Verordnung der o.ö. Landesregierung über die einheitliche Ausführung der Ortschaftstafeln
LGBL_OB_19710204_7Verordnung der o.ö. Landesregierung über die einheitliche Ausführung der OrtschaftstafelnGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
04.02.1971
Fundstelle
LGBl. Nr. 7/1971 2. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Verordnung
der o. ö. Landesregierung vom 11. Jänner 1971 über die einheitliche Ausführung der Ortschaftstafeln
In Durchführung des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Kennzeichnung von Ortschaften, Verkehrsflächen und Gebäuden, LGB1. Nr. 65/1969, wird verordnet:
§ 1
(1)Ortschaftstafeln sind als Aluminiumblechtafeln
mit geprägter Aufschrift oder als Aluminiumblech
tafeln mit Kunststoffolie in rechteckiger Form (630 mm mal 470 mm) auszuführen. Sie dürfen nicht selbstleuchtend oder rückstrahlend sein.
(2)Ortschaftstafeln haben die Bezeichnung der Ortschaft, der Gemeinde, des Gerichtsbezirkes und
des politischen Bezirkes, in dem die Ortschaft liegt, zu enthalten. Weitere Aufschriften sind nicht zulässig.
(3) Die Tafelaufschrift hat in schwarzen Druckbuchstaben auf weißem Grund zu erfolgen. Sie ist mit einer Zeilenhöhe von 60 mm für die Bezeichnung der Ortschaft, von 40 mm für die übrige Aufschrift und mit einem Zeilenabstand von 30 mm nach dem Schriftbild des aus der Anlage ersichtlichen Musters auszuführen.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Muster für Ortschaftstafeln. Maßstab 1 : 5
Ortschaft:
SITTLING
Gemeinde: Waizenkirchen Ger. Bez.: Peuerbach Pol. Bez.:
Grieskirchen
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