Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Marchtrenk
LGBL_OB_19720703_21Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde MarchtrenkGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
03.07.1972
Fundstelle
LGBl. Nr. 21/1972 9. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
der o. ö. Landesregierung vom 29. Mai 1972 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Marchtrenk
Die o. ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 45, in der Fassung der Novelle zur Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 39/1969, mit Beschluß vom 29. Mai 1972 der Gemeinde Marchtrenk, politischer Bezirk Wels-Land, das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen.
Beschreibung des Wappens der Gemeinde Marchtrenk :
Schräglinks erniedrigt geteilt; oben in Rot ein goldener, wachsender Wolf; unten in Silber zwei blaue Schräglinksbalken.
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