Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, womit die Vieh- und Fleischbeschau-Gebührenverordnung geändert wird
LGBL_OB_19710504_22Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, womit die Vieh- und Fleischbeschau-Gebührenverordnung geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
04.05.1971
Fundstelle
LGBl. Nr. 22/1971 10. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
"§ 1.
(I) Bei Schlachtungen außerhalb der öffentlichen Schlachthäuser haben die Besitzer der Untersuchungspflichtigen Tiere folgende Untersuchungsgebühren je Tier zu entrichten:
12
Grundgebühr
S3
Gemeindezuschlag einschließlich Umsatzsteuer S4
Ausgleichskassenzuschlag
S5
Gesamtgebühr
S
A. Für die Vieh- und Fleischbeschau
bei Einhufern und Rindern
bei Kälbern bis zu drei Monaten
bei Schweinen ... . . ....22.- 11.- 11.-
8.-
4.- 5.-
3 -
u2.- 1.30 1.30 1.30
-.50 -.50
-.90
31.50
1
j
-.50 1.-
-.50
j29.-
13.80 13.30 10.30
0,
6.50
4.40 39.-
bei Schafen und Ziegen
bei Ferkeln bis zu 25 kg Lebendgewicht, bei
Schaf- und Ziegenlämmern bis zu drei Monaten
und bei anderen Untersuchungspflichtigen
Tieren
B. Für jede Trichinenschau
C. überbeschau (im Sinne des § 17 der Ministerial-
verordnung vom 6. September 1924, BGBl. Nr.342)
für das in die Gemeinde eingeführte Fleisch und
die in die Gemeinde eingeführten Fleischwaren:
für je 50 kg bzw. angefangene 50 kg
D. Überprüfung eines Gutachtens gemäß § 18 der
Ministerialverordnung vom 6. September 1924,
BGB1. Nr 342 ....
Seite 52
Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1971," 10. Stück,
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(2) Erreicht die von einem Besitzer Untersuchungspflichtiger Tiere gemäß Abs. 1 zu entrichtende Grundgebühr für alle anläßlich eines Beschauganges durchgeführten Beschauen zusammen nicht S 30.-, so erhöht sich die vom Besitzer zu entrichtende Grundgebühr auf insgesamt S 30.-."
"§ 7.
(1)Von den von den Besitzern Untersuchungs
pflichtiger Tiere zu entrichtenden Gebühren
entfallen
a)die Grundgebühr gemäß § 1 Abs. 1 (Spalte 2)
oder die Mindestgebühr gemäß § 1 Abs. 2
sowie die
Wegentschädigungen gemäß den §§ 8 und 9 auf die Beschauer oder
Trichinenschauer,
b)der Gemeindezuschlag gemäß § 1 Abs. 1
(Spalte 3) auf die Gemeinde,
c)der Ausgleichskassen-Zuschlag gemäß § 1
Abs. 1 (Spalte 4) auf die Fleischbeschauaus
gleichskasse.
(2)Für die Durchführung einer Notschlach-
tungsbeschau gebührt dem Beschauer ein Zu
schlag von S 10.- je Tier.
(3)Die Grundgebühr gemäß § 1 Abs. 1
(Spalte 2) oder die Mindestgebühr gemäß § 1
Abs. 2 fällt der Gemeinde zu, wenn der Be
schauer oder der Trichinenschauer auf Grund
eines Dienstverhältnisses mit der Gemeinde
tätig wurde. Die Entlohnung dieser Personen
einschließlich allfälliger Leistungen von Neben
gebühren wird durch die dienstrechtlichen Vor
schriften bestimmt."
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