Gesetz, mit dem das O.ö. Pflichtschulorganisationsgesetz neuerlich geändert wird (4. O.ö. Pflichtschulorganisationsgesetz-Novelle)
LGBL_OB_19720426_14Gesetz, mit dem das O.ö. Pflichtschulorganisationsgesetz neuerlich geändert wird (4. O.ö. Pflichtschulorganisationsgesetz-Novelle)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
26.04.1972
Fundstelle
LGBl. Nr. 14/1972 7. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Artikel I
Das O. ö. Pflichtschulorganisationsgesetz, LGB1. Nr. 38/1965,
in der Fassung der Gesetze LGB1. Nr. 12/1966, LGB1. Nr.
27/1967 und LGB1. Nr. 4/1971 wird wie folgt geändert:
1.§ 48 Abs. 1 letzter Satz hat zu lauten:
§ 57. Geltung dieses Hauptstückes.
(i) Abweichend von den einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes gelten zum Zwecke der Durchführung von Schulversuchen gemäß Art. II §§ 2 bis 5 der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGB1. Nr. 234/1971, die Bestimmungen dieses Hauptstückes.
(2) Auf Schulversuche gemäß § 5 Abs. 3, § 9 Abs. 2 und § 17 Abs. 3 finden die Bestimmungen dieses Hauptstückes keine Anwendung. /
§ 58. Vorschulklassen.
(1)Vorschulklassen gemäß Art. II § 2 der
Volksschulen eingerichtet werden, wenn minde
stens fünfzehn Schulpflichtige vorhanden sind,
die mangels Schulreife vom Schulbesuch zurück
gestellt werden.
(2)Die Schülerzahl in einer Vorschulklasse soll
fünfundzwanzig nicht übersteigen.
§ 59. Grundschule.
Zur Durchführung von Schulversuchen in der dritten und vierten Schulstufe der Grundschule gemäß Art. II § 3 der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle können an Volksschulen Schüler in einzelnen Unterrichtsgegenständen nach ihrer Leistung in Leistungsgruppen innerhalb einer Klasse oder von Parallelklassen zusammengefaßt werden.
§ 60. Additive Gesamtschule.
(1)Zur Durchführung von Schulversuchen zur
Additiven Gesamtschule gemäß Art. II § 4 Abs. 2
der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle kann im
räumlichen Zusammenhang mit einer Haupt
schule eine Additive Gesamtschule errichtet
werden.
(2)Voraussetzung für die Errichtung einer
Additiven Gesamtschule gemäß Abs. 1 ist die
unmittelbare räumliche Nachbarschaft der Haupt
schule mit der Unterstufe einer allgemeinbilden
den höheren Schule.
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1972, 7. Stück,
Nr. 14, 15, 16 u. 17
(3)Hinsichtlich der Additiven Gesamtschule
gemäß Abs. 1 gelten im übrigen die einschlägigen
Bestimmungen dieses Gesetzes für Hauptschulen
sinngemäß.
(4)Leiter einer Additiven Gesamtschule gemäß
Abs. 1 ist der Leiter der Hauptschule.
§ 61. Orientierungsstufe.
(1)Zur Durchführung von Schulversuchen ge
mäß Art. II § 4 Abs. 3 der 4. Schulorganisations-
gesetz-Novelle können an Hauptschulen die
fünften und sechsten Schulstufen der Hauptschule
und einer allgemeinbildenden höheren Schule
zusammengefaßt werden (Orientierungsstufe).
(2)Orientierungsstufen an Hauptschulen dürfen
nur eingerichtet werden, wenn die Erfassung von
wenigstens 90 v. H. der Schüler eines Eintritts
jahrganges im Bereich der normalen Begabungs
streuung möglich ist.
(3)In der Orientierungsstufe sind die Schüler
in einzelnen Unterrichtsgegenständen nach ihrer
Leistung in Leistungsgruppen innerhalb einer
Klasse oder von Parallelklassen zusammenzu
fassen. In Verbindung mit der Einrichtung von
Leistungsgruppen ist auch die Teilung in Klassen
züge zulässig.
(4)Zur Durchführung von Schulversuchen ge
mäß Art. II § 4 Abs. 5 dritter Satz der 4. Schul-
organisationsgesetz-Novelle sind erforderlichen
falls Förderkurse einzurichten.
(5)Die Schülerzahl einer Leistungsgruppe
(Abs. 3) soll zwischen fünfzehn und zwanzig be
tragen. Die Schülerzahl eines Förderkurses
(Abs. 4) soll zwischen sechs und zwölf betragen.
§ 62. Integrierte Gesamtschule.
(1)Zur Durchführung von Schulversuchen zur
Integrierten Gesamtschule gemäß Art. II § 4
Abs. 4 der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle
können an Hauptschulen die fünften bis achten
Schulstufen der Hauptschule und einer allgemein
bildenden höheren Schule zusammengefaßt wer
den (Integrierte Gesamtschule).
(2)Die Bestimmungen des § 61 Abs. 2 bis 5
gelten sinngemäß.
§ 63. Polytechnischer Lehrgang.
(1)Zur Durchführung von Schulversuchen im
Polytechnischen Lehrgang gemäß Art. II § 5 der
Schüler in den Pflichtgegenständen Deutsch,
Mathematik und Technisches Zeichnen nach ihren
Leistungen in Leistungsgruppen zusammengefaßt
werden.
(2)Die Bestimmungen des § 61 Abs. 4 und 5
gelten sinngemäß.
§ 64. Vereinbarungen zwischen Bund und Land.
Soweit die Durchführung der Schulversuche gemäß Art. II §§ 2 bis 5 der 4. Schulorganisations-gesetz-Novelle die äußere Organisation der öffentlichen Pflichtschulen berührt, hat die Landesregierung erforderliche Vereinbarungen mit dem Bund abzuschließen."
Artikel II
Art. I Z. 1 tritt mit 1. Jänner 1972 in Kraft; die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes treten mit 1. September 1971 in Kraft.
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