Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Waldburg
LGBL_OB_19711005_41Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde WaldburgGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
05.10.1971
Fundstelle
LGBl. Nr. 41/1971 21. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Kundmachung
der o. ö. Landesregierung vom 16. August 1971 über
die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Waldburg
Die o. ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 45, in der Fassung der Novelle zur Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 39/1969, mit Beschluß vom 16. August 1971 der Gemeinde Waldburg, politischer Bezirk Freistadt, das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen.
Beschreibung des Wappens der Gemeinde Waldburg:
Auf einer goldenen, durchgehenden Brücke mit zwei grünen, bogenförmigen Durchlässen in Silber vier grüne, stammlose, am oberen Schildrand anstoßende Waldbäume.
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