Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Änderung der Gebühren der Sprengelhebammen
LGBL_OB_19720420_9Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Änderung der Gebühren der SprengelhebammenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
20.04.1972
Fundstelle
LGBl. Nr. 9/1972 5. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
der o. ö. Landesregierung vom 27. März 1972 betreffend die Änderung der Gebühren der Sprengelhebammen
In Durchführung des § 5 Abs. 2 des Sprengelhebammengesetzes, LGB1.
Nr. 25/1951, wird verordnet:
§ 1
Die Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 5. Mai 1952, LGB1. Nr. 27, betreffend die Gebühren der Sprengelhebammen in der Fassung der Verordnung LGB1. Nr. 30/1968 wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 2 hat zu lauten:
"(2) Die Sprengelhebammen haben für die nachstehend bezeichneten Leistungen Anspruch auf folgende Gebühren:
a)für die Hilfeleistungen bei einer Geburt, wenn
sich hiebei die Anwesenheit der Hebamme nicht
über einen Zeitraum von acht Stunden erstreckt,
sowie für die vorgeschriebenen Wochenbettbe
suche
bei der Geburt eines Säuglings . .1.100.- S,
bei einer Zwillingsgeburt ....1.300.- S,
bei einer Drillingsgeburt ....1.800.- S,
bei einer Fehlgeburt500.- S;
b)erstreckt sich die Hilfeleistung bei
einer Geburt über einen Zeitraum
von mehr als acht Stunden, so ist für
jede angefangene weitere Stunde zu
sätzlich eine Gebühr von .... 26.- S
zu entrichten; erfolgt diese zusätz
liche Hilfeleistung zur Nachtzeit, so
ist die doppelte Gebühr zu entrichten;
c)für das Wachen bei einer Schwan
geren oder Wöchnerin außerhalb der
Hilfeleistungen gemäß lit. a und b für
jede angefangene Stunde 32.- S;
für das Wachen während der Nachtzeit ist die doppelte Gebühr zu
entrichten;
d)für jeden Pflichtbesuch im Anschluß
an die Hilfeleistungen gemäß lit. a
und b einschließlich aller vorgeschrie
benen Pflegehandlungen 45.- S;
e)für die Beratung und Untersuchung
von Schwangeren 45.- S;
f)für jede Injektion 13.- S;
g)für Assistenzleistungen bei einer von einem Arzt
durchgeführten operativen Entbindung in der
Wohnung der Gebärenden als Zuschlag zur Ge
bühr gemäß lit. a 20 v. H. des jeweiligen Arzt-
honorares."
§ 2
Diese Verordnung titt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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