Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Oberndorf bei Schwanenstadt
LGBL_OB_19720222_6Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Oberndorf bei SchwanenstadtGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
22.02.1972
Fundstelle
LGBl. Nr. 6/1972 3. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Kundmachung
der o. ö. Landesregierung vom 10. Jänner 1972 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Oberndorf bei Schwanenstadt
Die o. ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 45, in der Fassung der Novelle zur Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 39/1969, mit Beschluß vom 10. Jänner 1972 der Gemeinde Oberndorf bei Schwanenstadt, politischer Bezirk Vöcklabruck, das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen.
Beschreibung des Wappens der Gemeinde Oberndorf bei Schwanenstadt:
In schwarzem, zweimal gewelltem Schildfuß drei silberne, zwei zu eins gestellte, auf die zwei Wel^ lenberge und das mittlere Wellental gerichtete, anten runde, rechts schräg und links spitz endende, eingebogene Spitzen (Erdgaslagerstätten). Darüber in Gold drei rote Flammen, die mittlere vom Wellental zum oberen Schildrand, die beiden seitlichen von den Wellenbergen bis ins Schildhaupt reichend.
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