Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Schiffahrt auf dem Mondsee
LGBL_OB_19710427_20Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Schiffahrt auf dem MondseeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.04.1971
Fundstelle
LGBl. Nr. 20/1971 9. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom
Mondsee
Auf Grund der §§15 und 23 der Seenverkehrsordnung, BGB1. Nr.
103/1961, wird verordnet:
§ 1 Verbot der Sportschiffahrt
(1)Auf dem Mondsee ist die Sport Schiffahrt
mit Wasserfahrzeugen, deren Fortbewegung durch
Verbrennungsmotoren bewirkt wird, in der Zeit vom
(2)Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für Segel
boote m|it Hilfsmotor (Flautenschieber), wenn die
Leistung des Hilfsmotors bei Segelbooten bis zu
6 m Länge 5 PS, bei Segelbooten über 6 m Länge
10 PS nicht übersteigt und der Hilfsmotor nur ein
gesetzt wird, um bei Windstille das Ufer bzw. den
Abstellplatz zu erreichen.
(3)Das Verbot nach Abs. 1 gilt ferner nicht für
die bei behördich bewilligten Veranstaltungen und
deren Vorbereitung (Proben und Übungen) verwen
deten Wasserfahrzeuge.
§ 2 Schutzzonen
(1)Als Schutzzonen werden bestimmt:
a)"Schutzzone Strandbad Mondsee":
Ein 250 m seewärts reichender Seegebietsstreifen zwischen der Mündung des Steinerbaches und der östlichen Mündung der Zeller Ache.
(2)In den im Abs. 1 bezeichneten Schutzzonen ist
die Schiffahrt mit Wasserfahrzeugen, deren Fort
bewegung durch Verbrennungsmotoren oder durch
Elektromotoren mit einer Leistung von mehr als
500 Watt bewirkt wird, und das Laufenlassen der
Verbrennungsmotoren von Wasserfahrzeugen ver
boten.
(3)In der Schutzzone "Strandbad Mondsee" darf,
wenn dort gebadet wird, mit Ruder- und Segelbooten
nur mit einer solchen Geschwindigkeit gefahren werden, daß Badende nicht gefährdet werden können.
(4)Das Verbot nach Abs. 2 gilt nicht
a)in Fällen der Not,
b)für Wasserfahrzeuge der Bundesgendarmerie,
des Bundesheeres, des Rettungs- und Feuerlösch
dienstes, des Katastrophenhilfsdienstes und der
Gewässeraufsicht,
c)für in Ausübung der Berufsfischerei eingesetzte
Wasserfahrzeuge,
d)für Wasserfahrzeuge, die im Rahmen von Stein
bruch- oder Forstbetrieben zur Durchführung von
Personen- oder Materialtransporten im herkömm
lichen Umfange eingesetzt werden, hinsichtlich
deren Zu- und Abfahrt zu behördlich genehmig
ten Anlegestellen,
e)für die Wasserfahrzeuge der Linienschiffahrt hin
sichtlich der Zu- und Abfahrt zu bzw. von den
schiffahrtsbehördlich genehmigten Stationen,
f)für die zur erwerbsmäßigen Güterbeförderung
und für die zur erwerbsmäßigen Personenbeför
derung im Gelegenheitsverkehr verwendeten
Wasserfahrzeuge hinsichtlich der Zu- und Ab
fahrt zu bzw. von Landestellen, sofern die Schutz
zone auf möglichst kurzem Wege und mit einer
Geschwindigkeit von höchstens 10 km/h durch
fahren wird,
g)für die bei behördlich bewilligten Veranstaltun
gen und deren Vorbereitung (Proben und Übun
gen) verwendeten Wasserfahrzeuge hinsichtlich
der im Veranstaltungsgebiet liegenden Schutz
zonenteile.
(5)Die örtliche Lage der Schutzzonen ist aus der
Anlage ersichtlich.
§ 3 Sperrgebiete
(1)Als Sperrgebiete werden bestimmt:
a)"Sperrgebiet Mondsee":
Eine 50 m breite und 200 m seewärts reichende parallel zur Westgrenze der Schutzzone "Strandbad Mondsee" verlaufende an die östliche Mündung der Zeller Ache anschließende Start- und Landegasse.
(2)Die im Abs. 1 bezeichneten Sperrgebiete (Start- und Landegassen) sind in der Zeit zwischen 7.00 und 19.00 Uhr ausschließlich der Ausübung der Wasser
sportarten Wasserskilaufen und Wellenreiten vor
behalten.
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Landesgesetzblatt für ObeTÖsterreich, Jahrgang 1971, 9. Stück, Nr. 17, 18, 19, 20 u. 21
(3)Die Sperre nach Abs. 2 gilt nicht
a)für die Zeit unmittelbar vor bis unmittelbar nach
dem Durchfahren eines Wasserfahrzeuges der
Linienschiffahrt,
b)für die Dauer behördlich bewilligter Veranstal
tungen.
(4)Die örtliche Lage der Sperrgebiete ist aus der
Anlage ersichtlich.
§ 4 Strafbestimmungen
Übertretungen dieser Verordnung werden nach Maßgabe der §§28 und 29
der Seenverkehrsordnung bestraft.
§ 5 Inkrafttreten
(1)Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1971 in Kraft.
(2)Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landes
hauptmannes von Oberösterreich betreffend die
Schiffahrt auf dem Mondsee, LGB1. Nr. 35/1963, in
der Fassung der Verordnungen LGB1. Nr. 74/1964,
LGB1. Nr. 4/1967, LGB1. Nr. 26/1968 und
LGB1. Nr. 3/1969 außer Kraft.
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