
Die zu teilenden Grundstücke sind zu bewerten. Die Bestimmungen des
§ 12 gelten sinngemäß.
§ 52 Feststellung der Anteilsrechte
(1)Zur Feststellung der Anteilsrechte der einzel-
len Parteien einschließlich eines allfälligen Anteils
rechtes der Gemeinde gemäß § 44 Abs. 2 hat die
Agrarbehörde zunächst ein Übereinkommen anzu
streben.
(2)Kann ein solches Übereinkommen nicht erzielt
werden, so hat die Agrarbehörde die Anteilsrechte
iiif Grund von Urkunden, behördlichen Entschei
dungen und des erhobenen rechtmäßigen Besitz
standes festzustellen. Fehlen solche Rechtstitel, so
st bei jährlichen Nutzungen das Anteilsrecht nach
ler durchschnittlichen jährlichen Nutzungsteilnahme
n den der Verfahrenseinleitung vorangegangenen
sehn Jahren festzusetzen. Fehlen aus diesen zehn
Jahren die zur Ermittlung einer durchschnittlichen
ährlichen Nutzungsteilnahme genügenden Nach-
iveisungen, so ist das gebührende Maß der Nutzung
mit Rücksicht auf den Haus- und Gutsbedarf festzusetzen. War die Nutzung nicht jährlich auszuüben, so ist das gebührende Maß der Nutzung unter Bedachtnahme auf alle hiefür maßgeblichen Umstände in einem jährlichen oder in einem anderen Zeitabschnitt regelmäßig wiederkehrenden Ausmaß festzusetzen. Offenbar unstatthafte Überschreitungen und nur zufällige oder eigenmächtige Verminderungen oder die gänzliche Entziehung der Nutzung sind nicht zu berücksichtigen. Unstatthafte Überschreitungen sind die über den Haus- und Gutsbedarf ausgeübten Nutzungen, zufällige Verminderungen sind die infolge von außergewöhnlichen Ereignissen unter dem Haus- und Gutsbedarf bleibenden Nutzungen.
(3)Unter Haus- und Gutsbedarf im Sinne des
Abs. 2 ist der Gesamtbedarf an land- und forstwirt
schaftlichen Nutzungen für den Familienhaushalt
der Partei und den Wirtschaftsbetrieb der Stamm
sitzliegenschaft zu verstehen. Fehlen hierüber Nach
weise aus den der Verfahrenseinleitung vorange
gangenen zehn Jahren, so ist der Haus- und Guts
bedarf nach dem durchschnittlichen ortsüblichen Be
darf annähernd gleicher Haushalte bzw. Stammsitz
liegenschaften zu ermitteln.
(4)Sind Agrargemeinschaften im Wege der Ab
lösung von Wald- und Weidenutzungsrechten ent
standen, so hat die Feststellung der Anteilsrechte
gemäß Abs. 2 unter Zugrundelegung vormals be
standener Wald- und Weidenutzungsrechte zu er
folgen, sofern diese urkundlich geregelt waren. Be
sondere Verhältnisse, die nach der urkundlichen
Regulierung die Nutzungsausübung erheblich beein
flußt haben, sind entsprechend zu berücksichtigen.
§ 53 Bewertung der Anteilsrechte
(1)Die Anteilsrechte sind von der Agrarbehörde
entsprechend dem Wert der auf sie entfallenden
Nutzungsflächen im Vergleich zum Wert des zu
teilenden Vermögens zu bewerten. Gegenleistungen
und ihre allfällige Ablösung (§ 50) sind bei der Be
wertung zu berücksichtigen.
(2)Sind Anteilsrechte nach aliquoten Anteilen be
stimmt und ergibt sich schon daraus ihr Wert im
Verhältnis zum Wert des zu teilenden Vermögens,
hat eine Bewertung gemäß Abs.. 1 zu unterbleiben.
§ 54
Fortbestand von gemeinschaftlichen Nutzungsrechten
(1) Auf Antrag eines Anteilsberechtigten kann die Agrarbehörde
verfügen, daß
a)an allen oder an einzelnen Abfindungsgrund
stücken noch bestimmte gemeinschaftliche
Nutzungsrechte fortzudauern haben, oder
b)einzelne Anteilsberechtigte unter Aufrechter
haltung der Agrargemeinschaft zwischen den
übrigen Mitgliedern Abfindungen erhalten, oder
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(2)Eine Verfügung gemäß Abs. 1 lit. a darf nur
erfolgen, wenn der Fortbestand gemeinschaftlicher
Nutzungsrechte aus wirtschaftlichen Gründen ge
boten ist.
(3)Eine Verfügung gemäß Abs. 1 lit. b und c darf
nur erfolgen, wenn
a)eine Bewirtschaftung der verbleibenden agrar-
gemeinschaftlichen Grundstücke im Sinne des
§ 34 gewährleistet ist, und
b)die Abfindungen so gestaltet werden können,
daß sie einen ausreichenden Ersatz für die be
standenen oder verminderten Nutzungen ge
währen.
§ 55 Verzeichnis der Anteilsrechte
(1)Die Agrarbehörde hat ein Verzeichnis der An
teilsrechte zu erstellen. In diesem Verzeichnis sind
anzuführen
a)die festgestellten Anteilsrechte (§ 52) und ihr
Wert (§ 53),
b)die festgestellten Gegenleistungen und ihr Wert
(§ 50),
c)das gegenseitige Verhältnis der Rechte und
Werte gemäß lit. a und b,
d)die Bezeichnung und das Ausmaß der zu teilen
den Grundstücke sowie ihr Wert (§ 51).
(2)Sollen gemeinschaftliche Nutzungsrechte fort
bestehen (§ 54), so ist im Verzeichnis der Anteils
rechte hinsichtlich dieser Nutzungen die nachhaltige
Ertragsfähigkeit der agrargemeinschaftlichen Grund
stücke festzustellen.
(3)Das Verzeichnis der Anteilsrechte ist gemäß
§ 7 Abs. 2 Agrarverfahrensgesetz 1950 zur allge
meinen Einsicht aufzulegen.
(4)Die Auflage des Verzeichnisses der Anteils
rechte hat zu unterbleiben, wenn hinsichtlich der
Vollständigkeit und Richtigkeit des Verzeichnisses
kein Zweifel besteht. In diesem Falle ist das Ver
zeichnis der Anteilsrechte in den Teilungsplan (§ 63
Abs. 2 lit. a) aufzunehmen.
§ 56 Einstellung des Teilungsverfahrens
(1)Ergibt sich im Zuge des Ermittlungsverfahrens,
daß die Teilung aus wirtschaftlichen Gründen (§41)
unzulässig ist, so hat die Agrarbehörde das Tei
lungsverfahren mit Bescheid einzustellen und den
Antrag auf Teilung abzuweisen.
(2)Wird das Teilungsverfahren eingestellt, so hat
die Agrarbehörde, wenn die Voraussetzungen ge-
mäß § 68 Abs. 2 lit. b gegeben sind, von Amts wegen ein
Regulierungsverfahren einzuleiten.
§ 57 Gemeinsame Anlagen
(1)Die Agrarbehörde hat die Errichtung von ge
meinsamen Anlagen zu verfügen, wenn solche An
lagen zur zweckmäßigen Erschließung und Bewirt
schaftung der Teilungsgrundstücke erforderlich sind
oder sonst die Ziele der Teilung fördern und einer
Mehrheit von Parteien dienen. Die Bestimmungen
des § 16 Abs. 4 gelten sinngemäß.
(2)Soweit hinsichtlich der Errichtung und Erhal
tung von gemeinsamen Anlagen kein entsprechen
des Übereinkommen zustande kommt, gelten die
Bestimmungen des § 16 Abs. 2, 6 und 7 und des
§ 17 Abs. 1 und 3 sinngemäß.
§ 58 Grunddienstbarkeiten
(1)Grunddienstbarkeiten, die infolge einer Tei
lung oder der im Zuge einer Teilung ausgeführten
gemeinsamen Anlagen für das herrschende Grund
stück entbehrlich werden, sind ohne Entschädigung
aufzuheben.
(2)Grunddienstbarkeiten an Abfindungsgrund-
stücken oder an verbleibenden agrargemeinschaft
lichen Grundstücken dürfen nur begründet werden,
wenn dies aus wirtschaftlichen Gründen unerläßlich
ist.
§ 59 Forderungen
(1)Ziffernmäßig bestimmte Forderungen, welche
auf einem der Teilung unterzogenen Grundstück
bücherlich versichert sind, bleiben, wenn ein Teil
dieses Grundstückes bei der Teilung der Gemeinde
(Ortschaft), dem Ortsteil, der Nachbarschaft oder
der agrarischen Gemeinschaft zugewiesen wird,
ausschließlich auf diesem Teil versichert, sobald
derlei Forderungen innerhalb der ersten zwei Drit
tel des Ertragswertes dieses Teiles ihre vollständige
Bedeckung finden.
(2)Ist dies nicht der Fall, so muß der unbedeckte
Rest einer solchen Forderung von allen Mitgliedern
der Agrargemeinschaft nach Verhältnis ihrer der
Teilung zugrunde gelegten Anteilsrechte dem Gläu
biger sofort zurückbezahlt werden. Dieser kann die
Annahme der Zahlung nicht verweigern. Wurde
kein Teil des der Teilung unterzogenen Grund
stückes der Gemeinde (Ortschaft), dem Ortsteil, der
Nachbarschaft oder der agrarischen Gemeinschafi
zugewiesen, so muß die ganze Forderung in gleicher
Weise zurückgezahlt werden.
(3)Lautet eine auf dem der Teilung unterzogenen
Grundstück bücherlich versicherte Forderung auf
I jrv ¦ ¦¦
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ceinen ziffernmäßig bestimmten Betrag, so hat die Agrarbehörde zur Feststellung eines solchen Be-xages ein Übereinkommen zu versuchen und, je lachdem ein solches zustande kommt oder nicht, mtweder nach den vorstehenden Bestimmungen vorzugehen oder die Forderungen simultan auf alle ms dem geteilten Grundstück zugewiesenen Abfinlungen zu verweisen.
§ 60 Abfindungsberechnung; Abfindungsausweis
(1)DIE AGRARBEHÖRDE HAT AUF GRUND DER FESTGE
STELLTEN ANTEILSRECHTE UND IHRES WERTES FÜR DIE EIN-
:ELNEN PARTEIEN NACH MAßGABE IHRER ABFINDUNGSAN-
;PRÜCHE (§ 44) EINE ABFINDUNGSBERECHNUNG ZU ER
STELLEN.
(2)Auf Grund der Abfindungsberechnung hat die
\grarbehörde den Abfindungsausweis zu erstellen,
[m Abfindungsausweis sind die für die einzelnen
3arteien vorgesehenen Grundabfindungen unter
Anführung ihrer örtlichen Lage, ihres Ausmaßes
ind ihres Wertes sowie die Geldausgleiche festzu-
egen. Die Grundabfindungen haben bei Bedacht-
lahme auf den Zweck der Teilung unter möglichster
Jerücksichtigung und gegenseitiger Abwägung der
Parteiinteressen aus Grundflächen zu bestehen, die
möglichst groß, günstig geformt und ausreichend er
schlossen sind und eine ordnungsgemäße Bewirt
schaftung erwarten lassen.
§ 61
Ausscheiden einzelner Mitglieder der Agrar-gemeinschaft Soll eine Spezialteilung gemäß § 40 Abs. 3 lit, b erfolgen, so hat die Agrarbehörde zunächst unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 34 zu versuchen, ein Übereinkommen über die auf die einzelnen ausscheidenden Mitglieder und die verbleibende Gemeinschaft entfallenden Teilflächen und äie übrigen zwischen ihnen und mit sonstigen Parteien zu regelnden Fragen zu erzielen. Bestehen gegen ein solches Übereinkommen aus den Gründen des § 41 keine Bedenken, so ist der Spezialteilung dieses Übereinkommen zugrunde zu legen.
§ 62 Vorläufige Übernahme und Auszahlung
Die Bestimmungen des § 22 über die vorläufige Übernahme der Abfindungsgrundstücke und die Auszahlung vorläufiger Geldabfindungen und Geld-äusgleiche finden sinngemäß Anwendung.
§ 63 Teilungsplan
(1) Auf Grund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens hat die Agrarbehörde den Teilungsplan m erlassen.
(2)Der Teilungsplan hat zu enthalten:
a)das Verzeichnis der Parteien (§ 49) und das Ver
zeichnis der Anteilsrechte (§ 55), soweit diese
Verzeichnisse noch nicht zur allgemeinen Ein
sicht aufgelegt wurden;
b)die Abfindungsberechnung und den Abfindungs
ausweis (§ 60);
c)die Geldausgleiche und Entschädigungen gemäß
§ 44 Abs. 4;
d)die Ordnung der mit der Teilung sonst verbun
denen rechtlichen und wirtschaftlichen Verhält
nisse;
e)die planliche Darstellung des neuen Besitz
standes.
(3)Rechtskräftige Verzeichnisse der Parteien und
der Anteilsrechte sind dem Teilungsplan als Bei
lage anzuschließen.
(4)Der Teilungsplan ist gemäß § 7 Abs. 2 Agrar-
yerfahrensgesetz 1950 zur allgemeinen Einsicht auf
zulegen und während der Auflagefrist über Ver
langen jeder Partei zu erläutern.
§ 64
Teilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke unter Änderung der Anteilsrechte
Tritt im Zusammenhang mit Verfügungen gemäß § 54 Abs. 1 lit. b und c eine Änderung von Anteilsrechten ein, so hat der Teilungsplan auch einen darauf abgestellten Regulierungsplan zu enthalten. Für diesen Regulierungsplan gelten im übrigen die Bestimmungen des § 85 sinngemäß.
§ 65 Ausgleich für nachträgliche Wertverminderung
(1)Wurde der Wert eines der Teilung unter
zogenen Grundstückes oder eines der abgesonder
ten Bewertung vorbehaltenen Gegenstandes vor der
Übergabe an den neuen Eigentümer durch ein wenn
auch zufälliges Ereignis dauernd vermindert, so
kann der neue Eigentümer binnen zwei Monaten
nach der Übernahme von den übrigen Anteilsbe
rechtigten im Verhältnis des Wertes ihrer Anteils
rechte einen nachträglichen Wertausgleich begeh
ren. Ein solcher Ausgleich ist, wenn die Wertver
minderung ein Grundstück betrifft und wenn dies
ohne erhebliche Beeinträchtigung der neuen Gestal
tung des Grundbesitzes möglich erscheint, in Grund,
sonst aber in Geld zu leisten.
(2)Wer durch Nichterfüllung der Verfügungen,
die von der Agrarbehörde zum Übergang aus. den
bestehenden Verhältnissen in die neue Gestaltung
des Grundbesitzes getroffen wurden, im Bezug der
Nutzungen von den ihm zugewiesenen Abfindungs
grundstücken oder anderweitig verkürzt wurde,
kann binnen zwei Monaten nach der Übernahme
vom Verpflichteten eine Vergütung in Geld be
gehren.
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§ 66 Ausführung des Teilungsplanes
Nach Rechtskraft des Teilungsplanes hat die Agrarbehörde, sofern dies nicht schon gemäß § 62 geschehen ist, die Übernahme der Grundabfindungen sowie die Auszahlung der Geldabfindungen und der Geldausgleiche anzuordnen, alle Arbeiten einschließlich der Vermarkung der Grundabfindun-gen zu vollenden und die Richtigstellung des Grundbuches sowie des Grundsteuer- oder Grenzkatasters zu veranlassen.
Regulierung der gemeinschaftlichen Nutzungsund Verwaltungsrechte
§ 67 Aufgabe der Regulierung
Die Regulierung der gemeinschaftlichen Nutzungsund Verwaltungsrechte erfolgt durch die Feststellung des nachhaltigen Ertrages der agrargemein-schaftlichen Grundstücke, durch Feststellung der Anteilsrechte der einzelnen Nutzungsberechtigten, durch Vornahme der für die Wirtschaft notwendigen Verbesserungen sowie durch Aufstellung eines Wirtschaftsplanes und von Satzungen. Verbesserungen dürfen nur insoweit ausgeführt werden, als sie eine ausreichende Rentabilität gewährleisten.
§ 68 Einleitung des Regulierungsverfahrens
(1)EIN REGULIERUNGSVERFAHREN IST - UNBESCHADET
DER BESTIMMUNGEN DES § 56 ABS. 2 UND DES § 64 -
NUR EINZULEITEN, WENN DIE WIRTSCHAFTLICHEN VORAUS
SETZUNGEN GEGEBEN SIND.
(2)Die wirtschaftlichen Voraussetzungen (Abs. 1)
sind gegeben,
a)wenn die Rechte der Mitglieder an den agrarge-
meinschaftlichen Grundstücken mangelhaft ge
regelt sind oder
b)wenn die Gewähr für eine Bewirtschaftung der
agrargemeinschaftlichen Grundstücke im Sinne
des § 34 eine Regulierung erfordert.
(3)Das Regulierungsverfahren ist bei Zutreffen
der wirtschaftlichen Voraussetzungen über Antrag
einzuleiten, wenn mindestens ein Viertel der ge
meinschaftlich Nutzungsberechtigten den Antrag
stellt.
(4)Die Agrarbehörde kann bei Vorliegen der
wirtschaftlichen Voraussetzungen das Regulierungs
verfahren auch von Amts wegen einleiten.
(5)Im Einleitungsbescheid sind die agrargemein
schaftlichen Grundstücke anzuführen, die Gegen
stand des Regulierungsverfahrens sind (Regulie
rungsgebiet) .
(e) Dem Regulierungsverfahren kann ein von den Parteien vorbereiteter Regulierungsplan zugrunde gelegt werden. Dieser Regulierungsplan muß den Bestimmungen des § 34 und des § 85 Abs. 2 entsprechen. § 3 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(7) Wenn es im Hinblick auf Art und Umfang der anzustrebenden Regulierung zielführend sein kann, hat die Agrarbehörde vor der Einleitung des Regulierungsverfahrens zu versuchen, ein Übereinkommen der Parteien über die Regulierung herbeizuführen.
§ 69
Ansprüche der Parteien
(1)Bei der Regulierung hat jede Partei nach dem
Verhältnis des festgestellten Anteilsrechtes An
spruch auf die wirtschaftlich zulässigen Nutzungen.
(2)Die Bestimmungen des § 44 Abs. 2 gelten sinn
gemäß.
(3)Das Maß der wirtschaftlich zulässigen Nutzun
gen (Abs. 1) ist durch die Zielsetzung des Regu
lierungsverfahrens bestimmt.
(4)Müssen zur Wahrung der nachhaltigen Er
tragsfähigkeit der agrargemeinschaftlichen Grund
stücke Nutzungen einzelner Parteien unverhältnis
mäßig vermindert werden und kann diese Vermin
derung nicht durch Einräumung bzw. Erweiterung
anderer Nutzungen ausgeglichen werden oder müs
sen Parteien von bestimmten Nutzungen ausge
schlossen werden, so ist die Verminderung bzw.
der Entfall von Nutzungsrechten in Geld abzufinden.
§ 70 Ermittlungsverfahren
Im Zuge des Ermittlungsverfahrens hat die Agrarbehörde insbesondere
a)das Regulierungsgebiet festzustellen (§ 72);
b)die Parteien festzustellen (§ 73);
c)Gegenleistungen festzustellen und zu bewerten
(§ 74);
d)die agrargemeinschaftlichen Grundstücke erfor
derlichenfalls zu bewerten (§ 75);
e)die Anteilsrechte festzustellen und erforderlichen
falls zu bewerten (§§ 76 und 77);
f)andere Rechte und Forderungen gemäß § 79 fest
zustellen und die Voraussetzungen für ihre Rege
lung zu schaffen;
g)die für eine nachhaltige Ertragsfähigkeit zweck
mäßigste und zulässige Art der Nutzungen der
agrargemeinschaftlichen Grundstücke zu ermit
teln;
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die Errichtung erforderlicher gemeinsamer Anlagen zu verfügen und die damit im Zusammenhang allenfalls erforderlichen Maßnahmen zu treffen (§ 80);
die Satzung und den Wirtschaftsplan aufzustellen (§§ 82 bis 84);
die Grundlagen zur Ordnung der mit der Regulierung sonst verbundenen rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu ermitteln.
§ 71 Ausschuß der Parteien
(1)NACH FESTSTELLUNG DER PARTEIEN (§ 73) UND DER
GEGENLEISTUNGEN (§ 74) IST EIN AUSSCHUß DER PAR-
EIEN ZU BILDEN.
(2)Die Bestimmungen des § 47 Abs. 2 bis 7 gelten
inngemäß.
§ 72 Regulierungsgebiet
(1)Die Agrarbehörde hat zunächst die dem Ein-
eitungsbescheid entsprechenden Grenzen des Re-
julierungsgebietes festzustellen und wenn nötig zu
rermarken.
(2)Nicht agrargemeinschaftliche Grundstücke und
"ewegliches Vermögen der Agrargemeinschaft kön-
len, wenn dies zur Verbesserung der Bewirtschaf-
ungsverhältnisse (§ 34) geboten ist, in die Regulie-
ung einbezogen werden.
(3)Im Sondereigentum einzelner Mitglieder der
Agrargemeinschaft stehende Grundstücke sind über
Antrag des Eigentümers in die Regulierung einzu-
leziehen, wenn dies für die Regulierung von Vor
eil ist.
(4)Wenn es zur Unterstützung des Regulierungs-
rerfahrens, insbesondere zur Verbesserung der
Virtschaftsverhältnisse (§ 34), zweckmäßig ist, hat
lie Agrarbehörde, nötigenfalls unter Aussetzung
[es Regulierungsverfahrens., ein Flurbereinigungs
erfahren (§§ 28 ff.) durchzuführen.
§ 73 Verzeichnis der Parteien
(1)Die Agrarbehörde hat ein Verzeichnis der Par-
eien des Regulierungsverfahrens unter Anführung
[er die Parteistellung begründenden Rechte zu er
teilen.
(2)Die Bestimmungen des § 49 Abs. 1 zweiter
iatz und Abs. 2 gelten sinngemäß.
§ 74 Gegenleistungen
,1) Die Agrarbehörde hat allfällige Gegenleistun-en für die Nutzung
agrargemeinschaftlicher Grund-
stücke festzustellen und zu bewerten. § 50 Abs. 1 gilt im übrigen sinngemäß.
(2) Gegenleistungen sind über Verlangen der Anspruchsberechtigten unter Bedachtnahme auf eine zweckmäßige Bewirtschaftung der agrargemein-schaftlichen Grundstücke in einer den beiderseitigen Interessen entsprechenden Weise zu regeln.
§ 75 Bewertung der Grundstücke
(1)Die der Regulierung unterzogenen Grundstücke
sind zu bewerten, wenn hierüber kein Übereinkom
men zustande kommt und Geldabfindungen gemäß § 69 Abs. 4 zu leisten sind oder eine Regulierung
unter Zuweisung von Nutzungsflächen erfolgt.
(2)Die Bewertung der der Regulierung unterzoge
nen Grundstücke hat nach der nachhaltigen Ertrags
fähigkeit unter Berücksichtigung der zu regulieren
den Nutzungsarten zu erfolgen. Im übrigen gelten
die Bestimmungen des § 12 sinngemäß.
§ 76 Feststellung der Anteilsrechte
Die Bestimmungen des § 52 gelten sinngemäß.
§ 77 Bewertung der Anteilsrechte
(1)Die Agrarbehörde hat die Anteilsrechte zu be
werten, wenn
(2)Der Bewertung ist der Ertragswert der jewei
ligen Nutzungsrechte, bezogen auf den nachhaltigen Naturalertrag und die zulässige Nutzung, zugrunde
zu legen.
§ 78 Verzeichnis der Anteilsrechte
(1) Die Agrarbehörde hat ein Verzeichnis der Anteilsrechte zu erstellen. In diesem Verzeichnis sind anzuführen:
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(2) Die Bestimmungen des § 55 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.
§ 79 Andere Rechte und Forderungen
(1)Die Agrarbehörde hat festzustellen, ob neben
den Anteilsrechten sonstige Rechte oder Forderun
gen an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken
bestehen.
(2)Die Agrarbehörde hat unter Bedachtnahme auf
die für solche Rechte und Forderungen maßgeblichen
Rechtsvorschriften nach Möglichkeit im Wege eines
Übereinkommens eine auf das Ziel des Regulierungs
verfahrens abgestellte Regelung dieser Rechte und
Forderungen herbeizuführen.
§ 80 Gemeinsame Anlagen
(1)Die Agrarbehörde hat die Errichtung von ge
meinsamen Anlagen zu verfügen, wenn solche An
lagen zur zweckmäßigen Erschließung und Bewirt
schaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke
erforderlich sind oder sonst die Ziele der Regulie
rung fördern und einer Mehrheit von Parteien
dienen. Die Bestimmungen des § 16 Abs. 4 gelten
sinngemäß.
(2)Die Kosten für die Errichtung und Erhaltung
der gemeinsamen Anlagen sind in Ermangelung
eines Übereinkommens von der Agrarbehörde nach
dem Umfang der Anteilsrechte unter Bedachtnahme
auf den Vorteil, den die Mitglieder aus diesen An
lagen haben, festzulegen. Im übrigen gelten die Be
stimmungen des § 17 Abs. 3 sinngemäß.
§ 81
Vorläufige Zuweisung von Nutzungen und Auszahlung
(1)Wenn es die zweckmäßige Bewirtschaftung des
Regulierungsgebietes erfordert, kann die Agrarbe
hörde schon vor der Erlassung des Regulierungs-
planes, unbeschadet des Berufungsrechtes gegen den
Regulierungsplan,
a)den Parteien die Ausübung der vorläufig bemes
senen Nutzungen bewilligen,
b)die Auszahlung vorläufiger Geldabfindungen und
sonstiger Geldleistungen anordnen.
(2)Die Bestimmungen des § 22 Abs. 2 bis 5 gelten
sinngemäß.
§ 82 Satzungen
(1)Sofern für eine Agrargemeinschaft noch kein"
Satzung erlassen wurde, hat die Agrarbehörde in
Regulierungsverfahren eine Satzung aufzustellen.
(2)In der Satzung ist die Organisation der Agrar
gemeinschaft und die Verwaltung ihres Vermögen!
unter besonderer Bedachtnahme auf die Bestimmun
gen der §§ 34 und 35 sowie auf Verfügungen dei
Agrarbehörde nach den sonstigen Bestimmunger
dieses Gesetzes näher zu regeln.
(3)Die Satzung hat insbesondere Bestimmungei
zu enthalten über
a)den Namen, den Sitz und den Zweck der Agrar
gemeinschaft;
b)die Organe der Agrargemeinschaft; als Organt
der Agrargemeinschaft sind vorzusehen:
die Vollversammlung, das ist die Gesamtheit de
Mitglieder der Agrargemeinschaft;
der Ausschuß; hat die Agrargemeinschaft wenige
als zehn Mitglieder, kann von der Einrichtung
eines Ausschusses abgesehen werden;
der Obmann;
c)die Wahl der Organe; die Bestimmungen des §
Abs. 3 und 4, Abs. 5 lit. b und c sowie Abs.
gelten sinngemäß; der Obmann und dessen Stell
Vertreter sind aus der Mitte des Ausschusse?
wenn kein Ausschuß eingerichtet wird, aus der
Kreis der Mitglieder zu wählen;
d)den Aufgabenbereich der Organe;
e)die Beschlußfähigkeit und die sonstigen Erfor
dernisse für das Zustandekommen eines ord
nungsgemaßen Beschlusses in der Vollversari
lung und im Ausschuß;
f)die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft!
g)die Behandlung von Anträgen und Beschwerde]
der Mitglieder;
h) die Behandlung von Beschlüssen, die nach dieser Gesetz der
Genehmigung der Agrarbehörde be dürfen;
i) die erforderlichen Bestimmungen im Zusammen hang mit dem
Aufsichtsrecht der Agrarbehördt
(4)Von der Aufstellung einer Satzung ist abzi
sehen, wenn die Zahl der anteilsberechtigten Liegen
schatten weniger als fünf beträgt. § 32 Abs. 2 wir
hiedurch nicht berührt.
§ 83 Wirtschaftsplan für agrargemeinschaftliche Walde
(1)Bei Regulierungen, die agrargemeinschaftlich
Wälder betreffen, ist ein Wirtschaftsplan aufzuste
len.
(2)Der Wirtschaftsplan hat nach Maßgabe des § 3
den Grundsätzen der Nachhaltigkeit und einer zie
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führenden Aufbauwirtschaft zu entsprechen. Nebennutzungen sind so festzulegen, daß hiedurch eine Bodenverschlechterung möglichst vermieden und die standortgemäße Holz- und Betriebsart nicht gefährdet wird.
(3)Der Wirtschaftsplan hat insbesondere zu ent
halten:
a)eine Gebietsbeschreibung im Sinne des § 85
Abs. 2 lit. a;
b)die erforderlichen Hinweise auf die Bodenbe
schaffenheit sowie die Wachstums-, Nieder
schlags- und Wärmeverhältnisse;
c)eine Bestandsbeschreibung unter Ausweisung der
wesentlichen Bestandsmerkmale;
d)den Hieb- und Aufforstungsplan;
e)die Nebennutzungen.
(4)Ist die Gesamtfläche des gemeinschaftlichen
Waldes so gering oder sind die Bewirtschaftungs
verhältnisse so einfach, daß eine Bewirtschaftung im
Sinne des § 34 auch ohne besondere Maßnahmen
einer zielführenden Aufbauwirtschaft gewährleistet
erscheint, hat sich der Wirtschaftsplan auf die Rege
lung der unter Beachtung der forstrechtlichen Vor
schriften bei der Gesamtnutzung gebotenen Vor
gangsweise zu beschränken (Waldordnung).
§ 84
Wirtschaftspläne für agrargemeinschaftliche Almen und Weiden
(1)Bei Regulierungen, die agrargemeinschaftliche
Almen und Weiden betreffen, ist ein Wirtschafts
plan aufzustellen.
(2)Der Wirtschaftsplan hat nach Maßgabe des
§ 34 den Grundsätzen der Nachhaltigkeit und einer
zielführenden Aufbauwirtschaft zu entsprechen.
(3)Der Wirtschaftsplan hat insbesondere zu ent
halten:
a)eine Gebietsbeschreibung im Sinne des § 85
Abs. 2 lit. a;
b)die Feststellung des nachhaltigen Ertrages;
c)die Festlegung der erforderlichen Maßnahmen im
Sinne des Abs. 2.
(4)Ist die Gesamtfläche der agrargemeinschaft-
lichen Almen und Weiden so gering oder sind die
Bewirtschaftungsverhältnisse so einfach, daß eine
Bewirtschaftung im Sinne des § 34 auch ohne beson
dere Maßnahmen einer zielführenden Aufbauwirt
schaft gewährleistet erscheint, hat sich der Wirt
schaftsplan auf die Regelung der bei der Gesamt
nutzung gebotenen Vorgangsweise zu beschränken
(Weideordnung).
§ 85 Regulierungsplan
(1) Auf Grund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens hat die
Agrarbehörde den Regulierungsplan zu erlassen.
(2)Der Regulierungsplan hat zu enthalten:
a)die Darstellung des Regulierungsgebietes unter
Angabe des Flächenausmaßes und der Be
nützungsart der hiezu gehörigen Grundstücke,
getrennt nach agrargemeinschaftlichen Grund
stücken und zum sonstigen Vermögen der Agrar-
gemeinschaft gehörenden Grundstücken;
b)das Verzeichnis der Parteien (§ 73) und das Ver
zeichnis der Anteilsrechte (§ 78), soweit diese
Verzeichnisse noch nicht zur allgemeinen Ein
sicht aufgelegt wurden;
c)die Regulierung der Nutzungsrechte und die
Geldabfindungen gemäß § 69 Abs. 4;
d)die Ordnung der mit der Regulierung sonst ver
bundenen Rechte und wirtschaftlichen Verhält
nisse;
e)gegebenenfalls die planliche Darstellung der
durch die Regulierung geänderten Grundstücks
grenzen;
f)gegebenenfalls die Satzung (§ 82) und den Wirt
schaftsplan (§§ 83 und 84).
(3)Die Bestimmungen des § 63 Abs. 3 und 4 gelten
sinngemäß.
§ 86 Ausgleich für nachträgliche Wertverminderung
(1)Wurde der Wert eines der Regulierung unter
zogenen Grundstückes oder eines der abgesonderten
Bewertung vorbehaltenen Gegenstandes vor dem
Übergang aus den bestehenden Verhältnissen in die
Neuordnung der Nutzungen durch ein wenn auch
zufälliges Ereignis dauernd vermindert, so kann der
neue Nutzungsberechtigte binnen zwei Monaten
nach der Übernahme von der Agrargemeinschaft
einen nachträglichen Wertausgleich begehren. Be
trifft die Wertverminderung ein Grundstück und ist
dies ohne erhebliche Beeinträchtigung der Neuord
nung der Nutzungen möglich, so ist der Ausgleich
durch die Zuweisung zusätzlicher Nutzungen herbei
zuführen, sonst aber in Geld zu leisten.
(2)Wer durch Nichterfüllung der Verfügungen,
die von der Agrarbehörde zum Übergang aus den
bestehenden Verhältnissen in die Neuordnung deT
Nutzungen getroffen wurden, im Bezug der Nutzun
gen oder anderweitig verkürzt wurde, kann binnen
zwei Monaten nach der Übernahme vom Verpflich
teten eine Vergütung in Geld begehren.
§ 87 Ausführung des Regulierungsplanes
Nach Rechtskraft des Regulierungsplanes hat die Agrarbehörde, sofern dies nicht schon gemäß § 81 geschehen ist, die Parteien in die regulierten Nutzungen einzuweisen, die Auszahlung der Geldabfindungen und sonstiger Geldleistungen anzuordnen, alle Arbeiten einschließlich erforderlicher Vermarkungen zu vollenden und die Richtigstellung des Grundbuches sowie gegebenenfalls des Grundsteuer- oder Grenzkatasters zu veranlassen.
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Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1972, 13. Stück, Nr. 33
§ 88
Änderung des Regulierungsplanes
(1)ÄNDERN SICH NACHTRÄGLICH WESENTLICHE VERHÄLT
NISSE, DIE EINEM REGULIERUNGSPLAN EINSCHLIEßLICH
EINER DAMIT ERLASSENEN SATZUNG ODER EINES WIRT
SCHAFTSPLANES ZUGRUNDE GELEGEN WAREN, SO HAT DIE
AGRARBEHÖRDE ÜBER ANTRAG DER AGRARGEMEINSCHAFT
DEN REGULIERUNGSPLAN BZW. DIE SATZUNG ODER DEN
WIRTSCHAFTSPLAN NACH MAßGABE DER EINSCHLÄGIGEN
BESTIMMUNGEN DIESES GESETZES OHNE DURCHFÜHRUNG
EINES NEUERLICHEN REGULIERUNGSVERFAHRENS ENT
SPRECHEND ZU ÄNDERN.
(2)Eine Änderung außerhalb eines Regulierungs
verfahrens gemäß Abs. 1 darf nur erfolgen, wenn
hiedurch nicht Rechte von Parteien berührt werden,
die nicht Mitglieder der Agrargemeinschaft sind.
(3)Ändern sich die für die Erlassung einer Wahl
ordnung (§ 83 Abs. 4) oder einer Weideordnung
(§ 84 Abs. 4) maßgeblich gewesenen Verhältnisse
derart, daß die Erlassung eines Wirtschaftsplanes
gemäß § 83 Abs. 2 bzw. § 84 Abs. 2 geboten ist, so
hat die Agrarbehörde das Verfahren zur Erlassung
eines solchen Wirtschaftsplanes von Amts wegen ein
zuleiten. Im übrigen gelten die Bestimmungen der
Abs. 1 und 2 sinngemäß.
Verfahrens-, Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 89 Parteien
(1)Parteien in einem Zusammenlegungs- bzw.
Flurbereinigungsverfahren sind:
a)die Eigentümer der Grundstücke, die der Zu
sammenlegung bzw. der Flurbereinigung unter
zogen oder für diese Zwecke in Anspruch ge
nommen werden,
b)Gebietskörperschaften und Unternehmen, zu
deren Gunsten ein Enteignungsrecht für Maß
nahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse
(§ 1 Abs. 2 lit. b) besteht,
c)die Zusammenlegungsgemeinschaft bzw. die Flur
bereinigungsgemeinschaft,
d)die Bergbauberechtigten (Nutzungsberechtigten),
soweit ihre Rechte durch die Zusammenlegung
oder die Flurbereinigung berührt werden.
(2)Parteien im Generalteilungsverfahren sind die
im § 40 Abs. 2 angeführten Rechts Subjekte.
(s) Parteien im Spezialteilungs- bzw.
Regulierungsverfahren sind:
(4) Anderen Personen kommt Parteistellung nur insoweit zu, als ihnen in diesem Gesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind.
§ 90
Parteienerklärungen, Widerruf, Bindung der Rechtsnachfolger,
Genehmigung von Übereinkommen
(1)Die während eines Verfahrens vor der Agrar
behörde abgegebenen Erklärungen und die mit
deren Genehmigung abgeschlossenen Vergleiche be
dürfen weder einer Zustimmung dritter Personen
noch unterliegen sie einer Genehmigung durch Ver-
waltungs- oder Pflegschaftsbehörden.
(2)Erklärungen nach Abs. 1 dürfen nur mit Zu
Stimmung der Agrarbehörde widerrufen werden.
Die Zustimmung ist zu versagen, wenn aus dem
Widerruf eine erhebliche Störung des Verfahrens
zu besorgen ist, insbesondere dann, wenn auf
Grund dieser Erklärungen bereits wirtschaftliche
Maßnahmen oder rechtswirksame Handlungen ge
setzt wurden oder Bescheide ergangen sind.
(3)Die während eines Verfahrens durch Bescheic
oder durch vor der Agrarbehörde abgegebene Er
klärungen der Parteien geschaffene Rechtslage ist
auch für die Rechtsnachfolger bindend.
(4)Die zur Ordnung rechtlicher und Wirtschaft
licher Verhältnisse an agrargemeinschaftlicheri
Grundstücken abgeschlossenen Parteienüberein
kommen bedürfen der Genehmigung der Agrarbe
hörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden
wenn eine Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes dei
Agrargemeinschaft oder der Stammsitzliegensdiaf
ten oder der Rechte dritter Personen eintreten
würde, Interessen der Landeskultur verletzt werden
oder eine erhebliche Störung des Verfahrens im
Sinne des Abs. 2 zu besorgen ist.
§ 91 Ubergangsverfügungen der Agrarbehörde
(1) Die Agrarbehörde kann die aus Wirtschaft1 liehen Gründen gebotenen Verfügungen treffen, um einen angemessenen Übergang in die neue Gestaltung des Grundbesitzes zu erzielen. Insbesondere kann durch eine solche Verfügung der Zeitpunki
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jstgesetzt werden, zu dem die den Gegenstand des Verfahrens bildenden Maßnahmen in Kraft treten zw. durchzuführen sind.
(2) Im übrigen wird die Rechtsausübung während
ines Verfahrens nicht behindert, sofern nicht Eiäntumsbeschränkungen (§ 6) entgegenstehen. Exeltionsführungen sind auch während des Verfahans zulässig.
§ 92 Vermessung und Vermarkung
(1) Die in Durchführung dieses Gesetzes erforder-chen Vermessungen und Vermarkungen sind von
ganen der Agrarbehörde unter sinngemäßer An-endung des § 10 Abs. 1 und 2, des § 24, des § 25
DS. 1, des § 26 und des § 27 Abs. 1 des Vermes-|ingsgesetzes, BGB1. Nr. 306/1968, vorzunehmen.
(ä) Die Agrarbehörde kann dem Verfahren Pläne, [essungen und Berechnungen zugrunde legen, die an hiezu befugten Personen oder zuständigen Be-3rden und Dienststellen verfaßt und ausgeführt furden.
§ 93 Befugnisse der Organe der Agrarbehörde
(1)Die Organe der Agrarbehörde sind, soweit
les zur Vorbereitung und Durchführung eines Ver-
Ihrens nach diesem Gesetz erforderlich ist und
Icht bundesgesetzliche Bestimmungen entgegen-
=hen, berechtigt,
Grundstücke zu betreten und, soweit es die
Bewirtschaftungsverhältnisse erlauben, zu befahren;
einzelne, die Arbeiten hindernde Bäume, Sträucher und sonstige Pflanzen im notwendigen Umfang zu beseitigen und
alle erforderlichen Vermessungs- und Grenzzeichen vorübergehend anzubringen.
(2)Die Ausübung der Berechtigungen nach Abs. 1
t unter möglichster Schonung der Grundstücke
d der Rechte der Betroffenen zu erfolgen. Bei
litärisch genutzten Liegenschaften ist auf die
litärischen Interessen Bedacht zu nehmen.
§ 94 icherliche Eintragungen während des Verfahrens
(1) Vom Einlangen der Mitteilung über die Ein-tung eines Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, ilungs- oder Regulierungsverfahrens bis zum Ab-lluß des Verfahrens darf in den Grundbuchseinjen über die das Zusammenlegungs-, Flurbereini-ngs-, Teilungs- oder Regulierungsgebiet bildenden undbuchskörper keine bücherliche Eintragung vor-nommen werden, die mit der durchzuführenden sammenlegung, Flurbereinigung, Teilung oder gulierung unvereinbar ist.
(2) Das Grundbuchsgericht hat alle während dieses Zeitraumes einlangenden sowie die schon vorher eingelangten aber noch nicht erledigten Grundbuchsgesuche samt allen Beilagen mit dem Entwurf des zu erlassenden Grundbuchsbescheides der Agrarbehörde zu übermitteln. Ausgenommen hieVon sind Grundbuchsstücke, die vom Gericht aus einem privatrechtlichen Grunde abweislich erledigt werden.
§ 95 Gegenüberstellungen
(1)Zur Ermöglichung des Grundverkehrs mit
Grundabfindungen vor der Richtigstellung oder Neü-
anlegung des Grundbuches hat die Agrarbehörde
der Partei über Antrag bekanntzugeben, welche dem
Verfahren unterzogenen alten Grundstücke, die Ge
genstand des beabsichtigten Rechtsgeschäftes sind,
den Grundabfindungen entsprechen.
(2)In den über solche Grundabfindungen errich
teten rechtsgeschäftlichen Urkunden sind bei son
stiger Unvereinbarkeit mit dem Verfahren (§ 97
Abs. 2) sowohl die betreffenden Grundabfindungen
als auch die diesen entsprechenden alten Grund
stücke anzuführen.
§ 96 Verfügungen des Grundbuchsgerichtes
(1)Das Grundbuchsgericht hat die Einleitung des
Verfahrens unter Bezugnahme auf die Mitteilung
der Agrarbehörde in den betreffenden Grundbuchs
einlagen anzumerken. Die Anmerkung hat die Wir
kung, daß jedermann die Ergebnisse des Verfahrens
gegen sich gelten lassen muß.
(2)In gleicher Weise ist vorzugehen, wenn dem
Grundbuchsgericht mitgeteilt wird, daß in das Ver
fahren nachträglich Grundstücke einbezogen werden.
(3)Bei Eröffnung einer neuen Grundbuchseinlage
hat das Grundbuchsgericht den Inhalt der neugebil
deten Einlage der Agrarbehörde durch Übersendung
eines amtlichen Grundbuchsauszuges mitzuteilen.
Wird bei einem solchen Anlaß die Teilung eines
Grundstückes durchgeführt, so ist der Agrarbehörde
eine Kopie des betreffenden Planes zu übersenden.
§ 97
Entscheidung der Agrarbehörde über die Zulässigkeit der Eintragung
(1)Findet die Agrarbehörde, daß die beantragte
und nach dem entworfenen Grundbuchsbescheid vom
Gericht für zulässig gehaltene Eintragung mit der
Zusammenlegung, Flurbereinigung, Teilung oder
Regulierung vereinbar ist, so hat sie ihre Zustim
mung unverzüglich dem Grundbuchsgericht bekannt
zugeben.
(2)Andernfalls hat sie durch Bescheid auszu
sprechen, daß die Eintragung mit der Zusammen-
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1972, 13. Stück,
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legung, Flurbereinigung, Teilung oder Regulierung unvereinbar ist. Der Bescheid ist dem Gesuchsteller, dem bücherlichen Eigentümer und gegebenenfalls demjenigen zuzustellen, dem das betreffende Grundstück als Abfindung zukommen soll. Der Bescheid ist nach Eintritt der Rechtskraft dem Gericht unter Rückstellung des Gesuches und des Entwurfes des Grundbuchsbescheides mitzuteilen. (s) Das Grundbuchsgericht ist an die Entscheidung der Agrarbehörde gebunden und hat sie seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(4) Sämtliche Entscheidungen des Grundbuchsgerichtes mit Ausnahme der Rangordnungsbeschlüsse sind auch der Agrarbehörde zuzustellen.
§ 98 Bindung der Rekursgerichte in Grundbuchssachen
Die Vorschriften der §§ 94, 96 und 97 gelten auch für das Gericht zweiter Instanz, allenfalls den Obersten Gerichtshof, wenn eine in der Vorinstanz vor Einlangen der Mitteilung über die Einleitung des Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungsoder Regulierungsverfahrens abgeschlagene Eintragung im Rekurswege bewilligt werden soll.
§ 99
Richtigstellung des Grundbuches und des Grundsteuer- oder
Grenzkatasters
(1)DIE ZUR RICHTIGSTELLUNG ODER ANLEGUNG DES
GRUNDBUCHES UND DES GRUNDSTEUER- ODER GRENZ
KATASTERS ERFORDERLICHEN BEHELFE HAT DIE AGRARBE
HÖRDE NACH RECHTSKRAFT DES ZUSAMMENLEGUNGS-, FLUR
BEREINIGUNGS-, TEILUNGS- ODER REGULIERUNGSPLANES
DEN HIEFÜR ZUSTÄNDIGEN GERICHTEN UND ANDEREN BE
HÖRDEN ZU ÜBERSENDEN.
(2)Die Richtigstellung des Grundbuches erfolgt
ebenso wie die des Grundsteuer- oder Grenz
katasters von Amts wegen. Bei den auf Grund von
Bescheiden sowie von behördlich genehmigten Ver
gleichen vorzunehmenden Eintragungen in das
Grundbuch findet eine Einvernehmung dritter Per
sonen, für die dingliche Rechte haften, nicht statt.
(3)Die Agrarbehörde kann im Falle der vor
läufigen Übernahme die Richtigstellung des Grund
buches und des Grundsteuer- oder Grenzkatasters
schon vor Rechtskraft des Zusammenlegungs- oder
Flurbereinigungsplanes veranlassen, wenn aus einem
längeren Aufschub der Ausführung dieses Planes
erhebliche Nachteile erwachsen würden und eine
wesentliche Abänderung des Planes auf Grund von
Berufungen nicht zu erwarten ist.
(4)Wird ein nach Abs. 3 vorzeitig verbücherter
Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsplan im
Zuge des Berufungsverfahrens abgeändert, so hat
die Agrarbehörde die entsprechende Richtigstellung
des Grundbuches und des Grundsteuer- oder Grenz
katasters zu veranlassen.
(5) Die gemäß § 96 Abs. 1 erfolgte Anmerkunc der Einleitung des Verfahrens darf im Falle der vor zeitigen Grundbuchsberichtigung nach Abs. 3 ers nach Einlangen der Mitteilung der Agrarbehörd" über den Eintritt der Rechtskraft des Zusammen legungs- oder Flurbereinigungsplanes gelöscht wer den.
§ 100
Grundstücke, die nicht im Grundbuch eingetragen sind
Die Bestimmungen dieses Gesetzes über grunc bücherliche Amtshandlungen, Benachrichtigunge^ des Grundbuchsgerichtes u. dgl. finden auf Grund stücke, die nicht in einem Grundbuch eingetrage sind, sinngemäß Anwendung.
§ 101 Kundmachungen; Mitteilungspflicht
(1)Die Verordnungen über die Einleitung und de
Abschluß eines Zusammenlegungsverfahrens, übe
die Einstellung eines Zusammenlegungsverfahren
und über die Begründung bzw. Auflösung einer Zi
sammenlegungsgemeinschaft sind in der Amtliche
Linzer Zeitung kundzumachen.
(2)Der Eintritt der Rechtskraft von Bescheide
über die Einleitung und über den Abschluß eine
Flurbereinigungs-, Teilungs- oder RegulierungsveJ
fahrens sind an der Amtstafel der Agrarbehörde ur,
an den Amtstafeln jener Gemeinden, in denen
Grundstücke liegen, auf die sich das Verfahren b
zieht, durch zwei Wochen kundzumachen.
(3)Die Einleitung und der Abschluß eines Zi
sammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- odt
Regulierungsverfahrens sowie die Einstellung ein
Zusammenlegungsverfahrens sind den zuständige
Grundbuchsgerichten, Bezirksverwaltungsbehörde:
Vermessungsämtern und dem Bundesamt für Eic
und Vermessungswesen, Katasterdienststelle
agrarische Operationen in Linz, mitzuteilen.
(4)Die Agrarbehörde hat rechtskräftige Entsche
düngen in Angelegenheiten, in denen sie gemj
§ 102 Abs. 1 zuständig ist und die sonst in den Wi
kungsbereich einer anderen Verwaltungsbehön
gehören, dieser Verwaltungsbehörde bekanntz
geben.
§ 102
Zuständigkeit der Agrarbehörde' im Zuge eines Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs
oder Regulierungsverfahrens
(1) Die Zuständigkeit der Agrarbehörde erstrec sich von der Einleitung eines Zusammenlegung Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regulierungsv" fahrens an, sofern sich aus Abs. 4 nicht etw anderes ergibt, auf die Verhandlung und Entsch" düng über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhäf nisse, die zum Zwecke der Durchführung der
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ammenlegung, Flurbereinigung, Teilung oder Regu-ierung in das Verfahren einbezogen werden müssen. Vahrend dieses Zeitraumes ist in diesen Angelegen-leiten die Zuständigkeit der Behörden ausgeflossen, in deren Wirkungsbereich diese Ange-egenheiten sonst gehören.
(2)Die Zuständigkeit der Agrarbehörde (Abs. 1)
rstreckt sich insbesondere auf:
Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken;
Streitigkeiten über den Grenzverlauf der in lit. a angeführten Grundstücke einschließlich der Streitigkeiten über den Grenzverlauf zwischen einbe1-zogenen und nicht einbezogenen Grundstücken;
Streitigkeiten über die Gegenleistung für die Benutzung von in das Verfahren einbezogenen Grundstücken.
(3)Soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, sind
den Verfahren (Abs. 1) von der Agrarbehörde
;ne Rechtsvorschriften anzuwenden, die sonst für iese Angelegenheiten gelten (z. B. die Vorschriften es bürgerlichen Rechtes, des Wasserrechtes und des orstrechtes).
(4)Von der Zuständigkeit der Agrarbehörde .bs. 1) sind ausgeschlossen:
Streitigkeiten der in Abs. 2 erwähnten Art, die bereits vor Einleitung des Agrarverfahrens vor dem ordentlichen Gericht anhängig waren;
Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an Liegenschaften, mit denen ein Anteil an agrargemein-schaftlichen Grundstücken, ein Benutzungs- oder Verwaltungsrecht oder ein Anspruch auf Gegenleistung bezüglich solcher Grundstücke verbunden ist;
die Angelegenheiten der Eisenbahnen, der Bundesstraßen, der Schiffahrt, der Luftfahrt und des Bergbaues;
die Angelegenheiten des Baurechtes, der Raumordnung (soweit nach dem O. ö. Raumordnungsgesetz die Landesregierung oder die Gemeinden zuständig sind), der öffentlichen Straßen (soweit sie nicht unter lit. c oder e fallen), der Jagd, der Fischerei sowie des Flurschutzes;
die Angelegenheiten der Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde, soweit nicht durch eine Verordnung gemäß § 41 Abs. 5 der Statute für die Städte Linz, Steyr bzw. Wels, LGB1. Nr. 46 bis 48/1965, oder gemäß § 40 Abs. 4 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 45, jeweils in der geltenden Fassung die Zuständigkeit der Agrarbehörde begründet ist.
§ 103
Zuständigkeit der Agrarbehörde außerhalb eines Verfahrens
(1) Die Agrarbehörde ist außerhalb eines Zusam-inlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder
Regulierungsverfahrens unbeschadet der Bestimmungen der §§35 und 88 zuständig zur Entscheidung,
(2) Die Agrarbehörde entscheidet auch über Anträge, die auf Grund der Bestimmungen des § 14 Abs. 2, des § 20 Abs. 5 und der §§ 65 und 86 nach Abschluß des Verfahrens gestellt werden.
§ 104 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
(1)Angelegenheiten, die eine Gemeinde nach den
Bestimmungen dieses Gesetzes in Wahrnehmung
von Rechten und Pflichten des Privatrechtes besorgt,
sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(2)Die Abgabe einer Äußerung der Gemeinde
gemäß § 3 Abs. 1 sowie die Entsendung eines Ge
meindevertreters (Ersatzmitgliedes) in den Ausschuß
der Zusammenlegungsgemeinschaft (§ 8) und in
einen Ausschuß der Parteien (§§ 47 und 71) sind
Aufgaben der Gemeinde im eigenen Wirkungs
bereich.
§ 105 Strafbestimmungen
(1)Wer
a)Einrichtungen, Zeichen, Grenzsteine oder sonstige
Markierungen, die zur Vorbereitung oder Durch
führung eines Verfahrens nach diesem Gesetz
dienen, beschädigt, beseitigt, versetzt, unkennt
lich macht oder zerstört oder
b)den von der Agrarbehörde zur Durchführung
eines Verfahrens nach diesem Gesetz getroffenen
Anordnungen zuwiderhandelt,
begeht, sofern nicht der Tatbestand einer gerichtlich strafbaren
Handlung vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der
Agrarbehörde mit einer Geldstrafe bis zu S 10.000.- zu bestrafen.
(2)Die Strafbeträge fließen dem Landwirtschaft
lichen Siedlungsfonds für Oberösterreich zu.
(3)Im Straferkenntnis ist auch über die aus der
Verwaltungsübertretung abgeleiteten privatrecht
lichen Ansprüche zu entscheiden (§ 57 VStG. 1950).
§ 106 Gebühren- und Abgabenbefreiung
Alle Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen in
Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von
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den in landesrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.
§ 107 Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen
(t) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages seiner Kundmachung
im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Gleichzeitig werden - unbeschadet der Abs. 3 bis 7 - folgende Rechtsvorschriften, und zwar in der jeweils geltenden Fassung, aufgehoben:
(3} Anhängige Zusammenlegungsverfahren sind wenn in diesen Verfahren die vorläufige übernahm der Abfindungsgrundstücke bereits angeordne wurde, nach den bisherigen Vorschriften fortzuführe und abzuschließen.
(4)In Berufungsverfahren gegen Bescheide, die i
erster Instanz nach den bisherigen Vorschrifte
erlassen wurden, sind diese Vorschriften weiter an
zuwenden.
(5)Alle auf Grund der bisherigen Vorschriften i
Rechtskraft erwachsenen Entscheidungen der AgrajT
behörde bleiben in Kraft; sie sind gegebenenfalll
dem weiteren Verfahren nach den Bestimmunge|
dieses Gesetzes zugrunde zu legen.
(a) Bisherige Vorschriften bleiben insoweit Kraft, als sie die
gesetzliche Grundlage für bish^ geltende Satzungen von Agrargemeinschaften bilde Solche Satzungen dürfen jedoch nur auf Grund Bestimmungen dieses Gesetzes geändert werden.
(7) Agrargemeinschaften, für die nach den bi| herigen Vorschriften Satzungen erlassen oder dere Satzungen nach den bisherigen Vorschriften nehmigt wurden, sind Körperschaften des öffe liehen Rechtes.
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