Landesverfassungsgesetz, mit dem das Oö. Landes-Verfassungsgesetz 1954 geändert wird (Landes-Verfassungsgesetznovelle 1971)
LGBL_OB_19710712_28Landesverfassungsgesetz, mit dem das Oö. Landes-Verfassungsgesetz 1954 geändert wird (Landes-Verfassungsgesetznovelle 1971)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
12.07.1971
Fundstelle
LGBl. Nr. 28/1971 14. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
"(2) Das oberösterreichische Volk äußert seinen Willen durch die Wahl der Mitglieder des Landtages und durch das Volksbegehren.
(3) Das Recht des Volksbegehrens umfaßl das Verlangen auf Erlassung oder Abänderung oder Aufhebung von Gesetzen einschließlich der Verfassungsgesetze."
6.Art. 9;hat zu lauten:
"Artikel 9.
(1)Die Farben des Landes Oberösterreich
sind weiß-rot.
(2)Das Land Oberösterreich führt als Lan
deswappen das historische Wappen; es be
steht aus einem mit dem Herzogshute gekrön
ten, gespaltenen Schild, der rechts einen gol
denen Adler im schwarzen Felde trägt, links
von silber und rot dreimal gespalten wird.
Die bildliche Darstellung des Wappens des
Landes Oberösterreich ist im Landesgesetz
blatt kundzumachen.
(3)Das Recht zur Führung des Landeswap
pens steht den Behörden, Ämtern und Anstal
ten des Landes Oberösterreich zu. Inwieweit
anderen physischen oder juristischen Perso
nen die Führung oder eine sonstige Verwen
dung des Landeswappens zusteht oder bewil
ligt werden kann und inwieweit die Verwen
dung des Landeswappens verboten ist, ist
durch Landesgesetz zu regeln.
(4)Das Landessiegel weist das Landeswap
pen mit der Umschrift ,Land Oberösterreich'
auf."
7.Art. 10 Abs. 1 hat zu lauten:
"(1) Die Gesetzgebung des Landes wird vom Landtag ausgeübt. Der
Landtag besteht aus sechsundfünfzig Mitgliedern."
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"(7) Die Bezüge der Mitglieder des Landtages sind durch Landesgesetz zu regeln."
10.Art. 11 hat zu lauten:
"Artikel 11.
(1)Sitz des Landtages ist die Landeshaupt
stadt Linz.
(2)Für die Dauer außerordentlicher Ver
hältnisse kann der Erste Präsident den Land
tag in einen anderen Ort des Bundeslandes
berufen."
11.Art. 12 Abs. 2 hat zu lauten:
"(2) Den neugewählten Landtag hat der ranghöchste, im Falle der Verhinderung der jeweils rangnächste Präsident des bisherigen Landtages, der auch dem neugewählten Landtag angehört, zur ersten Sitzung einzuberufen. Kann die Einberufung des neugewählten Landtages durch keinen der Präsidenten des bisherigen Landtages erfolgen, so hat das an Jahren älteste, im Falle der Verhinderung das jeweils nächstälteste Mitglied des bisherigen Landtages, das auch dem neugewählten Landtag angehört, zur ersten Sitzung einzuberufen."
12.Dem Art. 12 wird als Abs. 3 angefügt:
"(3) Der neugewählte Landtag ist so einzuberufen, daß er innerhalb von vier Wochen nach der Wahl zu seiner ersten Sitzung zusammentreten kann."
(1) Den Vorsitz im Landtag führt der Erste Präsident.
(2)Der Erste Präsident wird im Falle seiner
Verhinderung vom Zweiten bzw. Dritten Prä
sidenten vertreten. Sind der Zweite und der
Dritte Präsident verhindert, den Ersten Präsi
denten zu vertreten, dann vertritt ihn jeweils
das an Jahren älteste Mitglied des Landtages,
das einer Partei zugehört, die einen der Prä
sidenten stellt.
(3)Das Stimmrecht des Vorsitzenden bei
Wahlen und Abstimmungen bleibt gewahrt.
(4)Der Erste Präsident, der Zweite Präsi
dent und der Dritte Präsident sind vom Land
tag aus seiner Mitte zu wählen.
(5)Sofern die im Landtag vertretenen Par
teien nicht anders übereinkommen, fällt der
Erste Präsident der Partei mit der größten
Anzahl von Mandaten zu. Bei gleicher Man
datsstärke geben die bei der vorangegange
nen Landtagswahl auf die betreffenden Par
teien entfallenen Stimmen (Parteilandessum
men) den Ausschlag.
(6)Für die Wahl des Zweiten und des Drit
ten Präsidenten gilt folgendes:
a)Der Zweite und der Dritte Präsident sind
unter Einrechnung des Ersten Präsidenten
auf die Liste seiner Partei nach den gemäß
Art. 32 Abs. 2 lit. a vorgezeichneten Grund
sätzen des Verhältniswahlrechtes zu wäh
len. Hat jedoch danach die drittstärkste im
Landtag vertretene Partei keinen Anspruch
auf den Dritten Präsidenten, so fällt ihr
der Dritte Präsident dennoch zu, wenn sie
Anspruch auf ein Mandat in der Landes
regierung hat; der zweitstärksten im Land
tag vertretenen Partei fällt in diesem Falle
der Zweite Präsident zu. Hat neben der
stärksten nur die zweitstärkste Partei An
spruch auf ein Mandat in der Landesregie
rung und kommt ihr weder ein Anspruch
auf den Zweiten noch auf den Dritten Prä
sidenten zu, so fällt ihr dennoch der Dritte
Präsident zu.
b)Die Wahl des Zweiten und des Dritten
Präsidenten findet jedoch nicht gemäß lit. a
statt, wenn die im Landtag vertretenen
Parteien übereinkommen, die für den
Zweiten und den Dritten Präsidenten im
Vereinbarungswegevorgeschlagenen
Wahlwerber mit einfacher Stimmenmehr
heit zu wählen.
(7) Ein Mitglied der Landesregierung kann nicht Erster, Zweiter oder Dritter Präsident sein oder den Ersten Präsidenten vertreten."
"Artikel 17 a.
(1)Der Landtag kann den Ersten Präsiden
ten, den Zweiten Präsidenten sowie den
Dritten Präsidenten auf Grund eines Miß-
trauensantrage's durch Beschluß abberufen.
(2)Bezüglich der Stellung eines Mißtrauens
antrages gegen einen der Präsidenten und
bezüglich des Beschlusses, mit dem einer der
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Präsidenten abberufen wird, gelten die Be- ] Stimmungen des Art. 33 Abs. 3 und 4 sinngemäß.
(3) Bis zur Beschlußfassung über einen gültig gestellten Mißtrauensantrag ist der Betroffene an der Ausübung seines Amtes als Präsident verhindert (Art. 17 Abs. 2)."
18.Art. 18 hat zu lauten:
"Artikel 18.
(1)Die Geschäftsführung des Landtages er
folgt auf Grund eines besonderen Gesetzes,
welches nur bei Anwesenheit von mindestens
der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehr
heit von zwei Dritteln der abgegebenen Stim
men beschlossen oder geändert werden kann
(Geschäftsordnungsgesetz).
(2)Im Geschäftsordnungsgesetz ist auch zu
bestimmen, daß der Landtag zur Vorberatung
von Verhandlungsgegenständen aus seiner
Mitte Ausschüsse zu bilden hat."
20.Nach Art. 21 wird folgender neuer Art. 21 a ein-
gefügt:
"Artikel 21 a.
(1)Die vom Landtag zu entsendenden Mit
glieder des Bundesrates und ihre Ersatz
männer sind vom Landtag in der konstituie
renden Sitzung zu wählen.
(2)Die Mitglieder des Bundesrates und ihre
Ersatzmänner sind für die Dauer der Gesetz
gebungsperiode des Landtages nach dem
Grundsatz der Verhältniswahl zu wählen,
jedoch muß wenigstens ein Mandat der Partei
zufallen, die die zweithöchste Anzahl von
Sitzen im Landtag oder, wenn mehrere Par
teien die gleiche Anzahl von Sitzen haben,
die zweithöchste Zahl von Wählerstimmen
bei der letzten Landtagswahl aufweist. Bei
gleichen Ansprüchen mehrerer Parteien ent
scheidet das Los. Die Mitglieder des Bundes
rates müssen nicht dem Landtag angehören,
sie müssen jedoch zum Landtag wählbar sein.
(Art. 35 Abs. 1 und 2 des Bundes-Verfassungs-
gesetzes in der Fassung von 1929.)
(3)Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten
sinngemäß für den Fall der erforderlichen
Nachwahl eines Mitgliedes des Bundesrates
oder eines Ersatzmannes."
21.Art. 22 hat zu lauten:
(1) Gesetzesvorschläge gelangen an den Landtag entweder als Anträge seiner Mitglie-
der oder seiner Ausschüsse oder als Vorlagen der Landesregierung.
(2)Jedes von der erforderlichen Anzahl von
Stimmberechtigten gestellte Volksbegehren
(Art. 6) ist von der Landesregierung unver
züglich dem Landtag zur geschäftsordnungs
mäßigen Behandlung vorzulegen. Die erfor
derliche Anzahl beträgt fünf Prozent der An
zahl der Wahlberechtigten für die dem Antrag
gemäß Abs. 3 vorangegangene Wahl zum
Landtag.
(3)Die Einleitung des Verfahrens für ein
Volksbegehren ist bei der Landesregierung
zu beantragen. Das Volksbegehren muß in der
Form eines Gesetzentwurfes gestellt werden.
(4)Stimmberechtigt bei einem Volksbegeh
ren sind alle Personen, die am Stichtag das
Wahlrecht zum Landtag besitzen. Der Stich
tag ist von der Landesregierung anläßlich der
stattgebenden Entscheidung über den Antrag
gemäß Abs. 3 festzusetzen.
(5)Das Nähere über das Volksbegehren ist
durch Landesgesetz zu regeln."
22.Art. 23 hat zu lauten:
"Artikel 23.
(1)Zu einem Beschluß des Landtages ist, so
weit in diesem Gesetze nichts anderes be
stimmt ist, die Anwesenheit von mindestens
der Hälfte der Mitglieder des Landtages und
die unbedingte Mehrheit der abgegebenen
Stimmen erforderlich.
(2)Landesverfassungsgesetze oder in ein
fachen Landesgesetzen enthaltene Verfas
sungsbestimmungen können nur bei Anwe
senheit von mindestens der Hälfte der Mit
glieder des Landtages und mit einer Mehr
heit von zwei Dritteln der abgegebenen Stim
men beschlossen oder abgeändert werden; sie
sind als solche ("Verfassungsgesetz", "Ver
fassungsbestimmung") ausdrücklich zu be
zeichnen."
23.Nach Art. 24 wird folgender neuer Art. 24 a
eingefügt:
"Artikel 24a.
(1)Die Landesregierung wird ermächtigt.
Rechtsvorschriften, die als Landesverfassungs
gesetze oder Landesgesetze in Geltung stehen,
in ihrer durch spätere Vorschriften ergänzten
oder abgeänderten Fassung durch Kund
machung im Landesgesetzblatt mit rechtsver
bindlicher Wirkung neu zu verlautbaren.
(2)Die Landesregierung kann anläßlich der
Wiederverlautbarung
1.überholte terminologische Wendungen,
insbesondere nicht mehr zutreffende Be
zeichnungen der mit der Vollziehung be
trauten Behörden, durch die dem jeweili
gen Stande der Gesetzgebung entsprechen
den neuen Bezeichnungen ersetzen;
2.der österreichischen Rechtsübung fremde
terminologische Wendungen durch solche
österreichischer Rechtssprache ersetzen;
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3.Bestimmungen in deutschen Rechtsvor
schriften, die zufolge einer nach § 2 Rechts
überleitungsgesetz in Geltung belassenen
Vorschrift anzuwenden sind, dem öster
reichischen Recht anpassen und in den Text
der wiederverlautbarten Rechtsvorschrift
einfügen;
4.Bestimmungen, die durch spätere Rechts
vorschriften aufgehoben oder sonst gegen
standslos geworden sind, als nicht mehr
geltend feststellen;
5.jede Bezugnahme auf andere Rechtevor
schriften, die dem Stande der Gesetz
gebung nicht mehr entsprechen, sowie son
stige Unstimmigkeiten richtigstellen;
6.Änderungen oder Ergänzungen, die nicht
durch Novellen, sondern durch besondere
Gesetze abseits der ursprünglichen Rechts
vorschrift verfügt wurden, in die betref
fenden Rechtsvorschriften selbst einbauen;
7.die Bezeichnung der Paragraphen, Artikel,
Absätze u. dgl. bei Ausfall oder Einbau
einzelner Bestimmungen entsprechend än
dern und hiebei auch die Bezugnahme auf
Paragraphen, Artikel, Absätze u. dgl. in
nerhalb des Textes der Rechtsvorschrift
entsprechend richtigstellen;
8.der Rechtsvorschrift einen kurzen Titel
geben.
(3)Die wiederverlautbarten Rechtsvorschrif
ten sind von der Landesregierung unverzüg
lich dem Landtag zur Kenntnis zu bringen.
(4)Von dem Tage an, der der Herausgabe
des die Wiederverlautbarung enthaltenden
Stückes des Landesgesetzblattes folgt, sind
alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an
den wiederverlautbarten Text der Rechtsvor
schriften gebunden."
24.Der Bestimmung des Art. 25 wird die Absatz
bezeichnung "(1)" vorangesetzt; als Abs. 2 wird
angefügt:
"(2) Inwieweit den Mitgliedern des Landtages das Recht zusteht, an die Mitglieder der Landesregierung schriftliche Anfragen sowie in den Sitzungen des Landtages kurze mündliche Anfragen zu richten, ist im Geschäftsordnungsgesetz zu regeln."
25.Den Bestimmungen des Art. 27 wird die Absatz
bezeichnung "(1)" vorangesetzt; als Abs. 2 wird
angefügt:
"(2) In der konstituierenden Sitzung des neugewählten Landtages hat der Vorsitzende das Gelöbnis als erster zu leisten."
"(2) In den Fällen 2 bis 4 des ersten Absatzes tritt der Mandatsverlust ein, sobald der Verfassungsgerichtehof ihn ausgesprochen hat."
28.Art. 30 hat zu lauten:
"Artikel 30.
(1)öffentliche Angestellte, einschließlich
der Angehörigen des Bundesheeres, bedürfen
zur Ausübung eines Mandates im oberöster
reichischen Landtag keines Urlaubes. Bewer
ben sie sich um Mandate im oberösterreichi
schen Landtag, so ist ihnen die dazu erforder
liche freie Zeit zu gewähren.
(2)Das Nähere bestimmen die Dienstvor
schriften."
29.Art. 31 hat zu lauten:
"Artikel 31.
(1)Die Vollziehung des Landes übt die.Lan
desregierung aus. Sitz der Landesregierung
ist die Landeshauptstadt Linz.
(2)Die Landesregierung besteht aus dem
Landeshauptmann, zwei Landeshauptmann-
Stellvertretern und sechs Landesräten.
(3)Die Mitglieder der Landesregierung
müssen nicht dem Landtag angehören. Jedoch
kann in die Landesregierung nur gewählt
werden, wer zum Landtag wählbar ist.
(4)Zu einem Beschluß der Landesregierung
ist die persönliche Anwesenheit von minde
stens fünf Mitgliedern erforderlich. Die Lan
desregierung beschließt mit Stimmenmehr
heit."
30.Art. 32 hat zu lauten:
"Artikel 32.
(1)Der Landeshauptmann wird vom Landtag
mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Bei
Stimmengleichheit ist derjenige gewählt, der
der an Mandaten stärkeren Partei angehört.
Bei gleicher Mandatsstärke geben die Partei
landessummen den Ausschlag.
(2)Die übrigen Mitglieder der Landesregie
rung werden hierauf vom Landtag nach dem
Verhältniswahlrecht wie folgt gewählt:
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date entspricht. Die auf diese Weise mit der letzten Leitzahl bezeichnete Zahl ist die Wahlzahl. Jede Partei erhält soviele Mandate, wie die Wahlzahl in der Zahl ihrer Mandate im Landtag enthalten ist. Gibt die Berechnung unter Zugrundelegung der Mandate der einzelnen Parteien im Landtag nicht den Ausschlag, so sind der Berechnung die Parteilandessummen zugrundezulegen. Ergeben sich auch hienach auf ein Mandat gleiche Ansprüche; so entscheidet das Los, das von dem an Jahren jüngsten anwesenden Mitglied des Landtages zu ziehen ist.
b)Der Landeshauptmann kann auf die Liste
seiner Partei eingerechnet werden. Ist je
doch der Partei des Landeshauptmannes
auf Grund des Stärkeverhältnisses im
Landtag die absolute Mehrheit der Man
date in der Landesregierung auch unter
Einrechnung des Landeshauptmannes auf
die Liste seiner Partei gesichert, so ist der
Landeshauptmann auf die Liste seiner Par
tei einzurechnen.
c)Die Landeshauptmann-Stellvertreter sind
auf die Liste ihrer Partei einzurechnen.
d)Wird für die Wahl der Landeshauptmann-
Stellvertreter ein gemeinsamer Wahlvor
schlag aller im Landtag vertretenen Par
teien eingebracht, so sind die Landeshaupt
mann-Stellvertreter in einem Wahlgang zu
wählen. Wird ein gemeinsamer Wahlvor
schlag nicht eingebracht, so sind die Lan
deshauptmann-Stellvertreter nach Wahl
vorschlägen getrennt in gesonderten Wahl
gängen zu wählen. Hiebei steht den ein
zelnen im Landtag vertretenen Parteien
das Recht zur Einbringung von Wahlvor
schlägen soweit zu, als ihnen nach Maß
gabe des Verhältniswahlrechtes (lit. a)
Landeshauptmann-Stellvertreter zukom
men.
e)Für die Wahl der Landesräte gilt lit. d
sinngemäß.
f)Zur Wahl der Landeshauptmann-Stellver
treter und der Landesräte, der ein gemein
samer Wahlvorschlag aller im Landtag ver
tretenen Parteien zugrunde liegt, ist die
Anwesenheit von mindestens der Hälfte
der Mitglieder des Landtages und die un
bedingte Mehrheit der abgegebenen Stim
men erforderlich.
g)Wahlvorschläge für die Wahl der Landes
hauptmann-Stellvertreter und der Landes
räte in gesonderten Wahlgängen müssen
jeweils von der Mehrheit der Abgeord
neten jener Partei unterzeichnet sein, der
das zu wählende Regierungsmitglied zu
kommt. Ein Mitglied des Landtages darf
für jeden Wahlgang nur einen Wahlvor
schlag unterzeichnen; unterzeichnet ein
Mitglied des Landtages mehrere Wahl
vorschläge für einen Wahlgang, so sind
alle von ihm geleisteten Unterschriften
ungültig. Bei der Wahl der Landeshauptmann-Stellvertreter und der Landesräte in gesonderten Wahlgängen können gültige Stimmen nur für den Wahlvorschlag jener Partei abgegeben werden, der das zu wählende Regierungsmitglied zukommt. Die auf dem Wahlvorschlag einer Partei Aufscheinenden sind gewählt, wenn der Wahlvorschlag wenigstens so viele Stimmen erlangt, als die Partei nach Maßgabe des Verhältniswahlrechtes für die betreffenden Mandate benötigt; die auf dem Wahlvorschlag einer Partei Aufscheinenden sind jedoch auch dann gewählt, wenn eine höchstens um die Anzahl der betreffenden Mandate geringere Stimmenzahl erreicht wird.
(3)Die Bestimmungen des Abs. 2 sind bei
Nachwahlen sinngemäß anzuwenden.
(4)Die Landesregierung wird für die Dauer
der Gesetzgebungsperiode gewählt.
(5)Die Mitglieder der Landesregierung blei
ben im Amt, bis der Landtag eine neue Lan
desregierung gewählt und diese ihr Amt an
getreten hat."
"Artikel 33.
(1)Der Landtag kann Mitglieder der Landes
regierung auf Grund eines Mißtrauensantra
ges durch Beschluß abberufen.
(2)Ein Mißtrauensantrag gegen den Landes
hauptmann kann gültig nur von mindestens
zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages
gestellt werden. Ein Beschluß, mit dem der
Landeshauptmann abberufen wird, kann nur
bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte
der Mitglieder des Landtages und mit einer
Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
Stimmen gefaßt werden.
(3)Ein Mißtrauensantrag gegen ein anderes
Mitglied der Landesregierung kann gültig nur
von zwei Dritteln der Abgeordneten jener
Partei gestellt werden, über deren Wahlvor
schlag das Mitglied der Landesregierung ge
wählt wurde; ein Beschluß, mit dem ein
solches Mitglied der Landesregierung abbe
rufen wird, kann nur bei Anwesenheit von
mindestens der Hälfte der Mitglieder des
Landtages gefaßt werden; zu einem Beschluß
über die Abberufung sind wenigstens so viele
Stimmen erforderlich, als für die Wahl eines
solchen Mitgliedes der Landesregierung er
forderlich sind. Ist das Mitglied der Landes
regierung auf Grund eines gemeinsamen
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Wahlvorschlages aller im Landtag vertretenen Parteien gewählt worden, so kann der Mißtrauensantrag gültig nur von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages gestellt werden. Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(4)über einen gültig gestellten Mißtrauens
antrag ist frühestens nach Ablauf von vier
Wochen, jedoch vor Ablauf von acht Wochen
Beschluß zu fassen.
(5)Ein Mitglied der Landesregierung kann
sein Amt vorzeitig zurücklegen. Die Erklä
rung über die Zurücklegung ist schriftlich ab
zugeben. Sie wird mit der Übergabe an den Landeshauptmann wirksam. Die Zurücklegungserklärung des Landeshauptmannes wird
mit der Übergabe an den Ersten Präsidenten
des Landtages wirksam."
"(3) Der Landeshauptmann und die übrigen Mitglieder der Landesregierung haben ihr Amt angetreten, sobald sie die Angelobung auf die Landesverfassung und auf die Bundesverfassung geleistet haben."
34.Art. 34 Abs. 4 hat zu lauten:
"(4) Die Bezüge der Mitglieder der Landesregierung, ausgenommen die Bezüge des Landeshauptmannes, sind durch Landesgesetz zu regeln."
35.Art. 35 hat zu lauten:
"Artikel 35.
(1)Für die Vertretung des Landeshaupt
mannes gelten Art. 38 Abs. 2 und Art. 39
Abs. 2.
(2)Die Vertretung eines anderen Mitglie
des der Landesregierung ist für den Fall, daß
eine Verhinderung voraussehbar nicht länger
als drei Monate dauert, durch die Landes
regierung in ihrer Geschäftsordnung zu
regeln. Ist ein Mitglied der Landesregierung
voraussehbar länger als drei Monate ver
hindert, so hat der Landtag für die Dauer der
Verhinderung ein Ersatzmitglied der Landes
regierung zu wählen; die Bestimmungen über
die Wahl der Mitglieder der Landesregierung
sind hiebei sinngemäß anzuwenden.
(3)Wird ein Mitglied der Landesregierung
mit der Vertretung des Landeshauptmannes
oder eines anderen Mitgliedes der Landes
regierung betraut, so kommt ihm bei Beschluß
fassungen der Landesregierung neben seiner
eigenen Stimme auch die Stimme des Ver
tretenen zu."
36.Art. 36 hat zu lauten:
"Artikel 36.
Die Mitglieder der Landesregierung sind berechtigt, an allen Sitzungen des Landtages
und seiner Ausschüsse teilzunehmen. Sie müssen auf ihr Verlangen sowohl vom Landtag als auch vom Ausschuß jedesmal gehört werden. Der Landtag sowie seine Ausschüsse können die Anwesenheit der Mitglieder der Landesregierung verlangen."
(1) Die Mitglieder der Landesregierung sind hinsichtlich des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes dem Landtag verantwortlich.
(¦2) Zu einem Beschluß, mit dem eine Anklage im Sinne des Art. 142 dös Bundes-Ver-fassungsgesetzes in der Fassung von 1929 erhoben wird, bedarf es der Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder des Landtages.
(3) Der Geltendmachung dieser Verantwortung steht die Immunität nicht im Wege."
38.Art. 38 hat zu lauten:
"Artikel 38.
(1)Der Landeshauptmann vertritt das Land;
er führt den Vorsitz in der Landesregierung.
(2)Die Vertreter des Landeshauptmannes
führen die Bezeichnung Landeshauptmann-
Stellvertreter (Art. 31 Abs. 2). Das Nähere
über die Vertretung bestimmt die Landes
regierung."
39.Art. 39 hat zu lauten:
"Artikel 39.
(1)In den Angelegenheiten der mittelbaren
Bundesverwaltung (Art. 8) ist der Landes
hauptmann an die Weisungen der Bundes
regierung sowie der einzelnen Bundesminister
gebunden und der Bundesregierung gemäß
Art. 142 des Bundes-Verfassungsgesetzes in
der Fassung von 1929 verantwortlich.
(2)Die Vertretung des Landeshauptmannes
gemäß Art. 105 des Bundes-Verfassungsge-
setzes in der Fassung von 1929 erfolgt durch
das von der Landesregierung bestimmte Mit
glied der Landesregierung."
40.Art. 40 hat zu lauten:
"Artikel 40.
(1)Die Landesregierung gibt sich ihre Ge
schäftsordnung selbst.
(2)Die Aufteilung der Geschäfte erfolgt
nach Geschäftsgruppen, deren jede einem
Mitglied der Landesregierung unterstellt wird.
(3)Die Landesregierung bezeichnet die Ge
schäfte, die der kollegialen Beratung und
Beschlußfassung bedürfen.
(4)Die Landesregierung kann bei Auf
stellung ihrer Geschäftsordnung beschließen,
daß einzelne Gruppen von Angelegenheiten
der mittelbaren Bundesverwaltung wegen
ihres sachlichen Zusammenhanges mit Ange-
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legenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes im Namen des Landeshauptmannes von Mitgliedern der Landesregierung zu führen sind. In diesen Angelegenheiten sind die betreffenden Mitglieder der Landesregierung an die Weisungen des Landeshauptmannes gebunden.
(5) Die Geschäftsordnung der Landesregierung ist dem Landtag zur Kenntnis zu bringen."
"Artikel 40 a.
(1)Die Geschäfte der Landesregierung und
des Landeshauptmannes werden vom Amt der Landesregierung besorgt.
(2)Der Landeshauptmann ist Vorstand des Amtes der Landesregierung.
(s) Das Amt der Landesregierung gliedert sich in Abteilungen, auf die die Geschäfte nach ihrem Gegenstand und ihrem sachlichen Zusammenhang aufgeteilt werden. Nach Bedarf können die Abteilungen zu Gruppen zusammengefaßt werden.
(4)Die Zahl der Abteilungen und die Auf
teilung der Geschäfte auf sie, im Bedarfsfalle
auch die Zusammenfassung der Abteilungen
zu Gruppen, wird in der Geschäftseinteilung
des Amtes der Landesregierung festgesetzt.
(5)Die Abteilungen des Amtes der Landes
regierung besorgen die ihnen nach der Ge
schäftseinteilung zukommenden Geschäfte, so
weit es sich um solche der mittelbaren Bun
desverwaltung handelt, unter der Leitung des
Landeshauptmannes (Art. 39 und Art. 40
Abs. 4), im übrigen unter der Leitung der
Landesregierung oder einzelner Mitglieder
der Landesregierung (Art. 40 Abs. 2)."
"(3) Für den Fall der Verhinderung des Landesamtsdirektors ist in
gleicher Weise ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter als
Landesamtsdirektor-Stellvertreter zu bestellen."
Abschnitt D angefügt:
"D. Landeshaushalt.
Artikel 42.
(1)Die Landesregierung verwaltet das Lan
desvermögen.
(2)Die Landesregierung hat alljährlich dem
Landtag einen Voranschlag über den Landes
haushalt (Einnahmen und Ausgaben) des
folgenden Verwaltungsjahres vorzulegen.
(3)Der vom Landtag beschlossene Voran
schlag ist die Grundlage für die Gebarung
des Landes.
(4)Falls im Voranschlag Einnahmen oder
Ausgaben für den Sachaufwand des Landtages
enthalten sind, steht die Verfügung hierüber
nach Maßgabe der Bestimmungen des Ge
schäftsordnungsgesetzes dem Landtag zu.
(5)Die Landesregierung ist verpflichtet,
dem Landtag den Rechnungsabschluß des ab
gelaufenen VerwaltungsJahres zur Kenntnis
zu bitingen."
"4. HAUPTSTÜCK. Gemeinden.
Artikel 43.
(1)Das Land gliedert sich in Gemeinden.
(2)Die Gemeinde ist Gebietskörperschaft
mit dem Recht auf Selbstverwaltung und zu
gleich Verwaltungssprengel.
(3)Die Gemeinde ist selbständiger Wirt
schaftskörper. Sie hat das Recht, innerhalb
der Schranken der allgemeinen Bundes- und
Land^sgesetze Vermögen aller Art zu be
sitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen,
wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben
sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren
Haushalt selbständig zu führen und Abgaben
auszuschreiben.
Artikel 44.
(1) Der Wirkungsbereich der Gemeinde in den Angelegenheiten der Landesvollziehung ist ein eigener und ein vom Land übertragener. ^2) Der eigene Wirkungsbereich in den Angelegenheiten der Landesvollziehung umfaßt alle Angelegenheiten der Landesvollziehung, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden.
(3)Die unter Art. 43 Abs. 3 fallenden An
gelegenheiten sind solche des eigenen Wir
kungsbereiches der Gemeinde.
(4)Die Angelegenheiten des eigenen Wir
kungsbereiches hat die Gemeinde im Rahmen
der Gesetze und Verordnungen in eigener
Verantwortung frei von Weisungen und --
vorbehaltlich der Überprüfung der Recht
mäßigkeit von Bescheiden durch die Auf
sichtsbehörde auf Grund einer Vorstellung -
unter Ausschluß eines Rechtsmittels an Ver
waltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu
besorgen. Dem Land kommt gegenüber der
Gemeinde bei Besorgung ihres eigenen Wirkungsbereiches (Abs. 2 und 3) ein Aufsichtsrecht zu.
(Ö) Die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches hat die Gemeinde nach Maßgabe der Gesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Landes zu besorgen.
Artikel 45.
Die Organisation der Gemeindeverwaltung wird durch Landesgesetz
geregelt."
Artikel II
(1)DURCH DIE BESTIMMUNGEN DES ART. I WIRD
DIE ZAHL DER ABGEORDNETEN DES ZULETZT GE
WÄHLTEN LANDTAGES NICHT BERÜHRT.
(2)Art. I Z. 30 tritt mit Beginn der nächsten
Gesetzgebungsperiode des Landtages in Kraft.
(3)Im übrigen tritt dieses Landesverfassungs
gesetz mit dem Ablauf des Tages seiner Kund
machung im Landesgesetzblatt für Oberöster
reich in Kraft. Gleichzeitig tritt das Landes-
wiederverlautbarungsgesetz, LGB1. Nr. 43/1950,
außer Kraft.
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