Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend Leistungen der öffentlichen Fürsorge
LGBL_OB_19711217_54Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend Leistungen der öffentlichen FürsorgeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
17.12.1971
Fundstelle
LGBl. Nr. 54/1971 30. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
der o. ö. Landesregierung vom 22. November 1971 betreffend Leistungen der öffentlichen Fürsorge
In. Durchführung des § 12 Abs. 3 der Verordnung über die Einführung fürsorgerechtlicher Vorschriften im Lande Österreich, GB1. f. d. L. ö. Nr. 397/1938, in der Fassung des Gesetzes betreffend die Weiter geltung des Fürsorgerechtes im Lande Oberösterreich, LGB1. Nr. 53/1949, wird verordnet:
§ 1 Richtsätze
(i) Für die Bemessung des notwendigen monatlichen Lebensunterhaltes mit Ausnahme des Bedarfes für Unterkunft werden im Sinne des § 6 lit. a der Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge folgende Richtsätze festgesetzt:
AlleinstehendeHaushaltsvorständeHaushaltsangehörige, für die Anspruch auf gesetzliche Familienbeihilfe
nicht bestehtbesteht
SSSS
Allgemeine Fürsorge .... Gehobene Fürsorge ....1.000.-
1.150.-900.- 1.035.-565.- 645.---405.-
(s) Der Richtsatz für Kinder in fremder Pflege beträgt S 1.075.-. Bei Bezug der Familienbeihilfe vermindert sich der Richtsatz um den Betrag der Familienbeihilfe. Zur Deckung des notwendigen Bedarfes an Kleidung kann für Kinder in fremder Pflege zweimal im Jahr ein Bekleidungsbeitrag von S 1.075.- zuerkannt werden.
(3) Die zuerkannte monatliche Fürsorgeunterstützung gebührt vierzehnmal im Jahr.
§ 2 Mietbeihilfe
Zur Deckung des notwendigen Bedarfes an Unterkunft sind Mietbeihilfen in der Höhe des tatsächlichen Mietzinses zu gewähren.
I
§ 3 Wochenfürsorge
(1)Als Einkommenssatz, bei dessen Unterschrei
tung gemäß § 6 Abs. 3 der Fürsorgepflichtverordnung
Leistungen der Wochenfürsorge nach Abs. 2 gewährt
werden, wird der zweifache Richtsatz der allge
meinen Fürsorge für Alleinstehende, wenn die An
spruchsberechtigte im Familienverband lebt, der
zweifache Betrag des sich für den Familienverband
ergebenden Gesamtrichtsatzes der allgemeinen Für
sorge, jeweils zuzüglich der gesetzlichen Familien
beihilfe und der Mietbeihilfe, festgesetzt.
(2)Im Rahmen der Wochenfürsorge werden, so
fern nicht ein gleichartiger Anspruch nach dem
Sozialversicherungsrecht besteht, folgende Leistun
gen gewährt:
Seite 122
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1971. 30.
Stück, Nr. 54, 55 u. 55
a)im Falle der Entbindung sowie bei Schwanger
schaftsbeschwerden: Hebammenhilfe, Arzneimit
tel, Heilmittel sowie erforderlichenfalls ärztliche
Behandlung, und zwar jeweils im sinngemäß
gleichen Ausmaß, als derartige Leistungen nach
einschlägigen Bestimmungen des ASVG. zu ge
währen sind;
b)ein einmaliger Beitrag zu den Kosten der Ent
bindung in Höhe von S 200.-; findet eine Ent
bindung nicht statt, so gebührt bei Schwanger
schaftsbeschwerden ein einmaliger Kostenbeitrag
von S 100.-;
c)für die Dauer von sechs Wochen vor und sechs
zusammenhängenden Wochen unmittelbar nach
der Niederkunft ein Wochengeld von S 5.-
täglich;
d)solange die Wöchnerin das Neugeborene stillt
und dies von einem Arzt oder der Hebamme be
stätigt wird, ein Stillgeld in Höhe von S 4.-
täglich bis zum Ablauf der zwölften Woche nach
der Niederkunft.
§ 4 Anrechnung der Lehrlingsentschädigung
Soweit Leistungen nach dem Fürsorgerecht nur gewährt werden, wenn das Einkommen eine bestimmte Höhe nicht erreicht, wird bei Lehrlingen die Lehrling'sentschädigung zur Hälfte, mindestens bis zu einem Betrag von S 300.-, auf das Einkommen in diesem Sinne nicht angerechnet.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1972 in Kraft.
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