Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Schiffahrt auf dem Traunsee
LGBL_OB_19710427_19Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Schiffahrt auf dem TraunseeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.04.1971
Fundstelle
LGBl. Nr. 19/1971 9. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Verordnung
des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom
Traunsee
Auf Grund der §§ 15 und 23 der Seenverkehrsordnung, BGB1. Nr.
103/1961, wird verordnet:
§ 1 Verbot der Sportschiffahrt
(1)AUF DEM TRAUNSEE IST DIE SPORT SCHIFFAHRT
MIT WASSERFAHRZEUGEN, DEREN FORTBEWEGUNG DURCH
VERBRENNUNGSMOTOREN BEWIRKT WIRD, IN DER ZEIT VOM
(2)Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für Segel
boote mit Hilfsmotor (Flautenschieber), wenn die
Leistung des Hilfsmotors bei Segelbooten bis EU
6 m Länge 5 PS, bei Segelbooten über 6 m Länge
10 PS nicht übersteigt und der Hilfsmotor nur ein
gesetzt wird, um bei Windstille das Ufer bzw. den
Abstellplatz zu erreichen.
(3)Das Verbot nach Abs. 1 gilt ferner nicht für
die bei behördlich bewilligten Veranstaltungen und
deren Vorbereitung (Proben und Übungen) verwen
deten Wasserfahrzeuge.
§ 2 Schutzzonen
(1) Als Schutzzonen werden bestimmt:
a)"Schutzzone Steinhaus":
Ein 200 m seewärts reichender Seegebietsstreifen vom Uferpunkt 50 m südlich der südlichen Begrenzung der Parzelle Nr. 73/2, Katastralgemeinde Traunstein, bis zum Uferpunkt 50 m nördlich der Schiffsstation Ramsau.
zelle Nr. 97/3, Katastralgemeinde Traunkirchen, gelegenen Punkt und im Norden durch die von diesem Punkt zur genannten Parzellengrenze am Ufer verlaufende gedachte gerade Linie.
(2) In den im Abs. 1 bezeichneten Schutzzonen ist die Schiffahrt mit Wasserfahrzeugen, deren Fortbewegung durch Verbrennungsmotoren oder durch Elektromotoren mit einer Leistung von mehr als 500 Watt bewirkt wird, und das Laufenlassen der Verbrennungsmotoren von Wasserfahrzeugen verboten.
(s) In den Schutzzonen "Bräuwiese" und "Alt-münster" darf, wenn dort gebadet wird, mit Ruder-und Segelbooten nur mit einer solchen Geschwindigkeit gefahren werden, daß Badende nicht gefährdet werden können.
(4) Das Verbot nach Abs, 2 gilt nicht
a)in Fällen der Not,
b)für Wasserfahrzeuge der Bundesgendarmerie,
des Bundesheeres, des Rettungs- und Feuerlösch
dienstes, des Katastrophenhilfsdienstes, der Ge
wässeraufsicht und des Meßdienstes der
O. ö. Kraftwerke AG.,
c)für in Ausübung der Berufsfischerei eingesetzte
Wasserfahrzeuge,
d)für Wasserfahrzeuge, die im Rahmen von Stein
bruch- oder Forstbetrieben zur Durchführung von
Personen- oder Materialtransporten im herkömm
lichen Umfange eingesetzt werden, hinsichtlich
deren Zu- und Abfahrt zu behördlich genehmig
ten Anlegestellen,
e)für die Wasserfahrzeuge der Linienschiffahrt hin
sichtlich der Zu- und Abfahrt zu bzw. von den
schiffahrtsbehördlich genehmigten Stationen,
f)für die zur erwerbsmäßigen Güterbeförderung
und für die zur erwerbsmäßigen Personenbeför
derung im Gelegenheitsverkehr verwendeten
Wasserfahrzeuge hinsichtlich der Zu- und Ab
fahrt zu bzw. von Landestellen, sofern die Schutz
zone auf möglichst kurzem Wege und mit einer
Geschwindigkeit von höchstens 10 km/h durch
fahren wird,
g)bei Fronleichnamsprozessionen auf dem See für
Wasserfahrzeuge der Teilnehmer,
h) für die bei behördlich bewilligten Veranstaltungen und deren
Vorbereitung (Proben und übun-
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1971, 9. Stück,
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gen) verwendeten Wasserfahrzeuge hinsichtlich der im Veranstaltungsgebiet liegenden Schutz-zonenteile.
(5) Die örtliche Lage der Schutzzonen ist aus der Anlage ersichtlich.
§ 3 Sperrgebiete
(1) Als Sperrgebiete werden bestimmt:
(ä) Die im Abs. 1 bezeichneten Sperrgebiete (Start-und Landegassen) sind in der Zeit zwischen 7.00 und 19.00 Uhr ausschließlich der Ausübung der Wassersportarten Wasserskilaufen und Wellenreiten vorbehalten.
(s) Die Sperre nach Abs. 2 gilt nicht
a)für die Zeit unmittelbar vor bis unmittelbar nach
dem Durchfahren eines Wasserfahrzeuges der
Linienschiffahrt,
b)für die Dauer behördlich bewilligter Veranstal
tungen.
(4) Die örtliche Lage der Sperrgebiete ist aus der Anlage
ersichtlich.
§ 4 Strafbestimmungen
Übertretungen dieser Verordnung werden nach Maßgabe der §§28 und 29
der Seenverkehrsordnung bestraft.
§ 5 Inkrafttreten
(1)Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1971 in Kraft.
(2)Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landes
hauptmannes von Oberösterreich betreffend die
Schiffahrt auf dem Traunsee, LGB1. Nr. 34/1963, in
der Fassung der Verordnungen LGB1. Nr. 73/1964,
LGB1. Nr. 3/1967 und LGB1. Nr. 2/1969 außer Kraft.
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