Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, womit die Tierkörperverwertungsverordnung 1965 neuerlich abgeändert wird
LGBL_OB_19710820_33Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, womit die Tierkörperverwertungsverordnung 1965 neuerlich abgeändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
20.08.1971
Fundstelle
LGBl. Nr. 33/1971 17. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
LGB1. Nr. 31/1966, LGB1. Nr. 58/1967 und LGB1. Nr. 57/1968 wird wie folgt abgeändert:
"(4) Die Einzugsgebiete der einzelnen Tierkörpersammelstellen umfassen nachstehende Gemeinden:
TierkörpersammelstellenPolitische BezirkeGemeinden
LinzLandeshauptstadt Linz
RannastiftEferdingsämtliche
GrieskirchenBad Schallerbach
Wallern
Linz-LandWilhering
Rohrbachsämtliche
SchärdingBrunnenthal
Engelhartszell
Esternberg
Freinberg
Kopfing im Innkreis
Münzkirchen
Rainbach im Innkreis
St. Ägidi
St. Roman
Schardenberg
Vichtenstein
Waldkirchen am Wesen
Wernstein am Inn
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1971, 17. Stück, Nr. 33
TierkörpersammelstellenPolitische BezirkeGemeinden
RegauBraunau am Innsämtliche
GrieskirchenAistersheim
Bruck-Waasen
Eschenau im Hausruckkreis
Gallspach
Gaspoltshofen
Grieskirchen
Haag am Hausruck
Heiligenberg
Hofkirchen an der Trattnach
Kallham
Keniaten am Innbach
Meggenhofen
Michaelnbach
Natternbach
Neukirchen am Walde
Neumarkt im Hausruckkreis
Peuerbach
Pötting
Pollham
Pram
Rottenbach
St. Agatha
St. Georgen bei Grieskirchen
St. Thomas
Schlüßlberg
Steegen
Taufkirchen an der Trattnach
Tollet
Waizenkirchen
Weibern
Wendung
Gmunden. sämtliche
Linz-LandHörsching
Kirchberg-Thening
Leonding
Oftering
Pasching
Pucking
Traun
Ried im Innkreissämtliche
SchärdingAltschwendt
Andorf
Diersbach
Dorf an der Pram
Eggerding
Enzenkirchen
Mayrhof
Raab
Riedau
St. Florian am Inn
St. Marienkirchen bei Schärding
St. Willibald
Schärding
Sigharting
Suben
Taufkirchen an der Pram
Zeil an der Pram
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1971, 17.
Stück, Nr. 33
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Seite 75
TierkörpersammelstellenPolitische BezirkeGemeinden
Wels-Landsämtliche
Vöcklabrucksämtliche
Stadt Wels
SchenkenfeldenFreistadtsämtliche
Urfahr-Umgebungsämtliche
SteyrLinz-LandAllhaming
Ansfelden
Asten
Eggendorf im Traunkreis
Enns
Hargelsberg
Hofkirchen im Traunkreis
Kematen an der Krems
Kronstorf
Markt St. Florian
Neuhofen an der Krems
Niederneukirchen
Piberbach
St. Marien
Pergsämtliche
Steyr-LandAschach an der Steyr
Bad Hall
Dietach
Garsten
St. Ulrich bei Steyr
Schiedlberg
Sierning
Wolfern
Stadt Steyr
WindischgarstenKirchdorf an der Kremssämtliche
Steyr-LandAdlwang
Gaflenz
Großraming
Laussa
Losenstein
Maria Neustift
Pfarrkirchen bei Bad Hall
Reichraming
Rohr im Kremstal
Ternberg
Waldneukirchen
Weyer-Land
Weyer-Markt."
§ 5 Abs. 3 hat zu lauten:
"(3) Bis zur Abholung sind die abzuliefernden Gegenstände so zu verwahren, daß ihre Entwendung, die Verstreuung von Krankheitskeimen und die Berührung durch Tiere verhindert wird. Abzuliefernde Gegenstände, die in Sammelbehältern verwahrt werden können, sind ohne unnötigen Aufschub in diese einzubringen."
Anstelle des § 5 Abs. 4 treten folgende Absätze:
"(4) Die Bestimmung des Abs. 3 zweiter Satz gilt nicht, wenn zur Sicherung der Diagnose oder zu wissenschaftlichen Zwecken Sektionen an Körpern verendeter oder zum Zwecke der Beseitigung getöteter seuchenunverdächtiger Tiere durch Tierärzte erforderlich sind.
(5) Den gemäß Abs. 1 zur Aufstellung von Sammelbehältern Verpflichteten ist es gestattet, mit seuchenunverdächtigen, ablieferungspflich-
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tigen Gegenständen beschickte, geschlossene Sammelbehälter auf eigene Kosten zu einem mit dem Tierkörpersammelstellenleiter vereinbarten Zeitpunkt direkt in die zuständige Tierkörpersammelstelle zu verbringen, wenn sich diese innerhalb der Gemeinde oder in einer angrenzenden Gemeinde befindet. (e) Nach jeder Entleerung sind die Sammelbehälter von den zur Aufstellung Verpflichteten (Abs. 1 und 2) innen und außen sorgfältig unter Verwendung heißen Wassers (erhitzt auf mindestens 50 Grad Celsius) mit einem Zusatz von 3% Natriumkarbonat (Waschsoda) zu reinigen."
"(2) Das Benützungsentgelt gemäß § 10 Abs. 2 wird von der im
§ 1 genannten Gesellschaft
jährlich den Gemeinden und Betriebsinhabern bekanntgegeben und ist innerhalb von 30 Tagen der genannten Gesellschaft zu entrichten."
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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