Gesetz, mit dem das O.ö. Landarbeiterkammergesetz 1967 neuerlich geändert wird (O.ö. Landarbeiterkammergesetz-Novelle 1972)
LGBL_OB_19720407_7Gesetz, mit dem das O.ö. Landarbeiterkammergesetz 1967 neuerlich geändert wird (O.ö. Landarbeiterkammergesetz-Novelle 1972)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
07.04.1972
Fundstelle
LGBl. Nr. 7/1972 4. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
"(3) Für jeden Wahlbezirk wird am Sitz der Bezirkshauptmannschaft eine Bezirkswahlbehörde gebildet. Die Gebiete der Städte Linz, Steyr und Wels bilden mit den politischen Bezirken Linz-Land, Steyr-Land und Wels-Land je einen Wahlbezirk; im übrigen bildet jeder politische Bezirk einen Wahlbezirk."
"(1) Der Hauptausschuß hat für jedes Kalenderjahr den Entwurf eines Voranschlages über die finanziellen Erfordernisse und deren Bedeckung zu erstellen und ihn spätestens bis 15. Dezember des jeweils vorausgehenden Kalenderjahres der Vollversammlung zur Beschlußfassung vorzulegen. Kommt der Beschluß über die Genehmigung des Haushaltsplanes nicht rechtzeitig zustande, so gilt bis zu dieser Beschlußfassung, längstens aber für die ersten beiden Monate, der vorgelegte Voranschlagsentwurf; hiebei können für jeden Monat jeweils bis zu einem Zwölftel der hiefür veranschlagten Beträge ausgegeben werden. Die zur Erfüllung rechtsverbindlicher Verpflichtungen erforderlichen Ausgaben sind nach Maßgabe ihrer Fälligkeit zu bestreiten."
6.§ 32 hat zu lauten:
"§ 32. Rechnungsabschluß.
Der Rechnungsabschluß über die Gebarung des abgelaufenen Geschäftsjahres ist bis Ende Juni des folgenden Jahres nach Überprüfung durch den Hauptausschuß der Vollversammlung zur Genehmigung vorzulegen."
Artikel II
(1)Die Bestimmung des Art. I Z. 4 tritt mit 1. Jän ner 1972 in Kraft.
(2)Im übrigen tritt dieses Gesetz mit dem Ablauf
des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt
für Oberösterreich in Kraft.
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