Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Obertraun
LGBL_OB_19711217_56Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde ObertraunGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
17.12.1971
Fundstelle
LGBl. Nr. 56/1971 30. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Kundmachung
der o. ö. Landesregierung vom 22, November 1971
über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Obertraun
Die o. ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. ! der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 45, in der Fassung der Novelle zur Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 39/1969, mit Beschluß vom 22. November 1971 der Gemeinde Obertraun, politischer Bezirk Gmunden, das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen.
Beschreibung des Wappens der Gemeinde Obertraun:
Zwischen linkem, grünen Schräghaupt, darin ein silberner, spitzer Dreiberg, und linkem, blauen Schrägfuß in Gold ein roter, schreitender Höhlenbär.
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