Gesetz, mit dem die O.ö. Landarbeitsordnung 1968 neuerlich geändert wird (O.ö. Landarbeitsordnungsnovelle 1972)
LGBL_OB_19720810_25Gesetz, mit dem die O.ö. Landarbeitsordnung 1968 neuerlich geändert wird (O.ö. Landarbeitsordnungsnovelle 1972)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
10.08.1972
Fundstelle
LGBl. Nr. 25/1972 11. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
om 31. Mai 1972, mit dem die O. ö. Landarbeitsord-lung 1968
neuerlich geändert wird (O. ö. Landarbeitsordnungsnovelle 1972)
Der o. ö. Landtag hat in Ausführung der Grund-iatzbestimmungen des
Landarbeitsgesetzes, 3GB1. Nr. 140/1948, in der Fassung der
Bundesge-ietze BGB1. Nr. 279/1957, BGB1. Nr. 241/1960,
$GB1 Nr. 9771961, BGB1. Nr. 10/1962, 5GB1. Nr. 194/1964, BGB1. Nr. 238/1965, SGB1. Nr. 265/1967, BGB1. Nr. 283/1968, I. Nr. 463/1969, BGB1. Nr. 239/1971, SGB1. Nr. 318/1971 und BGB1. Nr. 333/1971 beschlos-en:
Artikel I
Die O. ö. Landarbeitsordnung 1968, LGB1. Nr. 12, der Fassung der Landesgesetze LGB1. Nr. 37/1969 md LGB1. Nr. 2/1971 wird wie folgt geändert:
§ 71.
Jeder Betrieb (§ 5) muß entsprechend dem Stand der technischen und medizinischen Wissenschaften so eingerichtet sein und so geführt werden, daß bei umsichtiger Verrichtung der Arbeiten ein wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer sowie die durch Alter und Geschlecht der Dienstnehmer gebotene besondere Rücksicht auf die Sittlichkeit gewährleistet sind."
"Arbeitsräume, sonstige Betriebsräume; Arbeitsplätze und Arbeitsstellen.
§ 71 a.
(1) Als Arbeitsräume, das sind Betriebsräume, in denen nicht nur vorübergehend Arbeiten verrichtet werden (zum Beispiel Aufbereitungs-
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räume für land- und forstwirtschaftliche Produkte, Werkstätten), dürfen nur Räume verwendet werden, die eine für den ständigen Aufenthalt von Menschen geeignete Luftversorgung, Temperatur und Beleuchtung aufweisen und in denen die Arbeiten ohne Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer verrichtet werden können.
(2)Betriebsräume, in denen nur vorübergehend
Arbeiten verrichtet werden (zum Beispiel Scheu
nen, Ställe, Dachböden), müssen so beschaffen
sein, daß die Arbeiten ohne Gefährdung des
Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer
durchgeführt werden können.
(3)Die Arbeitsplätze in den Arbeitsräumen
(Abs. 1) und die übrigen Arbeitsstellen müssen
so beschaffen bzw. gesichert sein, daß die Ar
beiten bei umsichtiger Verrichtung ohne Ge
fährdung des Lebens, der Gesundheit oder der
Sittlichkeit der Dienstnehmer durchgeführt
werden können.
Verkehrswege.
§ 71b.
(1)Die Verkehrswege innerhalb des Betriebes
einschließlich der Stiegen und Ausgänge müssen
so angelegt und beschaffen sein, daß ihre Be
nützung ohne Gefahr für die Dienstnehmer
möglich ist. Insbesondere müssen die Verkehrs
wege in solcher Anzahl, Anordnung und Ab
messung angelegt und vor allem die Ausgänge
so beschaffen sein, daß die Betriebsräume und
Betriebsgebäude von den Dienstnehmern rasch
und ungefährdet verlassen werden können.
(2)Die Verkehrswege sind unter Bedacht-
nahme auf die örtlichen Verhältnisse nach Er
fordernis ausreichend künstlich zu beleuchten.
Wenn es zum Schutz der Dienstnehmer erforder
lich ist, muß eine Notbeleuchtung eingerichtet
werden.
Betriebsmittel.
§ 71c.
(1) Alle der Führung des Betriebes dienenden baulichen Einrichtungen, Maschinen, Gerätschaften und sonstigen Hilfsmittel (Betriebsmittel) müssen den anerkannten Regeln der Technik entsprechend derart gesichert sein und so aufgestellt, verwendet, befördert und verwahrt werden, daß bei umsichtiger Verrichtung der Arbeiten ein wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer gewährleistet ist. In anderen Rechtsvorschriften enthaltene einschlägige Bestimmungen werden hiedurch nicht berührt.
(2)Betriebsmittel, von deren unfallsicherem
Zustand der Schutz des Lebens und der Gesund
heit der Dienstnehmer in besonderem Maße
abhängig ist (wie Personenaufzüge, Hebebühnen,
Zentrifugen größerer Leistung), müssen vor
ihrer erstmaligen Inbetriebnahme sowie nach
größeren Instandsetzungen oder wesentlichen
Änderungen, ansonsten in entsprechenden Zeit
abständen auf ihre Eignung im Sinne des Abs. 1
geprüft werden. In anderen Rechtsvorschriften
enthaltene Bestimmungen über die Prüfung von
Betriebsmitteln werden hiedurch nicht berührt.
(3)Zu den Prüfungen gemäß Abs. 2, die vor
der erstmaligen Inbetriebnahme und nach
größeren Instandsetzungen oder wesentlichen
Änderungen durchzuführen sind, dürfen nur
Amtssachverständige, Ziviltechniker nach Maß
gabe der einschlägigen Rechtsvorschriften oder
fachkundige Organe einer nach dem Gesetz be
treffend das technische Untersuchungs-, Erpro
bungs- und Materialprüfungswesen,
RGB1. Nr. 185/1910, autorisierten Anstalt heran gezogen werden. Die
übrigen Prüfungen gemäß Abs. 2 können auch von sonstigen geeigneten,
fachkundigen und hiezu berechtigten Personen vorgenommen werden,
über die Prüfungen hai der Dienstgeber Nachweise zu führen; in
dieser Nachweisen ist jede vorgenommene Prüfunc und deren Ergebnis
vom Prüfenden zu beurkunden.
Arbeitsverfahren, Arbeitsweisen, Arbeitsvorgänge und Lagerungen.
§ 71 d.
(1)Arbeitsverfahren, Arbeitsweisen, Arbeits
Vorgänge und Lagerungen sind so zu gestaltei
und durchzuführen, daß bei umsichtiger Verrich
tung der Arbeiten ein wirksamer Schutz des
Lebens und der Gesundheit der Dienstnehme
gewährleistet ist. Sofern es die Art der Arbeiter
zuläßt, sind solche Stoffe zu verwenden un(
solche Arbeitsverfahren anzuwenden, bei dener
gefährdende Einwirkungen auf die Dienstneh
mer soweit als möglich vermieden werden.
(2)Gefährliche Stoffe dürfen unbeschadet de
in anderen Rechtsvorschriften enthaltenen Be
Stimmungen nur in hiefür geeigneten Behalten
verwahrt werden, die so zu kennzeichnen sind
daß dadurch die Dienstnehmer auf die Gefähr
lichkeit des Inhaltes aufmerksam gemacht um
Verwechslungen möglichst vermieden werden
(3)Zu Arbeiten, die mit besonderen Gefahrei
verbunden sind, dürfen nur Dienstnehme
herangezogen werden, die körperlich und geistii
geeignet sind. Setzt die Verrichtung solche
Arbeiten überdies notwendige Fachkenntniss
und Erfahrungen voraus, so dürfen hiezu nu
entsprechend fachkundige Dienstnehmer heran
gezogen werden; andere Dienstnehmer dürfe:
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zu solchen Arbeiten nur herangezogen werden, wenn die Arbeiten unter der Aufsicht eines Fachkundigen verrichtet werden.
(4)Zu Sprengarbeiten dürfen nur Dienstneh
mer herangezogen werden, die nach Maßgabe
der einschlägigen Rechtsvorschriften die Befug
nis zur Vornahme von Sprengarbeiten besitzen.
(5)Dienstnehmer, die an einem dem Dienst
geber bekannten körperlichen oder geistigen
Gebrechen leiden, das geeignet ist, andere
Dienstnehmer bei bestimmten Arbeiten einer
außergewöhnlichen Gefahr auszusetzen, dürfen
zu solchen Arbeiten nicht herangezogen werden.
Belehrung der Dienstnehmer.
§ 71 e.
(1)Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, daß
jeder Dienstnehmer vor der erstmaligen Auf
nahme seiner Beschäftigung auf die im Betrieb
bestehenden Gefahren für das Leben und die
Gesundheit aufmerksam gemacht und über die
zur Abwendung dieser Gefahren notwendigen
Schutzmaßnahmen belehrt wird.
(2)Vor der erstmaligen Heranziehung eines
Dienstnehmers zu einer Arbeit, die mit beson
deren Gefahren verbunden ist, hat eine geson
derte darauf abgestellte Belehrung im Sinne des
Abs. 1 zu erfolgen.
(3)Belehrungen nach Abs. 1 und 2 sind nach
Erfordernis zu wiederholen. Eine neuerliche Be
lehrung hat jedenfalls bei solchen Änderungen
im Betrieb zu erfolgen, durch die eine vor der
Änderung noch nicht gegebene Gefahr für das
Leben und die Gesundheit der Dienstnehmer
hervorgerufen werden könnte.
Arbeitskleidung und Schutzausrüstung.
§ 71 f.
(1)Die Arbeitskleidung muß so beschaffen
sein, daß durch sie eine zusätzliche Gefährdung
des Lebens und der Gesundheit des Dienstneh
mers nicht bewirkt werden kann.
(2)Der Dienstgeber hat, wenn es die Beson
derheit der Arbeit erfordert, dem Dienstnehmer
eine entsprechende Schutzkleidung und die
darüber hinaus erforderliche geeignete Schutz
ausrüstung zur Verfügung zu stellen.
Brandschutzmaßnahmen..
§ 71g.
In jedem Betrieb sind unter Berücksichtigung der Größe und der Lage des Betriebes, der Arbeitsverfahren, Arbeitsweisen und Arbeitsvorgänge, der verwendeten Stoffe sowie allfälliger Lagerungen unter Beachtung der Bestimmungen
der O. ö. Feuerpolizeiordnung, LGB1. Nr. 8/1953, in der jeweils geltenden Fassung geeignete Vorkehrungen zu treffen, um das Entstehen eines Brandes nach Möglichkeit zu verhindern und im Brandfalle eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer hintanzuhalten.
Erste Hilfe.
§ 71h.
Der Dienstgeber hat vorzusorgen, daß bei Unfällen oder Erkrankungen im Betrieb Erste Hilfe geleistet werden kann. Die hiefür notwendigen Mittel sind in hygienisch einwandfreiem Zustand bereitzuhalten. Wohn- und Aufenthaltsräume; Trinkwasser und sanitäre Anlagen, Umkleideeinrichtungen.
§ 71 i.
(1)Die den Dienstnehmern zur Verfügung ge
stellten Wohn- und Aufenthaltsräume müssen
den Erfordernissen der Gesundheit und der Sitt
lichkeit entsprechen.
(2)Der Dienstgeber hat vorzusorgen, daß den
Dienstnehmern den Forderungen der Hygiene
entsprechend Trinkwasser, Einrichtungen zur
Körperreinigung und Abortanlagen in aus
reichender Zahl und geeigneter Lage sowie ge
eignete Umkleideeinrichtungen einschließlich
der Möglichkeit zur Aufbewahrung der Klei
dung zur Verfügung stehen.
Instandhaltung.
§ 71 j.
Betriebsräumlichkeiten und Wohn- und Aufenthaltsräume gemäß § 71 i, Betriebsmittel (§ 71 c Abs. 1) sowie sonstige Einrichtungen und Gegenstände für den Schutz der Dienstnehmer sind in gutem und sicherem Zustand zu erhalten. Ist die erforderliche Sicherheit gegen Unfälle nicht mehr gewährleistet, sind sie vom Dienstgeber der weiteren Verwendung zu entziehen.
Besondere Pflichten des Dienstgebers.
§ 71k.
(1)Der Dienstgeber ist verpflichtet, die in
diesem Gesetz und den Durchführungsverord
nungen hiezu vorgeschriebenen Maßnahmen
zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der
Sittlichkeit der Dienstnehmer auf seine Kosten
zu treffen.
(2)Der Dienstgeber hat das Interesse der
Dienstnehmer an allen Fragen, die den. Schutz
des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit
der Dienstnehmer betreffen, tunlichst zu fördern.
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Pflichten der Dienstnehmer.'
§ 711.
(1)JEDER DIENSTNEHMER HAT SICH IM BETRIEB SO
ZU VERHALTEN, WIE DIES EIN FÜR IHN UND FÜR DIE
ANDEREN IM BETRIEB TÄTIGEN PERSONEN WIRKSAMER
SCHUTZ DES LEBENS, DER GESUNDHEIT UND DER
SITTLICHKEIT ERFORDERT. ER HAT IM BESONDEREN ALLE
SICHERHEITSEINRICHTUNGEN ZWECKENTSPRECHEND ZU
BENÜTZEN UND PFLEGLICH ZU BEHANDELN, DIE GEBO
TENEN SCHUTZMAßNAHMEN ZU BEACHTEN UND DIE
ZUM SCHUTZ DES LEBENS, DER GESUNDHEIT UND DER
SITTLICHKEIT ERLASSENEN RECHTSVORSCHRIFTEN UND
ANORDNUNGEN DES DIENSTGEBERS ZU BEFOLGEN.
(2)Jeder Dienstnehmer hat sich, soweit ihm
dies auf Grund seiner fachlichen Kenntnisse und
Berufserfahrung zumutbar ist, vor Benützung
von Betriebsmitteln, Schutzeinrichtungen und
Schutzausrüstungen von deren einwandfreier
Funktion zu überzeugen. Er hat festgestellte
Mängel und auffallende außergewöhnliche Er
scheinungen unverzüglich dem Dienstgeber zu
melden."
"Verordnungen zum Schutz der Dienstnehmer.
§ 72.
(1)Die Landesregierung hat nach Anhörung
der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich,
der Landarbeiterkammer für Oberösterreich und
der Landesstelle der Land- und Forstwirtschaft
lichen Sozialversicherungsanstalt durch Verord
nung die näheren Vorschriften zur Durchführung
der §§ 71 ff. zu erlassen.
(2)In den Verordnungen gemäß Abs. 1 sind
neben den allgemein geltenden auch die für ein
zelne Arten von Arbeiten oder Arbeitsverfahren
gebotenen besonderen Vorschriften zum Schutz
des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit
der Dienstnehmer zu erlassen. Durch solche Ver
ordnungen können auch Ö-Normen für verbind
lich erklärt werden.
(3)In den Verordnungen gemäß Abs. 1 sind
die Arbeiten, die mit besonderen Gefahren ver
bunden sind (§ 71 d Abs. 3), festzulegen. Soweit
die Verrichtung solcher Arbeiten notwendige
Fachkenntnisse und Erfahrungen voraussetzt,
ist in den Verordnungen überdies die Art der
jeweils notwendigen Fachkenntnisse und Erfah
rungen zu umschreiben und erforderlichenfalls
zu regeln, daß hierüber und in welcher Form
ein Nachweis zu erbringen ist.
(4)Die Bezirksverwaltungsbehörde kann über
Antrag der Land- und Forstwirtschaftsinspektion
andere als die in den Verordnungen gemäß
Abs. 1 vorgeschriebenen Vorkehrungen zum
Schutz des Lebens, der Gesundheit und der
Sittlichkeit der Dienstnehmer im Rahmen der
§§ 71 ff. zulassen, wenn besondere Betriebsver
hältnisse (wie,etwa die Verwendung neuartiger
noch nicht ausreichend erprobter Betriebsmittel
oder Arbeitsstoffe) vorliegen.
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann be: Vorliegen besonderer Betriebsverhältnisse übei Antrag nach Anhörung der Land- und Forst Wirtschaftsinspektion auch Ausnahmen von der Vorschriften der Verordnungen gemäß Abs. 1 bewilligen, insoweit hiedurch die Belange des Dienstnehmerschutzes (§§ 71 ff.) nicht beein trächtigt werden. (e) In Betrieben, in denen mindestens fün Dienstnehmer dauernd beschäftigt sind, ist dei Dienstgeber verpflichtet, einen Abdruck der füi den Betrieb maßgeblichen Verordnungen gemäi Abs. 1 an geeigneter für die Dienstnehmer zu gänglicher Stelle zur Einsicht aufzulegen."
"(1) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, den Betriebsrat über alle Angelegenheiten, welch" die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlicher oder kulturellen Interessen der Dienstnehme des Betriebes berühren, Auskunft zu erteilen Er ist weiters verpflichtet, mit dem Betriebsra mindestens vierteljährlich und auf Verlangei des Betriebsrates monatlich gemeinsame Bera tungen über allgemeine Grundsätze der Be triebsführung in sozialer, personeller, Wirtschaft licher und technischer Hinsicht sowie über die Gestaltung der Arbeitsbeziehungen abzuhalten Der Betriebsrat ist berechtigt, bei allen Ange legenheiten, die die Interessen der Dienstneh mer des Betriebes betreffen, entsprechende Maß nahmen zu beantragen sowie auf die Beseitigung von Mängeln hinzuwirken."
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Mitwirkung des Betriebsrates festzusetzen. 4. Arbeitsordnungen können, soweit sie nicht zwischen kollektivvertragsfähigen Körperschaften (§ 41 Abs. 1 Z. 1 und 2) vereinbart wurden, nur mit Zustimmung des Betriebsrates erlassen und abgeändert werden. Unbeschadet der Bestimmungen über die Arbeitsordnung (§§ 77 bis 79) können die betriebliche Arbeitszeiteinteilung und -Verteilung, die Dauer und die Lage der Arbeitspausen sowie der Umfang der Sonn- und Feiertagsarbeit nur mit Zustimmung des Betriebsrates festgesetzt werden."
2.In Betrieben, in denen dauernd mindestens
fünfzig Dienstnehmsr beschäftigt sind, hat
der Betriebsinhaber dem Betriebsrat alljähr
lich eine Abschrift der Bilanz für das ver
flossene Geschäftsjahr einschließlich des
Gewinn- und Verlustausweises spätestens
einen Monat nach Vorlage an die Steuer
behörde zu übermitteln und dem Betriebsrat
die zum Verständnis dieser Unterlagen er
forderlichen Erläuterungen und Aufklärun
gen zu geben.
3.Der Betriebsinhaber hat dem Betriebsrat
Aufschluß zu geben über die wirtschaftliche
Lage des Betriebes, über die Art und den
Umfang der Erzeugung, den Auftragsbe
stand, den mengen- und wertmäßigen Ab
satz, die Investitionsvorhaben sowie über
sonstige geplante Maßnahmen zur Hebung
der Wirtschaftlichkeit des Betriebes. Er hat
weiters den Betriebsrat von geplanten Be
triebsänderungen zum ehestmöglichen Zeit-
punkt in Kenntnis zu setzen. Als Betriebsänderungen gelten insbesondere
"(4) Auf Antrag des Betriebsrates sind in Betrieben mit mehr als zweihundert Dienstnehmern ein, in Betrieben mit mehr als achthundert Dienstnehmern zwei, in Betrieben mit mehr als dreitausendfünfhundert Dienstnehmern drei Mitglieder des Betriebsrates und für je weitere dreitausendfünfhundert Dienstnehmer ein weiteres Mitglied des Betriebsrates von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgeltes freizustellen."
17.Dem § 119 wird folgende Bestimmung als Abs. 5
angefügt:
"(5) übersteigt die Gesamtzahl der Dienstnehmer solcher Betriebe eines Unternehmens, in denen eine Freistellung von Betriebsratsmitgliedern gemäß Abs. 4 nicht möglich ist, die Zahl vierhundert, so ist auf Antrag des Zentralbetriebsrates ein Mitglied desselben von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgeltes freizustellen. Dieses ist tunlichst dem Kreise jener Betriebsratsmitglieder zu entnehmen, die dem nach der Zahl der Dienstnehmer jeweils größten Betrieb angehören."
18.Nach § 119 werden folgende Bestimmungen als
§§ 119 a und 119 b eingefügt:
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"Bildungsfreistellung.
§ 119 a.
(1)FÜR DIE TEILNAHME AN SCHULUNGS- UND BIL
DUNGSVERANSTALTUNGEN IM SINNE DES ABS. 2 HAT
JEDES MITGLIED DES BETRIEBSRATES ANSPRUCH AUF
FREISTELLUNG VON DER ARBEITSLEISTUNG UNTER FORT
ZAHLUNG DES ENTGELTES BIS ZUR DAUER VON ZWEI
WOCHEN INNERHALB DER FUNKTIONSPERIODE. IN AUS
NAHMEFÄLLEN KANN BEI VORLIEGEN EINES INTER
ESSES AN EINER BESONDEREN AUSBILDUNG DIE
DAUER DER FREISTELLUNG BIS ZU VIER WOCHEN AUS
GEDEHNT WERDEN. RÜCKT EIN ERSATZMITGLIED DES
BETRIEBSRATES IN DAS MANDAT EINES MITGLIEDES
DES BETRIEBSRATES DAUERND NACH, SO HAT ES NUR
DANN UND INSOWEIT EINEN ANSPRUCH AUF BILDUNGS
FREISTELLUNG, ALS DAS AUSGESCHIEDENE MITGLIED
NOCH KEINE BILDUNGSFREISTELLUNG IN ANSPRUCH
GENOMMEN HAT.
(2)Die Freistellung ist für die Teilnahme an
Schulungs- und Bildungsveranstaltungen zu ge
währen, die von kollektivvertragsfähigen Kör
perschaften der Dienstnehmer oder der Dienst
geber veranstaltet oder von diesen übereinstim
mend als geeignet anerkannt werden und vor
nehmlich die Vermittlung von Kenntnissen zum
Gegenstand haben, die der Ausübung der Funk
tion als Mitglied des Betriebsrates dienen.
(3)Der Betriebsrat hat den Betriebsinhaber
mindestens vier Wochen vor der beabsichtigten
Freistellung in Kenntnis zu setzen. Der Zeitpunkt
der Freistellung ist zwischen Betriebsrat und
Betriebsinhaber einvernehmlich festzulegen.
Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so
hat die Einigungskommission unter Bedacht-
nahme auf die Erfordernisse des Betriebes einer
seits und auf die Interessen des Betriebsrates
und des Betriebsratsmitgliedes andererseits zu
entscheiden.
(i) Betriebsratsmitglieder, die in der laufenden Funktionsperiode bereits nach § 119 b freigestellt worden sind, haben während dieser Funktionsperiode keinen Anspruch auf eine Freistellung nach Abs. 1 und 2.
Erweiterte Bildungsfreistellung.
§ 119 b.
(1)In Betrieben mit mehr als zweihundert
Dienstnehmern ist neben der Bildungsfreistel
lung gemäß § 119 a auf Antrag des Betriebs
rates ein weiteres Betriebsratsmitglied für die
Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveran
staltungen bis zur Dauer eines Jahres von der
Arbeitsleistung gegen Entfall des Entgeltes frei
zustellen. § 119 a Abs. 2 und 3 ist sinngemäß
anzuwenden.
(2)In Dienst] ahren, in die Zeiten einer Bil
dungsfreistellung gemäß Abs. 1 fallen, gebühren
der Urlaub in vollem Ausmaß, das Urlaubsent
gelt durch den Dienstgeber jedoch in dem Aus
maß, das dem um die Dauer der Bildungsfrei
stellung verkürzten Dienst jähr entspricht.
(3)Der Dienstnehmer behält in Kalenderjah
ren, in die Zeiten einer Bildungsfreistellunc
gemäß Abs. 1 fallen, den Anspruch auf sonstige
insbesondere einmalige Bezüge im Sinne de;
§ 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1967
BGB1. Nr. 268, in dem Ausmaß, das dem um di
Dauer der Bildungsfreistellung verkürzten Ka
lender jähr entspricht.
(4)Soweit sich Ansprüche eines Dienstnehmer!
nach der Dauer der Dienstzeit richten, sine
Zeiten einer Bildungsfreistellung gemäß Abs.
während deren das Dienstverhältnis bestände:
hat, auf die Dauer der Dienstzeit anzurechnen.
"§ 121.
(1)Ein Mitglied des Betriebsrates darf be
sonstiger Rechtsunwirksamkeit nur nach vor
heriger Zustimmung der Einigungskommissioi
gekündigt oder entlassen werden. Die Einigungs
kommission hat bei ihrer Entscheidung den siel
aus § 119 Abs. 1 ergebenden Schutz der Betriebs
ratsmitglieder wahrzunehmen.
(2)Nach Maßgabe des Abs. 1 kann die Eini
gungskommission einer Kündigung nur zustim
men, wenn
a)der Betriebsinhaber im Falle einer vorüber
gehenden Einstellung oder einer Einschrän
kung des Betriebes oder der Stillegung ein
zelner Betriebsabteilungen den Nachweis er
bringt, daß er das betroffene Betriebsrats
mitglied ohne Schaden für den Betrieb nich
weiter beschäftigen kann,
b)das Betriebsratsmitglied unfähig wird, die in
Dienstvertrag vereinbarte Arbeit zu leisten
sofern in absehbarer Zeit eine Wiederher
Stellung seiner Arbeitsfähigkeit nicht zu er
warten ist und dem Betriebsinhaber di
Weiterbeschäftigung oder die Erbringun
einer anderen Arbeitsleistung durch das Be
triebsratsmitglied, zu deren Verrichtung sie
dieses bereit erklärt hat, nicht zugemute
werden kann,
c)das Betriebsratsmitglied die ihm auf Grün
des Dienstverhältnisses obliegenden Pflichte
beharrlich verletzt und dem Dienstgeber di
Weiterbeschäftigung aus Gründen der Ar
beitsdisziplin nicht zugemutet werden kam
(3)Nach Maßgabe des Abs. 1 kann die Eini
gungskommission einer Entlassung nur zustim
men, wenn das Betriebsratsmitglied
a)bei Abschluß des Dienstvertrages den Be
trieb sinhaber durch Vorweisung falscher ode
gefälschter Personaldokumente oder Zeug
nisse hintergangen oder ihn über das Be
stehen eines anderen gleichzeitig verpflict
tenden und der Verwendung im Betrieb at
träglichen Dienstverhältnisses in einen In
turn versetzt hat,
b)der Trunksucht verfällt und aus dieser
Grunde wegen Verstoßes gegen seine Vei
pflichtungen aus dem Dienstverhältni
wiederholt, fruchtlos verwarnt wurde,
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Seite 41
c)im Dienste untreu ist oder sich in seiner
Tätigkeit ohne Wissen des Betriebsinhabers
von dritten Personen unberechtigt Vorteile
zuwenden läßt,
d)ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis verrät
oder ohne Einwilligung des Betriebsinhabers
ein der Verwendung im Betrieb abträgliches
Nebengeschäft betreibt,
e)sich eines Verbrechens oder aus Gewinnsucht
eines Vergehens oder einer Übertretung
schuldig macht, sofern die Verfolgung von
Amts wegen oder auf Antrag des Betriebs
inhabers zu erfolgen hat,
f)sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrver
letzungen gegen den Betriebsinhaber, dessen
im Betrieb tätige oder anwesende Familien
angehörige oder Dienstnehmer des Betriebes
zuschulden kommen läßt.
(4)In den Fällen des Abs. 3 lit. f hat die Eini
gungskommission die Zustimmung zur Ent
lassung zu verweigern, wenn sich der Antrag
auf ein Verhalten des Betriebsratsmitgliedes
stützt, das von diesem in Ausübung des Man
dates gesetzt wurde und unter Abwägung aller
Umstände, insbesondere im Hinblick auf das
vorangegangene Verhalten des Betriebsinhabers
oder dessen Bevollmächtigten, entschuldbar war.
Dasselbe gilt, wenn sich der Antrag auf Zu
stimmung zur Kündigung oder Entlassung auf
Handlungen oder Äußerungen des Betriebsrats
mitgliedes stützt, die geeignet sind, das Ansehen
des Betriebsinhabers herabzusetzen und die den
Tatbestand des Abs. 2 lit. c oder des Abs. 3
lit. c erster Satzteil erfüllen.
(5)In den Fällen des Abs. 3 lit. e und f kann
die Entlassung des Betriebsratsmitgliedes gegen
nachträgliche Einholung der Zustimmung der
Einigungskommission ausgesprochen werden.
Stimmt die Einigungskommission der Entlassung
nicht zu, so ist die Entlassung rechtsunwirksam.
(e) Der sich aus den Abs. 1 bis 5 ergebende Schutz beginnt mit dem Zeitpunkt der Annahme der Wahl durch das Betriebsratsmitglied und endet drei Monate nach Ablauf der Tätigkeitsdauer.
(7)Dem Betriebsratsmitglied kommt im Ver
fahren vor der Einigungskommission Partei
stellung zu.
(8)Die Abs. 1 bis 7 gelten sinngemäß für
a)Ersatzmitglieder, die an der Mandatsaus
übung verhinderte Betriebsratsmitglieder
durch mindestens zwei Wochen ununter
brochen vertreten haben, bis zum Ablauf von
drei Monaten nach Beendigung dieser Tätig
keit, sofern der Betriebsinhaber von Beginn
und Ende der Vertretung ohne unnötigen
Aufschub in Kenntnis gesetzt wurde;
b)Mitglieder von Wahlvorständen und Wahl
werber vom Zeitpunkt ihrer Bestellung bzw.
Bewerbung bis zum Ablauf der Frist zur An
fechtung der Wahl; Wahlwerber sind Per-
sonen, die als Kandidaten auf einem Wahlvorschlag aufscheinen."
"(5) Die Befugnisse nach § 118 Abs. 1 und 3 stehen in Unternehmen der im Abs. 1 bezeichneten Art dem Zentralbetriebsrat zu. Soweit es sich jedoch um Angelegenheiten handelt, die nur die Interessen eines Betriebes berühren, sind diese Befugnisse vom Betriebsrat dieses Betriebes auszuüben. Der Betriebsrat kann diese Befugnisse dem Zentralbetriebsrat übertragen."
Artikel II
(1)Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages
der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Ober
österreich in Kraft.
(2)Der gemäß Art. I Z. 3 nach zehn Dienstjahren
entstehende Urlaubsanspruch von vierundzwanzig
Werktagen gebührt für alle Dienstverhältnisse, die
am 1. Jänner 1973 mindestens zehn Jahre gedauert
haben.
(3)Die Bestimmungen des Art. I Z. 19 finden auch
auf Verfahren Anwendung, die im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht rechts
kräftig entschieden sind.
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