Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Gewährung von Wohnbeihilfen (Wohnbeihilfenverordnung)
LGBL_OB_19711209_53Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Gewährung von Wohnbeihilfen (Wohnbeihilfenverordnung)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
09.12.1971
Fundstelle
LGBl. Nr. 53/1971 29. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
§ 3
(1)UNTER DER TATSÄCHLICHEN WOHNUNGSAUFWANDS
BELASTUNG IST DER ANNUITÄTENDIENST FÜR EIN GEMÄß
§ 11 ABS. 1 DES WOHNBAUFÖRDERUNGSGESETZES 1968
GEWÄHRTES DARLEHEN SOWIE FÜR EIN HYPOTHEKARDAR
LEHEN ZU VERSTEHEN.
(2)Bei Hypothekardarlehen mit einer Laufzeit von
weniger als 15 Jahren gilt als tatsächliche Woh
nungsaufwandsbelastung im Sinne des Abs. 1 eine
Annuität, die bei einer 15jährigen Laufzeit des
Hypothekardarlehens zu leisten wäre.
§ 4
(1)Die zumutbare Wohnungsaufwandsbelastung
ist auf Grund der Tabelle der Anlage zu berechnen.
Sie besteht jedoch mindestens aus der Annuität für
das Darlehen gemäß § 11 Abs. 1 des Wohnbau
förderungsgesetzes 1968.
(2)Für die Ermittlung des monatlichen Familien
einkommens (§ 2 Abs. 1 Z. 12 des Wohnbauförde
rungsgesetzes 1968) ist, abgestellt auf den Zeitpunkt
des Eintretens des Anspruches,
a) bei Personen, die nicht zur Einkommenssteuer veranlagt
werden, V12 des Jahreseinkommens
gemäß § 2 Abs. 1 Z. 11 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 heranzuziehen; über Antrag ist der Ermittlung das Einkommen der letzten 3 Kalenderjahre zugrundezulegen;
(1) Die Wohnbeihilfe darf die Höhe des für das Hypothekardarlehen zu leistenden Annuitätendienstes nicht übersteigen. Die Wohnbeihilfe wird nicht gewährt, wenn sie weniger als 30 Schilling monatlich betragen würde.
(¦_¦) Die Wohnbeihilfe wird jeweils auf die Dauer eines Jahres bewilligt.
(3)Entfällt während dieses Zeitraumes (Abs. 2)
der Anspruch auf Wohnbeihilfe oder treten Ände
rungen ein, die eine Herabsetzung der Wohnbeihilfe
bewirken, so hat dies der Anspruchsberechtigte, un
verzüglich dem Amt der o. ö. Landesregierung an
zuzeigen.- Die Wohnbeihilfe ist entsprechend neu
festzusetzen bzw. bei Entfall des Anspruches einzu
stellen.
(4)Treten Änderungen ein, die eine Erhöhung der
Wohnbeihüfe begründen, so ist über Antrag die
Wohnbeihilfe neu festzusetzen.
{5) Bei Änderungen in den Voraussetzungen für die Höhe der Wohnbeihilfe, die eine Erhöhung oder Verminderung der Wohnbeihilfe von nicht mehr als 5 v. H. bewirken würden, finden die Bestimmungen der Abs. 3 und 4 keine Anwendung.
§ 6
(1)Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1972 in Kraft.
(2)Gleichzeitig tritt die 3. Durchführungsver
ordnung zum Wohnbauförderungsgesetz 1968,
LGB1. Nr. 11, außer Kraft.
Tabelle
für die Berechnung der zumutbaren Wohnungsaufwandsbelastung gemäß § 4 der Verordnung
Haushaltsgröße (Personenanzahl)für die ersten S 2.000,- des Familieneinkommensfür den S 2.000,- übersteigenden Teil des Familieneinkommensfür den S 2.500,- übersteigenden Teil des Familien-einkommensfür den S 3.000,- übersteigenden Teil des Familieneinkommensfür den S 3.500,- übersteigenden Teil des Familieneinkommens
°/o°/o"/o"/o
1914161820
2712141618
3611131517
449111315
52791113
6-57911
7-3579
8-1357
Für den S 4.000,- übersteigenden Teil des Familieneinkommens bis zu je weiteren S 500,- um je 2% mehr. Für jede weitere Person um 2% weniger.
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