Verordnung der o.ö. Landesregierung, womit die den Gemeindeärzten für die Vornahme der Totenbeschau zustehende Vergütung neu festgesetzt wird
LGBL_OB_19711022_47Verordnung der o.ö. Landesregierung, womit die den Gemeindeärzten für die Vornahme der Totenbeschau zustehende Vergütung neu festgesetzt wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
22.10.1971
Fundstelle
LGBl. Nr. 47/1971 24. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Verordnung
der o. ö. Landesregierung vom 4. Oktober 1971, womit die den Gemeindeärzten für die Vornahme der Totenbeschau zustehende Vergütung neu festgesetzt wird
In Durchführung des § 9 Abs. 4 de? Gemeindesanitätsgesetzes, LGB1. Nr. 27/1928, in der Fassung der Novellen LGB1. Nr. 37/1934 und LGB1.
Nr. 39/1934 wird verordnet:
§ 1
Die Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 21. November 1955, LGB1. Nr. 85, über die den Gemeindeärzten für die Vornahme der Totenbeschau zustehende Vergütung in der Fassung der Verordnung LGB1. Nr. 12/1965 wird wie folgt geändert:
§ 1 hat zu lauten:
"Die Vergütung für die Totenbeschau beträgt S 70.-."
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.