Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Wiederverlautbarung des O.ö. Landes-Verfassungsgesetzes 1954
LGBL_OB_19710824_34Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Wiederverlautbarung des O.ö. Landes-Verfassungsgesetzes 1954Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
24.08.1971
Fundstelle
LGBl. Nr. 34/1971 18. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Kundmachung
der o. ö. Landesregierung vom 2. August 1971 über die Wiederverlautbarung des O. ö. Landes-Verfassungsgesetzes 1954
Artikel I
Auf Grund des Art. ' 24 a des O. ö. Landes-Verfassungsgesetzes 1954, LGB1. Nr. 50, in der Fassung der Landes-Verfassungsgesetznovelle 1971, LGB1. Nr. 28, wird in der Anlage das O. ö. Landes-Verfassungsgesetz 1954 in der derzeit geltenden Fassung neu verlautbart.
Artikel II
Bei der Wiederverlautbarung wurden die Landes-Verfassungsgesetznovelle 1969, LGB1. Nr. 19, und Art. I der Landes-Verfassungsgesetznovelle 1971, LGB1. Nr. 28, berücksichtigt.
Artikel III
Durch die Landes-Verfassungsgesetznovelle 1971 wurden in das Landes-Verfassungsgesetz 1954 die Art. 17 a, 21a, 24 a und 40 a eingefügt und Artikel 5 aufgehoben. Bei der Wiederverlautbarung des geltenden Textes wurden die Artikel fortlaufend bezeichnet und die dadurch bedingten Änderungen in der Bezeichnung von Artikeln bei Verweisungen im Text richtiggestellt.
Artikel IV
(1)Das O. ö. Landes-Verfassungsgesetz ist in seiner ursprünglichen Fassung am 11. Oktober 1930
in Kraft getreten (Art. 50 des wiederverlautbarten Landes-Verfassungsgesetzes).
(2)Die Landes-Verfassungsgesetznovelle 1969 ist
am 21. März 1969 in Kraft getreten. Art. I der Landes-Verfassungsgesetznovelle 1971 ist gemäß Art. II dieser Novelle am 13. Juli 1971 mit der Maßgabe
in Kraft getreten, daß
Mit Beziehung auf den Beschluß des oberösterreichischen Landtages vom 25. November 1920 betreffend den Beitritt des Landes Oberösterreich zum Bundesstaate Österreich hat der Oberösterreichische Landtag beschlossen:
(1)Das Land Oberösterreich in seinem jetzigen
Umfang bildet das Landesgebiet.
(2)Jede Änderung des Landesgebietes bedarf übereinstimmender Verfassungsgesetze des Bundes
und des Landes Oberösterreich.
Artikel 3
Landeshauptstadt des Landes Oberösterreich ist die Stadt Linz.
Artikel 4
Landessprache in Oberösterreich ist die deutsche Sprache.
Artikel 5
(1)Die Gesetzgebung des Landes wird durch den Landtag, die Vollziehung durch die Landesregierung
ausgeübt, welche vom Landtag gewählt wird.
(2)Das oberösterreichische Volk äußert seinen Willen durch die Wahl der Mitglieder des Land
tages und durch das Volksbegehren.
(3)Das Recht des Volksbegehrens umfaßt das Verlangen auf Erlassung oder Abänderung oder
Aufhebung von Gesetzen einschließlich der Verfas
sungsgesetze.
Artikel 6
Die Gesetzgebung und die Vollziehung fallen in den selbständigen Wirkungsbereich des Landes, soweit sie nicht durch die Bundesverfassung ausdrücklich dem Bund übertragen sind.
Artikel 7
Die Vollziehung des Bundes im Bereich des Landes üben, soweit sie in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, der Landeshauptmann und die ihm unterstellten Behörden aus.
Artikel 8
(1)Die Farben des Landes Oberösterreich sind
weiß-rot.
(2)Das Land Oberösterreich führt als Landes
wappen das historische Wappen; es besteht aus
einem mit dem Herzogshute gekrönten, gespalte
nen Schild, der rechts einen goldenen Adler im
schwarzen Felde trägt, links von Silber und rot
dreimal gespalten wird. Die bildliche Darstellung
des Wappens des Landes Oberösterreich ist im Lan
desgesetzblatt kundzumachen.
(3)Das Recht zur Führung des Landeswappens
steht den Behörden, Ämtern und Anstalten des
Landes Oberösterreich zu. Inwieweit anderen physi
schen oder juristischen Personen die Führung oder
eine sonstige Verwendung des Landeswappens zu
steht oder bewilligt werden kann und inwieweit die
Verwendung des Landeswappens verboten ist, ist
durch Landesgesetz zu regeln.
(4)Das Landessiegel weist das Landeswappen mit
der Umschrift "Land Oberösterreich" auf.
A. Landtag
Artikel 9
(1)Die Gesetzgebung des Landes wird vom Land
tag ausgeübt. Der Landtag besteht aus sechsund-
funfzig Mitgliedern.
(2)Die Mitglieder des Landtages werden auf
Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und
persönlichen Verhältniswahlrechtes gewählt. Wahl
berechtigt sind alle Männer und Frauen, die die
österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, im Lande
Oberösterreich ihren ordentlichen Wohnsitz haben,
vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl das neun
zehnte Lebensjahr vollendet haben und vom Wahl
recht nicht ausgeschlossen sind.
(3)Wählbar sind alle wahlberechtigten Männer
und Frauen, die vor dem 1. Jänner des Jahres der
Wahl das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet
haben.
(4)Der Wahltag muß ein Sonntag oder ein ande
rer öffentlicher Ruhetag sein.
(5)Die Wähler üben ihr Wahlrecht in Wahl
kreisen aus, von denen ein jeder ein geschlossenes
Gebiet umfassen muß. Die Zahl der Abgeordneten
ist auf die Wahlkreise im Verhältnis der Bürger
zahl zu verteilen. Eine Gliederung der Wählerschaft
in andere Wahlkörper ist nicht zulässig.
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1971, 18.
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(e) Jeder gewählte Landtagsabgeordnete erhält von der Landeswahlbehörde eine Bescheinigung, welche ihn zum Eintritt in den Landtag berechtigt.
(?) Die Bezüge der Mitglieder des Landtages sind durch Landesgesetz
zu regeln.
Artikel 10
(1)SITZ DES LANDTAGES IST DIE LANDESHAUPTSTADT
LINZ.
(2)Für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse
kann der Erste Präsident den Landtag in einen an
deren Ort des Bundeslandes berufen.
Artikel 11
(1)Die Gesetzgebungsperiode des Landtages
dauert sechs Jahre vom Tage seines ersten Zusam
mentrittes an gerechnet, jedenfalls aber bis zu dem
Tage, an dem der neue Landtag zusammentritt.
(2)Den neugewählten Landtag hat der rang
höchste, im Falle der Verhinderung der jeweils
rangnächste Präsident des bisherigen Landtages, der
auch dem neugewählten Landtag angehört, zur
ersten Sitzung einzuberufen. Kann die Einberufung
des neugewählten Landtages durch keinen der Prä
sidenten des bisherigen Landtages erfdlgen, so hat
das an Jahren älteste, im Falle der Verhinderung
das jeweils nächstälteste Mitglied des bisherigen
Landtages, das auch dem neugewählten Landtag an
gehört, zur ersten Sitzung einzuberufen.
(3)Der neugewählte Landtag ist so einzuberufen,
daß er innerhalb von vier Wochen nach der Wahl
zu seiner ersten Sitzung zusammentreten kann.
Artikel 12
Der Landtag versammelt sich auf Grund der Einberufung durch den Ersten Präsidenten.
Artikel 13
Vor Ablauf der Gesetzgebungsperiode kann der Landtag durch Landesverfassungsgesetz seine Auflösung beschließen.
Artikel 14
(1)Im Falle der Auflösung sind von der Landes
regierung binnen drei Wochen Neuwahlen auszu
schreiben.
(2)In der Wahlausschreibung ist der Wahltag so
festzusetzen, daß die Wahl zum frühestmöglichen
Zeitpunkt durchgeführt werden kann.
Artikel 15
Den Vorsitz in der ersten Sitzung des neugewählten Landtages führt derjenige, der den Landtag einberufen hat (Art. 11 Abs. 2), und zwar bis zur Übernahme des Vorsitzes durch den neugewählten Ersten Präsidenten (Art. 16).
Artikel 16
(1)Den Vorsitz im Landtag führt der Erste Präsi
dent.
(2)Der Erste Präsident wird im Falle seiner Ver
hinderung vom Zweiten bzw. Dritten Präsidenten
vertreten. Sind der Zweite und der Dritte Präsident verhindert, den Ersten Präsidenten zu vertreten, dann vertritt ihn jeweils das an Jahren älteste Mitglied des Landtages, das einer Partei zugehört, die einen der Präsidenten, stellt.
(3)Das Stimmrecht des Vorsitzenden bei Wahlen
und Abstimmungen bleibt gewahrt.
(4)Der Erste Präsident, der Zweite Präsident und
der Dritte Präsident sind vom Landtag aus seiner
Mitte zu wählen.
(5)Sofern die im Landtag vertretenen Parteien
nicht anders übereinkommen, fällt der Erste Präsi
dent der Partei mit der größten Anzahl von Man
daten zu. Bei gleicher Mandatsstärke geben die bei
der vorangegangenen Landtagswahl auf die betref
fenden Parteien entfallenen Stimmen (Parteilandes
summen) den Ausschlag.
(Ö) Für die Wahl des Zweiten und des Dritten Präsidenten gilt
folgendes:
a)Der Zweite und der Dritte Präsident sind unter
Einrechnung des Ersten Präsidenten auf die Liste
seiner Partei nach den gemäß Art. 34 Abs. 2 lit. a
vorgezeichneten Grundsätzen des Verhältnis-
Wahlrechtes zu wählen. Hat jedoch danach die
drittstärkste im Landtag vertretene Partei keinen
Anspruch auf den Dritten Präsidenten, so fällt
ihr der Dritte Präsident dennoch zu, wenn sie
Anspruch auf ein Mandat in der Landesregierung
hat; der zweitstärksten im Landtag vertretenen
Partei fällt in diesem Falle der Zweite Präsident
zu. Hat neben der stärksten nur die zweitstärkste
Partei Anspruch auf ein Mandat in der Landes
regierung und kommt ihr weder ein Anspruch
auf den Zweiten noch auf den Dritten Präsiden
ten zu, so fällt ihr dennoch der Dritte Präsident
zu.
b)Die Wahl des Zweiten und des Dritten Präsiden
ten findet jedoch nicht gemäß lit. a statt, wenn
die im Landtag vertretenen Parteien überein
kommen, die für den Zweiten und den Dritten
Präsidenten im Vereinbarungswege vorgeschla
genen Wahlwerber mit einfacher Stimmenmehr
heit zu wählen.
(7) Ein Mitglied der Landesregierung kann nicht Erster, Zweiter oder Dritter Präsident sein oder den Ersten Präsidenten vertreten.
Artikel 17
(1)Der Landtag kann den Ersten Präsidenten, den
Zweiten Präsidenten sowie den Dritten Präsidenten
auf Grund eines Mißtrauensantrages durch Beschluß
abberufen.
(2)Bezüglich der Stellung eines Mißtrauensan
trages gegen einen der Präsidenten und bezüglich
des Beschlusses, mit dem einer der Präsidenten ab
berufen wird, gelten die Bestimmungen des Art. 35
Abs. 3 und 4 sinngemäß.
(3)Bis zur Beschlußfassung über einen gültig ge
stellten Mißtrauensantrag ist der Betroffene an der
Ausübung seines Amtes als Präsident verhindert
(Art. 16 Abs. 2).
Artikel 18
(1) Die Geschäftsführung des Landtages erfolgt auf Grund eines
besonderen Gesetzes, welches nur bei
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Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen oder geändert werden kann (Geschäftsordnungsgesetz).
(2) Im Geschäftsordnungsgesetz ist auch zu bestimmen, daß der Landtag zur Vorberatung von Verhandlungsgegenständen aus seiner Mitte Ausschüsse zu bilden hat.
Artikel 19
Wenn es der Landeshauptmann, die Landesregierung oder mindestens ein Viertel der Mitglieder des Landtages verlangt, ist der Erste Präsident verpflichtet, den Landtag binnen zwei Wochen so einzuberufen, daß er innerhalb von weiteren zwei Wochen zusammentreten kann.
Artikel 20
(1)Die Sitzungen des Landtages sind öffentlich.
(2)Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn
es vom Vorsitzenden oder von wenigstens einem Fünftel der Anwesenden verlangt und vom Landtag
nach Entfernung der Zuhörer beschlossen wird.
Artikel 21
Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen
Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder
Verantwortung frei.
Artikel 22
(1)Die vom Landtag zu entsendenden Mitglieder
des Bundesrates und ihre Ersatzmänner -sind vom
Landtag in der konstituierenden Sitzung zu wählen.
(2)Die Mitglieder des Bundesrates und ihre Ersatz
männer sind für die Dauer der Gesetzgebungsperiode
des Landtages nach dem Grundsatz der Verhältnis
wahl zu wählen, jedoch muß wenigstens ein Mandat
der Partei zufallen, die die zweithöchste Anzahl von
Sitzen im Landtag oder, wenn mehrere Parteien die
gleiche Anzahl von Sitzen haben, die zweithöchste
Zahl von Wählerstimmen bei der letzten Landtags
wahl aufweist. Bei gleichen Ansprüchen mehrerer
Parteien entscheidet das Los. Die Mitglieder des
Bundesrates müssen nicht dem Landtag angehören,
sie müssen jedoch zum Landtag wählbar sein
(Art. 35 Abs. 1 und 2 des Bundes-Verfassungs-
gesetzes in der Fassung von 1929).
(3)Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten sinngemäß
für den Fall der erforderlichen Nachwahl eines Mit
gliedes des Bundesrates oder eines Ersatzmannes.
B. Der Weg der Landesgesetzgebung
Artikel 23
(1)Gesetzesvorschläge gelangen an den Landtag
entweder als Anträge seiner Mitglieder oder seiner
Ausschüsse oder als Vorlagen der Landesregierung.
(2)Jedes von der erforderlichen Anzahl von Stimm
berechtigten gestellte Volksbegehren (Art. 5) ist von
der Landesregierung unverzüglich dem Landtag zur
geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen.
Die erforderliche Anzahl beträgt fünf Prozent der
Anzahl der Wahlberechtigten für die dem Antrag gemäß Abs. 3 vorangegangene Wahl zum Landtag.
(3)Die Einleitung des Verfahrens für ein Volks
begehren ist bei der Landesregierung zu beantragen. Das Volksbegehren muß in der Form eines Gesetz
entwurfes gestellt werden.
(4)Stimmberechtigt bei einem Volksbegehren sind
alle Personen, die am Stichtag das Wahlrecht zum Landtag besitzen. Der Stichtag ist von der Landes
regierung anläßlich der stattgebenden Entscheidung
über den Antrag gemäß Abs. 3 festzusetzen.
(0)Das Nähere über das Volksbegehren ist durch
Landesgesetz zu regeln.
Artikel 24
(t) Zu einem Beschluß des Landtages ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtages und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(2) Landesverfassungsgesetze oder in einfachen Landesgesetzen enthaltene Verfassungsbestimmun-gen können nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtages und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen oder abgeändert werden; sie sind als solche ("Verfassungsgesetz", "Verfassungsbestimmung") ausdrücklich zu bezeichnen.
Artikel 25
(1)Zu einem Landesgesetz ist der Beschluß des
Landtages, die Beurkundung durch dessen Vorsitzen
den, die Gegenzeichnung durch den Landeshaupt
mann und die Kundmachung durch den Landeshaupt
mann im Landesgesetzblatt erforderlich.
(2)Änderungen im Text der Gesetze zur Behebung
von Formfehlern oder stilistischen und sinnstörenden
Fehlern kann die Oberösterreichische Landesregie
rung, sofern sich dies als notwendig erweist, im
eigenen Wirkungskreis vornehmen; bei Gesetzen,
zu deren Beschlußfassung eine besondere Mehrheit
erforderlich ist, jedoch nur auf Grund einstimmig
gefaßter Beschlüsse.
(s) Die verbindende Kraft der Landesgesetze beginnt, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages, an dem das Stück des Landesgesetzblattes, das die Kundmachung enthält, herausgegeben und versendet wird und erstreckt sich, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, auf das gesamte Landesgebiet.
Artikel 26
(1)Die Landesregierung wird ermächtigt, Rechts
vorschriften, die als Landesverfassungsgesetze oder
Landesgesetze in Geltung stehen, in ihrer durch
spätere Vorschriften ergänzten oder abgeänderten
Fassung durch Kundmachung im Landesgesetzblatt
mit rechtsverbindlicher Wirkung neu zu verlaut
baren.
(2)Die Landesregierung kann anläßlich der Wie
derverlautbarung
zutreffende Bezeichnungen der
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mit der Vollziehung betrauten Behörden, durch die dem jeweiligen
Stande der Gesetzgebung entsprechenden neuen Bezeichnungen
ersetzen;
2.der österreichischen Rechtsübung fremde termino
logische Wendungen durch solche österreichischer
Rechtssprache ersetzen;
3.Bestimmungen in deutschen Rechtsvorschriften,
die zufolge einer nach § 2 Rechts-Überleitungs-
gesetz in Geltung belassenen Vorschrift anzu
wenden sind, dem österreichischen Recht anpas
sen und in den Text der wiederverlautbarten
Rechtsvorschrift einfügen;
4.Bestimmungen, die durch spätere Rechtsvor
schriften aufgehoben oder sonst gegenstandslos
geworden sind, als nicht mehr geltend feststellen;
5.jede Bezugnahme auf andere Rechtsvorschriften,
die dem Stande der Gesetzgebung nicht mehr
entsprechen, sowie sonstige Unstimmigkeiten
richtigstellen;
6.Änderungen oder Ergänzungen, die nicht durch
Novellen, sondern durch besondere Gesetze ab
seits der ursprünglichen Rechtsvorschrift verfügt
wurden, in die betreffenden Rechtsvorschriften
selbst einbauen;
7.die Bezeichnung der Paragraphen, Artikel, Ab
sätze u. dgl. bei Ausfall oder Einbau einzelner
Bestimmungen entsprechend ändern und hiebei
auch die Bezugnahme auf Paragraphen, Artikel,
Absätze u. dgl. innerhalb des Textes der Rechts
vorschrift entsprechend richtigstellen;
8.der Rechtsvorschrift einen kurzen Titel geben.
(3)Die wiederverlautbarten Rechtsvorschriften
sind von der Landesregierung unverzüglich dem
Landtag zur Kenntnis zu bringen.
(4)Von dem Tage an, der der Herausgabe des die
Wiederverlautbarung enthaltenden Stückes des
Landesgesetzblattes folgt, sind alle Gerichte und
Verwaltungsbehörden an den wiederverlautbarten
Text der Rechtsvorschriften gebunden.
C. Mitwirkung des Landtages an der Vollziehung des Landes
Artikel 27
(1)Der Landtag ist befugt, die Geschäftsführung
der Landesregierung zu überprüfen, deren Mitglie
der über alle Gegenstände zu befragen und alle ein
schlägigen Auskünfte zu verlangen sowie seinen
Wünschen über die Ausübung der Vollziehung in
Entschließungen Ausdruck zu geben.
(2)Inwieweit den Mitgliedern des Landtages das
Recht zusteht, an die Mitglieder der Landesregierung
schriftliche Anfragen sowie in den Sitzungen des
Landtages kurze mündliche Anfragen zu richten, ist
im Geschäfteordnungsgesetz zu regeln.
D. Stellung der Mitglieder des Landtages
Artikel 28
Die Mitglieder des Landtages sind bei Ausübung dieses Berufes an
keinen Auftrag gebunden.
Artikel 29
(1) Die Mitglieder des Landtages haben bei ihrem Eintritt über Aufforderung des Vorsitzenden durch
die Worte ."Ich gelobe" unverbrüchliche Treue dem Lande Oberösterreich und der demokratischen Republik Österreich, stete und volle Beobachtung der Gesetze und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben.
(2) In der konstituierenden Sitzung des neugewählten Landtages hat der Vorsitzende das Gelöbnis als erster zu leisten.
Artikel 30
(1)Ein Mitglied des Landtages wird seines Man
dates verlustig:
1.wenn seine Wahl durch den Verfassungsgerichts
hof für ungültig erklärt wird;
2.wenn es nach erfolgter Wahl die Wählbarkeit
verliert;
3.wenn es durch dreißig Tage den Eintritt in den
Landtag verzögert hat oder dreißig Tage ohno
Urlaub oder über die Zeit des Urlaubes von den
Sitzungen des Landtages ausgeblieben ist und
der nach Ablauf der dreißig Tage an dasselbe
öffentlich und im Landtag gerichteten Aufforde
rung des Vorsitzenden des Landtages, binnen
weiteren dreißig Tagen zu erscheinen oder seine
Abwesenheit zu rechtfertigen, nicht Folge ge
leistet hat;
4.wenn es die Angelobung nicht in der im Art. 29
vorgeschriebenen Weise oder überhaupt nicht
leistet oder sie unter Bedingungen oder Vorbe
halten leisten will.
(2)In den Fällen 2 bis 4 des ersten Absatzes tritt
der Mandatsverlust ein, sobald der Verfassungs
gerichtshof, ihn ausgesprochen hat.
Artikel 31
Die Mitglieder des Landtages genießen die gleiche Immunität wie die Mitglieder des Nationalrates. Die Bestimmungen des Art. 57 des Bundes-Verfas-sungsgesetzes in der Fassung von 1929 sind sinngemäß anzuwenden.
Artikel 32
(1) öffentliche Angestellte, einschließlich der Angehörigen des Bundesheeres, bedürfen zur Ausübung eines Mandates im Oberösterreichischen Landtag keines Urlaubes. Bewerben sie sich um Mandate im Oberösterreichischen Landtag, so ist ihnen die dazu erforderliche freie Zeit zu gewähren.
(2I Das Nähere bestimmen die Dienstvorschriften.
A. Landesregierung
Artikel 33
(1)Die Vollziehung des Landes übt die Landes
regierung aus. Sitz der Landesregierung ist die Lan
deshauptstadt Linz.
(2)Die Landesregierung besteht aus dem Landes
hauptmann, zwei Landeshauptmann-Stellvertretern
und sechs Landesräten.
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(3)Die Mitglieder der Landesregierung müssen
nicht dem Landtag angehören. Jedoch kann in die
Landesregierung nur gewählt werden, wer zum
Landtag wählbar ist.
(4)Zu einem Beschluß der Landesregierung ist die
persönliche Anwesenheit von mindestens fünf Mit
gliedern erforderlich. Die Landesregierung beschließt
mit Stimmenmehrheit.
Artikel 34
(1)Der Landeshauptmann wird vom Landtag mit
einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Bei Stimmen
gleichheit ist derjenige gewählt, der der an Man
daten stärkeren Partei angehört. Bei gleicher Man
datsstärke geben die Parteilandessummen den Aus
schlag.
(2)Die übrigen Mitglieder der Landesregierung
werden hierauf vom Landtag nach dem Verhältnis-
Wahlrecht wie folgt gewählt:
a)Die Zahl der nach dem Verhältniswahlrecht den
einzelnen Parteien zukommenden Mandate ist
wie folgt zu berechnen:
Die Zahlen der Mandate der einzelnen Parteien im Landtag sind, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander zu schreiben; unter jede dieser Zahlen ist die Hälfte zu schreiben, darunter das Drittel, das Viertel usw. Alle so angeschriebenen Zahlen sind, nach ihrer Größe geordnet und beginnend mit der größten Zahl, mit Leitzahlen (1, 2, 3 usw.) bis zu jener Zahl zu numerieren, die der Anzahl der zu vergebenden Mandate entspricht. Die auf diese Weise mit der letzten Leitzahl bezeichnete Zahl ist die Wahlzahl. Jede Partei erhält so viele Mandate, wie die Wahlzahl in der Zahl ihrer Mandate im Landtag enthalten ist. Gibt die Berechnung unter Zugrundelegung der Mandate der einzelnen Parteien im Landtag nicht den Ausschlag, so sind der Berechnung die Parteilandessummen zugrundezulegen. Ergeben sich auch hienach auf ein Mandat gleiche Ansprüche, so entscheidet das Los, das von dem an Jahren jüngsten anwesenden Mitglied des Landtages zu ziehen ist.
b)Der Landeshauptmann kann auf die Liste seiner
Partei eingerechnet werden. Ist jedoch der Partei
des Landeshauptmannes auf Grund des Stärke
verhältnisses im Landtag die absolute Mehrheit
der Mandate in der Landesregierung auch unter
Einrechnung des Landeshauptmannes auf die
Liste seiner Partei gesichert, so ist der Landes
hauptmann auf die Liste seiner Partei einzurech
nen.
c)Die Landeshauptmann-Stellvertreter sind auf die
Liste ihrer Partei einzurechnen.
d)Wird für die Wahl der Landeshauptmann-Stell
vertreter ein gemeinsamer Wahlvorschlag aller
im Landtag vertretenen Parteien eingebracht, so
sind die Landeshauptmann-Stellvertreter in einem
Wahlgang zu wählen. Wird ein gemeinsamer
Wahlvorschlag nicht eingebracht, so sind die
Landeshauptmann-Stellvertreter nach Wahlvor
schlägen getrennt in gesonderten Wahlgängen
zu wählen. Hiebei steht den einzelnen im Land
tag vertretenen Parteien das Recht zur Einbrin-
gung von Wahlvorschlägen soweit zu, als ihnen nach Maßgabe des Verhältniswahlrechtes (lit. a) Landeshauptmann-Stellvertreter zukommen.
e)Für die Wahl der Landesräte gilt lit. d sinngemäß.
f)Zur Wahl der Landeshauptmann-Stellvertreter
und der Landesräte, der ein gemeinsamer Wahl
vorschlag aller im Landtag vertretenen Parteien
zugrunde liegt, ist die Anwesenheit von min
destens der Hälfte der Mitglieder des Landtages
und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen
Stimmen erforderlich.
g)Wahlvorschläge für die Wahl der Landeshaupt
mann-Stellvertreter und der Landesräte in geson
derten Wahlgängen müssen jeweils von der
Mehrheit der Abgeordneten jener Partei unter
zeichnet sein, der das zu wählende Regierungs
mitglied zukommt. Ein Mitglied des Landtages
darf für jeden Wahlgang nur einen Wahlvor
schlag unterzeichnen! unterzeichnet ein Mitglied
des Landtages mehrere Wahlvorschläge für einen
Wahlgang, so sind alle von ihm geleisteten Un
terschriften ungültig. Bei der Wahl der Landes
hauptmann-Stellvertreter und der Landesräte in
gesonderten Wahlgängen können gültige Stim
men nur für den Wahlvorschlag jener Partei ab
gegeben werden, der das zu wählende Regie
rungsmitglied zukommt. Die auf dem Wahlvor
schlag einer Partei Aufscheinenden sind gewählt,
wenn der Wahlvorschlag wenigstens so viele
Stimmen erlangt, als die Partei nach Maßgabe
des Verhältniswahlrechtes für die betreffenden
Mandate benötigt; die auf dem Wahlvorschlag
einer Partei Aufscheinenden sind jedoch auch
dann gewählt, wenn eine höchstens um die An
zahl der betreffenden Mandate geringere Stim
menzahl erreicht wird.
(3)Die Bestimmungen des Abs. 2 sind bei Nach
wahlen sinngemäß anzuwenden.
(4)Die Landesregierung wird für die Dauer der Gesetzgebungsperiode gewählt.
(") Die Mitglieder der Landesregierung bleiben im Amt, bis der Landtag eine neue Landesregierung gewählt und diese ihr Amt angetreten hat.
Artikel 35
(1)Der Landtag kann Mitglieder der Landesregie
rung auf Grund eines Mißtrauensantrages durch Be
schluß abberufen.
(2)Ein Mißtrauensantrag gegen den Landeshaupt
mann kann gültig nur von mindestens zwei Dritteln
der Mitglieder des Landtages gestellt werden. Ein Beschluß, mit dem der Landeshauptmann abberufen
wird, kann nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtages und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stim
men gefaßt werden.
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(3)Ein Mißtrauensantrag gegen ein anderes Mit
glied der Landesregierung kann gültig nur von zwei
Dritteln der Abgeordneten jener Partei gestellt
werden, über deren Wahlvorschlag das Mitglied
der Landesregierung gewählt wurde; ein Beschluß,
mit dem ein solches Mitglied der Landesregierung
abberufen wird, kann nur bei Anwesenheit von
mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtages
gefaßt werden; zu einem Beschluß über die Abbe
rufung sind wenigstens so viele Stimmen erforder
lich, als für die Wahl eines solchen Mitgliedes der
Landesregierung erforderlich sind. Ist das Mitglied
der Landesregierung auf Grund eines gemeinsamen
Wahlvorschlages aller im Landtag vertretenen Par
teien gewählt worden, so kann der Mißtrauensan
trag gültig nur von mindestens zwei Dritteln der
Mitglieder des Landtages gestellt werden. Abs. 2
zweiter Satz gilt sinngemäß.
(4)über einen gültig gestellten Mißtrauensantrag
ist frühestens nach Ablauf von vier Wochen, jedoch
vor Ablauf von acht Wochen Beschluß zu fassen.
(5)Ein Mitglied der Landesregierung kann sein
Amt vorzeitig zurücklegen. Die Erklärung über die Zurücklegung ist schriftlich abzugeben. Sie wird mit
der Übergabe an den Landeshauptmann wirksam.
Die Zurücklegungserklärung des Landeshauptmannes
wird mit der Übergabe an den Ersten Präsidenten
des Landtages wirksam.
Artikel 36
(1) Der Landeshauptmann leistet bei Antritt seines Amtes vor dem Landtag das Gelöbnis: "Ich gelobe, daß ich die Verfassung und alle Gesetze des Landes getreu beobachten und meine Pflicht nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen werde. So wahr mir Gott helfe." Die Weglassung der religiösen Beteuerung ist zulässig.
(•) Die übrigen Mitglieder der Landesregierung leisten dieselbe Angelobung in die Hände des Landeshauptmannes.
(3)Der Landeshauptmann und die übrigen Mitglie
der der Landesregierung haben ihr Amt angetreten,
sobald sie die Angelobung auf die Landesverfassung
und auf die Bundesverfassung geleistet haben.
(4)Die Bezüge der Mitglieder der Landesregierung., ausgenommen die Bezüge des Landeshauptmannes,
sind durch Landesgesetz zu regeln.
Artikel 37
(1)Für die Vertretung des Landeshauptmannes
gelten Art. 40 Abs. 2 und Art. 41 Abs. 2.
(2)Die Vertretung eines anderen Mitgliedes der Landesregierung ist für den Fall, daß eine Verhin
derung voraussehbar nicht länger als drei Monate
dauert, durch die Landesregierung in ihrer Geschäfts
ordnung zu regeln. Ist ein Mitglied der Landesregie
rung voraussehbar länger als drei Monate verhin
dert, so hat der Landtag für die Dauer der Verhin
derung ein Ersatzmitglied der Landesregierung zu
wählen; die Bestimmungen über die Wahl der Mit
glieder der Landesregierung sind hiebei sinngemäß
anzuwenden.
(3)Wird ein Mitglied der Landesregierung mit der Vertretung des Landeshauptmannes oder eines an-
deren Mitgliedes der Landesregierung betraut, so kommt ihm bei Beschlußfassungen der Landesregierung neben seiner eigenen Stimme auch die Stimme des Vertretenen zu.
Artikel 38
Die Mitglieder der Landesregierung sind berechtigt, an allen Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse teilzunehmen. Sie müssen auf ihr Verlangen sowohl vom Landtag als auch vom Ausschuß jedesmal gehört werden. Der Landtag sowie seine Ausschüsse können die Anwesenheit der Mitglieder der Landesregierung verlangen.
Artikel 39
(1)Die Mitglieder der Landesregierung sind hin
sichtlich des selbständigen Wirkungsbereiches des
Landes dem Landtag verantwortlich.
(2)Zu einem Beschluß, mit dem eine Anklage im
Sinne des Art. 142 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fasung von 1929 erhoben wird, bedarf es der
Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder des Land
tages.
(3)Der Geltendmachung dieser Verantwortung
steht die Immunität nicht im Wege.
B. Der Landeshauptmann
Artikel 40
(1)Der Landeshauptmann vertritt das Land; er
führt den Vorsitz in der Landesregierung.
(2)Die Vertreter des Landeshauptmannes führen
die Bezeichnung Landeshauptmann-Stellvertreter
(Art. 33 Abs. 2). Das Nähere über die Vertretung be
stimmt die Landesregierung.
Artikel 41
(1)In den Angelegenheiten der mittelbaren Bun
desverwaltung (Art. 7) ist der Landeshauptmann an
die Weisungen der Bundesregierung sowie der ein
zelnen Bundesminister gebunden und der Bundes
regierung gemäß Art. 142 des Bundes-Verfassungs
gesetzes in der Fassung von 1929 verantwortlich.
(2)Die Vertretung des Landeshauptmannes gemäß
Art. 105 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der
Fassung von 1929 erfolgt durch das von der Landes
regierung bestimmte Mitglied der Landesregierung.
C. Organisation der Landesverwaltung
Artikel 42
(1)Die Landesregierung gibt sich ihre Geschäfts
ordnung selbst.
(2)Die Aufteilung der Geschäfte erfolgt nach Ge-
schäftsgruppen, deren jede einem Mitglied der Lan
desregierung unterstellt wird.
(3)Die Landesregierung bezeichnet die Geschäfte,
die der kollegialen Beratung und Beschlußfassung
bedürfen.
(4)Die Landesregierung kann bei Aufstellung
ihrer Geschäftsordnung beschließen, daß einzelne
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Gruppen von Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes im Namen des Landeshauptmannes von Mitgliedern der Landesregierung zu führen sind. In diesen Angelegenheiten sind die .betreffenden Mitglieder der Landesregierung an die Weisungen des Landeshauptmannes gebunden. (Ö) Die Geschäftsordnung der Landesregierung ist dem Landtag zur Kenntnis zu bringen.
Artikel 43
(1)Die Geschäfte der Landesregierung und des Landeshauptmannes werden vom Amt der Landes
regierung besorgt.
(2)Der Landeshauptmann ist Vorstand des Amtes
der Landesregierung.
(s) Das Amt der Landesregierung gliedert sich in Abteilungen, auf die die Geschäfte nach ihrem Gegenstand und ihrem sachlichen Zusammenhang aufgeteilt werden. Nach Bedarf können die Abteilungen zu Gruppen zusammengefaßt werden.
(4) Die Zahl der Abteilungen und die Aufteilung der Geschäfte auf sie, im Bedarfsfalle auch die Zusammenfassung der Abteilungen zu Gruppen, wird in der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung festgesetzt.
(4) Die Abteilungen des Amtes der Landesregierung besorgen die ihnen nach der Geschäftseinteilung zukommenden Geschäfte, soweit es sich um solche der mittelbaren Bundesverwaltung handelt, unter der Leitung des Landeshauptmannes (Art. 41 und Art. 42 Abs. 4), im übrigen unter der Leitung der Landesregierung oder einzelner Mitglieder der Landesregierung (Art. 42 Abs. 2).
Artikel 44
(t) Zur Leitung des inneren Dienstes des Amtes der Landesregierung bestellt die Landesregierung mit Zustimmung der Bundesregierung für die Dauer der Funktionsperiode der Landesregierung einen rechtskundigen Verwaltungsbeamten als Landesamtsdirektor. Er hat für den einheitlichen und geregelten Geschäftsgang in sämtlichen Zweigen der Landesverwaltung zu sorgen. Er ist auch in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesvexwaltung das Hilfsorgan des Landeshauptmannes.
(2)Der Landesamtsdirektor nimmt an den Sitzun
gen des Landtages und der Landesregierung teil.
Eine beschließende Stimme kommt ihm in seiner
Eigenschaft als Landesamtsdirektor nicht zu; eine
beratende Stimme nur bei den Sitzungen der Landes
regierung.
(3)Für den Fall der Verhinderung des Landesamts
direktors ist in gleicher Weise ein rechtskundiger
Verwaltungsbeamter als Landesamtsdirektor-Stell
vertreter zu bestellen.
D. Landeshaushalt
Artikel 45
(1) Die Landesregierung verwaltet das Landesvermögen.
(2) Die Landesregierung hat alljährlich dem Landtag einen Voranschlag über den Landeshaushalt (Einnahmen und Ausgaben) des folgenden Verwaltungsjahres vorzulegen.
(s) Der vom Landtag beschlossene Voranschlag ist die Grundlage für die Gebarung des Landes.
(4)Falls im Voranschlag Einnahmen oder Aus
gaben für den Sachaufwand des Landtages enthalten
sind, steht die Verfügung hierüber nach Maßgabe
der Bestimmungen des Geschäftsordnungsgesetzes
dem Landtag zu.
(5)Die Landesregierung ist verpflichtet, dem
Landtag den Rechnungsabschluß des abgelaufenen
VerwaltungsJahres zur Kenntnis zu bringen.
Artikel 46
(1)Das Land gliedert sich in Gemeinden.
(2)Die Gemeinde ist Gebietskörperschaft mit dem
Recht auf Selbstverwaltung und zugleich Verwal
tungssprengel.
(3)Die Gemeinde ist selbständiger Wirtschafts
körper. Sie hat das Recht, innerhalb der Schranken
der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Ver
mögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und dar
über zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen
zu betreiben sowie im Rahmen der Finanzverfassung
ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben
auszuschreiben.
Artikel 47
(1)Der Wirkungsbereich der Gemeinde in den
Angelegenheiten der Landesvollziehung ist ein eige
ner und ein vom Land übertragener.
(2)Der eigene Wirkungsbereich in den Angelegen
heiten der Landesvollziehung umfaßt alle Angele
genheiten der Landesvollziehung, die im ausschließ
lichen oder überwiegenden Interesse der in der Ge
meinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen
und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb
ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden.
(3)Die unter Art. 46 Abs. 3 fallenden Angelegen
heiten sind solche des eigenen Wirkungsbereiches
der Gemeinde.
(4)Die Angelegenheiten des eigenen Wirkungs
bereiches hat die Gemeinde im Rahmen der Gesetze
und Verordnungen in eigener Verantwortung frei
von Weisungen und -vorbehaltlich der Überprü
fung der Rechtmäßigkeit von Bescheiden durch die
Aufsichtsbehörde auf Grund einer Vorstellung -
unter Ausschluß eines Rechtsmittels an Verwaltungs
organe außerhalb der Gemeinde zu besorgen. Dem
Land kommt gegenüber der Gemeinde bei Besorgung
ihres eigenen Wirkungsbereiches (Abs. 2 und 3) ein
Aufsichtsrecht zu.
(5)Die Angelegenheiten des übertragenen Wir
kungsbereiches hat die Gemeinde nach Maßgabe der
Gesetze im Auftrag und nach den Weisungen des
Landes zu besorgen.
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1971, 18.
Stück, Nr. 34
Seite 85
Artikel 48
Die Organisation der Gemeindeverwaltung wird durch Landesgesetz geregelt.
sondere die Landesordnung vom 26. Februar 1861, RGB1. Nr. 20, samt ihren Nachträgen sind mit dem Tage der Kundmachung der ursprünglichen Fassung dieses Gesetzes (Art. 50) außer Kraft getreten.
(2) Insoweit diese Gesetze des Landes Oberösterreich, die Gesetze des ehemaligen Erzherzogtumes Österreich ob der Enns und die Verordnungen der ehemaligen oberösterreichischen Statthalterei und der bisherigen Landesregierung nur mit den organisatorischen Bestimmungen dieses Verfassungsgesetzes im Widerspruch stehen, gelten sie als sinngemäß abgeändert.
Artikel 50
Dieses Landes-Verfassungsgesetz ist in seiner ursprünglichen Fassung am 11. Oktober 1930 in Kraft getreten.
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