Gesetz über elektrische Leitungsanlagen (O.ö. Starkstromwegegesetz 1970)
LGBL_OB_19710125_1Gesetz über elektrische Leitungsanlagen (O.ö. Starkstromwegegesetz 1970)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
25.01.1971
Fundstelle
LGBl. Nr. 1/1971 1. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
§ 1 Anwendungsbereich
(1)DIESES GESETZ GILT FÜR ELEKTRISCHE LEITUNGS
ANLAGEN FÜR STARKSTROM, DIE SICH NICHT AUF ZWEI ODER
MEHRERE BUNDESLÄNDER ERSTRECKEN.
(2)Dieses Gesetz gilt jedoch nicht für elektrische
Leitungsanlagen für Starkstrom, die sich innerhalb
des dem Eigentümer dieser elektrischen Leitungs
anlage gehörenden Geländes befinden oder aus
schließlich dem ganzen oder teilweisen Betrieb von
Eisenbahnen sowie dem Betrieb des Bergbaues, der
Luftfahrt, der Schiffahrt, den technischen Einrichtun
gen der Post, der Landesverteidigung oder Fern
meldezwecken dienen.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1)Elektrische Leitungsanlagen im Sinne dieses
Gesetzes sind elektrische Anlagen (§ 1 Abs. 2 des
Elektrotechnikgesetzes, BGB1. Nr. 57/1965), die der
Fortleitung elektrischer Energie dienen; hiezu zählen
insbesondere auch Umspann-, Umform- und Schalt
anlagen.
(2)Elektrische Leitungsanlagen für Starkstrom, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, sind solche, die auf dem Weg von der Stromerzeu
gungsstelle oder dem Anschluß an eine bereits be
stehende elektrische Leitungsanlage bis zu den Ver
brauchs- oder Speisepunkten, bei denen sie nach
dem Projekt enden, die oberösterreichische Landes
grenze und die Grenze eines anderen Bundeslandes
überqueren.
(3) Starkstrom im Sinne dieses Gesetzes ist elektrischer Strom mit einer Spannung über 42 Volt oder einer Leistung von mehr als 100 Watt.
§ 3 Bewilligung elektrischer Leitungsanlagen
(1)Die Errichtung und Inbetriebnahme von elek
trischen Leitungsanlagen bedarf nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen der Bewilligung durch die
Behörde. Das gleiche gilt für Änderungen oder Er
weiterungen elektrischer Leitungsanlagen, soweit
diese über den Rahmen der hiefür erteilten Be
willigung hinausgehen.
(2)Ausgenommen von der Bewilligungspflicht sind
elektrische Leitungsanlagen bis 1000 Volt und un
abhängig von der Betriebsspannung zu Eigenkraft
anlagen gehörige elektrische Leitungsanlagen, so
fern hiefür keine Zwangsrechte gemäß §§11 oder 17
in Anspruch genommen werden.
§ 4 Vorprüfungsverfahren
(1)Die Behörde kann über Antrag oder von Amts
wegen ein Vorprüfungsverfahren anordnen, wenn
ein Ansuchen um Bewilligung der Inanspruchnahme
fremden Gutes zur Vornahme von Vorarbeiten (§ 5)
oder um Bewilligung zur Errichtung und Inbetrieb
nahme elektrischer Leitungsanlagen (§ 6) vorliegt
und zu befürchten ist, daß durch diese elektrischen
Leitungsanlagen öffentliche Interessen nach § 7
Abs. 1 wesentlich beeinträchtigt werden. Zur Durch
führung des Vorprüfungsverfahrens sind der Be
hörde durch den Bewilligungswerber über Aufforde
rung folgende Unterlagen vorzulegen:
a)ein Bericht über die technische Konzeption der
geplanten Leitungsanlage,
b)ein Übersichtsplan im Maßstab 1 :50.000 mit der
vorläufig beabsichtigten Trasse und den offen
kundig berührten, öffentlichen Interessen dienen
den Anlagen.
(2)Im Rahmen eines Vorprüfungsverfahrens sind
sämtliche Behörden und öffentlich-rechtliche Körper-
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schatten, welche die durch die geplante elektrische Leitungsanlage
berührten öffentlichen Interessen (§ 7 Abs. 1) vertreten, zu hören-
(3)Sind öffentliche Interessen gemäß Abs. 2 von
der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu ver
treten, so ist die Abgabe der Äußerung der Gemeinde
eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches.
(4)Nach Abschluß des Vorprüfungsverfahrens ist
mit Bescheid festzustellen, ob und unter welchen
Bedingungen die geplante elektrische Leitungsanlage
den berührten öffentlichen Interessen nicht wider
spricht.
§ 5 Vorarbeiten
(1)Auf Ansuchen ist für eine von der Behörde
festzusetzende Frist die Inanspruchnahme fremden
Gutes zur Vornahme von Vorarbeiten für die Er
richtung einer elektrischen Leitungsanlage durch
Bescheid der Behörde unter Berücksichtigung etwai
ger Belange der Landesverteidigung zu bewilligen.
Diese Frist kann verlängert werden, wenn die Vor
bereitung des Bauentwurfes dies erfordert und vor
Ablauf der Frist darum angesucht wird.
(2)Diese Bewilligung gibt das Recht, fremde
Grundstücke zu betreten und auf ihnen die zur Vor
bereitung des Bauentwurfes erforderlichen Boden
untersuchungen und sonstigen technischen Arbeiten
mit tunlichster Schonung und Ermöglichung des
bestimmungsgemäßen Gebrauches der betroffenen
Grundstücke vorzunehmen.
(3)Die Bewilligung ist von der Behörde in der
Gemeinde, in deren Bereich Vorarbeiten durchge
führt werden sollen, spätestens eine Woche vor
Aufnahme der Vorarbeiten durch Anschlag kund
zumachen. Eine Übersichtskarte mit der vorläufig
beabsichtigten Trassenführung ist zur allgemeinen
Einsichtnahme im Gemeindeamt aufzulegen.
§ 6 Bewilligungsansuchen
(1)Wer eine elektrische Leitungsanlage errichten
und in Betrieb nehmen oder wer Änderungen oder
Erweiterungen nach § 3 vornehmen will, hat bei der
Behörde um die Bewilligung anzusuchen.
(2)Dem Ansuchen sind folgende Beilagen anzu
schließen:
a)ein technischer Bericht mit Angaben über Zweck,
Umfang, Betriebsweise und technische Ausfüh
rungen der geplanten elektrischen Leitungs
anlage;
b)eine Kopie der Katastralmappe, aus welcher die
Trassenführung und die betroffenen Grundstücke
mit ihren Parzellennummern sowie bei forstwirt
schaftlich genutzten Grundstücken die Breite
eines erforderlichen Walddurchschlages ersicht
lich sind;
c)ein Verzeichnis der betroffenen Grundstücke mit
Katastral- und Grundbuchsbezeichnung, Namen
und Anschriften der Eigentümer sowie des bean
spruchten öffentlichen Gutes unter Angabe der
zuständigen Verwaltungen;
d)für den Fall, daß voraussichtlich Zwangsrechte
gemäß §§ 11 oder 17 in Anspruch genommen
werden, überdies ein Verzeichnis der davon betroffenen Grundstücke mit ihrer Katastral- und Grundbuchsbezeichnung sowie zusätzlich Namen und Anschriften der sonstigen dinglich Berechtigten mit Ausnahme der Hypothekargläubiger; e) ein Verzeichnis der offenkundig berührten fremden Anlagen mit Namen und Anschriften der Eigentümer oder der zuständigen Verwaltungen.
(3) Die Behörde kann bei Ansuchen um Änderungen oder Erweiterungen gemäß Abs. 1 von der Beibringung einzelner in Abs. 2 angeführter Angaben und Unterlagen absehen, sofern diese für das Be willigungsverfahren nicht erforderlich sind.
§ 7 Bau- und Betriebsbewilligung
(1)Die Behörde hat die Bau- und Betriebsbewilli
gung zu erteilen, wenn die elektrische Leitungs
anlage dem öffentlichen Interesse an der Versorgung
der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit
elektrischer Energie nicht widerspricht. In dieser
Bewilligung hat die Behörde durch Auflagen zu be
wirken, daß die elektrischen Leitungsanlagen diesen
Voraussetzungen entsprechen. Dabei hat eine Ab
stimmung mit den bereits vorhandenen oder be
willigten anderen Energieversorgungseinrichtungen
und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des
Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung,
der Raumplanung, des Natur- und Denkmalschutzes,
der Wasserwirtschaft und des Wasserrechtes, des
öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen
Versorgung, der Landesverteidigung, der Sicherheit
des Luftraumes und des Dienstnehmerschutzes zu
erfolgen. Die zur Wahrung dieser Interessen be
rufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körper
schaften sind im Ermittlungsverfahren zu hören.
§ 4 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(2)Die Behörde kann bei Auflagen, deren Ein
haltung aus Sicherheitsgründen vor Inbetriebnahme
einer Überprüfung bedarf, zunächst nur die Baube
willigung erteilen und sich die Erteilung der Be
triebsbewilligung vorbehalten.
§ 8 Baubeginn
Unbeschadet einer im Bewilligungsbescheid auferlegten Verpflichtung zur Verständigung von der Inangriffnahme von Bauarbeiten ist der voraussichtliche Beginn der Bauarbeiten spätestens zwei Wochen vorher vom Inhaber der Baubewilligung durch Anschlag in der Gemeinde kundzumachen.
§ 9 Betriebsbeginn und Betriebsende
(1)Der Bewilligungsinhaber hat die Fertigstellung
der elektrischen Leitungsanlage oder ihrer wesent
lichen Teile der Behörde anzuzeigen. Wenn die Be
triebsbewilligung bereits erteilt wurde (§ 7 Abs. 1),
ist er nach der Anzeige über die Fertigstellung be
rechtigt, mit dem regelmäßigen Betrieb zu beginnen.
(2)Wurde die Erteilung der Betriebsbewilligung
vorbehalten (§ 7 Abs. 2), so ist nach der Fertig
stellungsanzeige die sofortige Aufnahme des regel-
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mäßigen Betriebes zu bewilligen, sofern die Auflagen der Baubewilligung erfüllt wurden.
(a) Sofern vor Erteilung der Betriebsbewilligung (Abs. 2) eine mündliche Verhandlung stattfindet, sind hiezu der Inhaber der Baubewilligung und Sachverständige zu laden.
(4) Der Bewilligungsinhaber hat die dauernde Außerbetriebnahme einer bewilligten elektrischen Leitungsanlage der Behörde anzuzeigen.
§ 10 Erlöschen der Bewilligung
(1)Die Baubewilligung erlischt, wenn
a)mit dem Bau nicht innerhalb von drei Jahren ab
Rechtskraft der Baubewilligung begonnen wird
oder
b)die Fertigstellungsanzeige (§ 9 Abs. 1) nicht
innerhalb von fünf Jahren ab Rechtskraft der
Baubewilligung erfolgt.
(2)Die Betriebsbewilligung erlischt, wenn
a)der regelmäßige Betrieb nicht innerhalb eines
Jahres ab Fertigstellungsanzeige, in den Fällen
der Erteilung einer Betriebsbewilligung gemäß
§ 9 Abs. 2 ab Rechtskraft derselben, aufgenommen
wird,
b)der Bewilligungsinhaber anzeigt, daß die elek
trische Leitungsanlage dauernd außer Betrieb ge
nommen wird, oder
c)der Betrieb der elektrischen Leitungsanlage nach
Feststellung der Behörde unbegründet durch mehr
als drei Jahre unterbrochen wurde.
(3)Die Fristen nach Abs. 1 und Abs. 2 lit. a können
von der Behörde verlängert werden, wenn die
Planungs- oder Bauarbeiten dies erfordern und
darum vor Fristablauf angesucht wird.
(4)Nach Erlöschen der Bau- oder Betriebsbewilli
gung hat der letzte Bewilligungsinhaber die elek
trische Leitungsanlage über nachweisliche Aufforde
rung des Grundstückseigentümers umgehend abzu
tragen und den früheren Zustand nach Möglichkeit
wiederherzustellen, es sei denn, daß dies durch
privatrechtliche Vereinbarungen über das Belassen
der elektrischen Leitungsanlage ausgeschlossen
wurde. Hiebei ist mit tunlichster Schonung und Er
möglichung des bestimmungsgemäßen Gebrauches
der betroffenen Grundstücke vorzugehen.
§ 11 Leitungsrechte
(1)Jedem, der eine elektrische Leitungsanlage be
treiben will, sind von der Behörde auf Antrag an
Grundstücken einschließlich der Privatgewässer, der
öffentlichen Straßen und Wege sowie des sonstigen
öffentlichen Gutes Leitungsrechte einzuräumen, wenn
und soweit dies durch die Bewilligung der Errich
tung, Änderung oder Erweiterung einer elektrischen
Leitungsanlage notwendig wird.
(2)Dem Antrag ist nicht zu entsprechen, wenn
b)ihm öffentliche Interessen (§ 7 Abs. 1) entgegen
stehen oder
c)über die Grundbenützung schon privatrechtliche
Vereinbarungen vorliegen.
§ 12 Inhalt der Leitungsrechte
(1)Die Leitungsrechte umfassen das Recht
a)auf Errichtung und Erhaltung sowie auf Betrieb
von Leitungsstützpunkten, Schalt- und Umspann
anlagen, sonstigen Leitungsobjekten und anderem
Zubehör,
b)auf Führung mit Erhaltung sowie auf Betrieb von
Leitungsanlagen im Luftraum oder unter der Erde,
c)auf Ausästung, worunter auch die Beseitigung
von hinderlichen Baumpflanzungen und das
Fällen einzelner Bäume zu verstehen ist, sowie
auf Vornahme von Durchschlägen durch Waldun
gen, wenn sich keine andere wirtschaftliche Mög
lichkeit der Leitungsführung ergibt und die Er
haltung und forstgemäße Bewirtschaftung des
Waldes dadurch nicht gefährdet wird,
d)auf den Zugang und die Zufahrt vom öffentlichen
Wegenetz zu der auf einem Grundstück ausge
führten Anlage.
(2)Der Inhalt des jeweiligen Leitungsrechtes er
gibt sich aus dem Bewilligungsbescheid.
§ 13 Ausästung und Durchschläge
(1)Das Recht auf Ausästung und auf Vornahme
von Durchschlägen {§ 12 Abs. 1 lit. c) kann nur in
dem für die Errichtung und Instandhaltung der elek
trischen Leitungsanlagen und zur Verhinderung von
Betriebsstörungen unumgänglich notwendigen Um
fang beansprucht werden.
(2)Der Leitungsberechtigte hat vorerst den durch
das Leitungsrecht Belasteten nachweislich aufzufor
dern, die Ausästungen oder Durchschläge vorzu
nehmen; gleichzeitig hat er den Belasteten auf allen
falls zu beachtende elektrotechnische Sicherheitsvor
schriften hinzuweisen. Besteht Gefahr im Verzüge
oder kommt der Belastete der Aufforderung inner
halb eines Monats nach Empfang nicht nach, so kann
der Leitungsberechtigte nach vorheriger Anzeige an
diesen Belasteten selbst die Ausästung oder den
Durchschlag vornehmen. Einschlägige forstrechtliche
Bestimmungen sind dabei zu berücksichtigen.
(3)Die Kosten der Ausästung und der Vornahme
von Durchschlägen sind vom Leitungsberechtigten zu
tragen, es sei denn, daß sie bei der Einräumung des
Leitungsrechtes bereits entsprechend abgegolten
wurden.
§ 14 Ausübung der Leitungsrechte
(1) Bei der Ausübung von Leitungsrechten ist mit tunlichster Schonung der benützten Grundstücke und der Rechte Dritter vorzugehen. Insbesondere hat der Leitungsberechtigte während der Ausführung der Arbeiten auf seine Kosten für die tunlichste Ermöglichung des widmungsgemäßen Gebrauches des benutzten Grundstückes zu sorgen. Nach Beendigung
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der Arbeiten hat er einen Zustand herzustellen, der keinen Anlaß zu begründeten Beschwerden gibt. In Streitfällen entscheidet die Behörde.
(2)Durch die Leitungsrechte darf der widmungs
gemäße Gebrauch der zu benutzenden Grundstücke
nur unwesentlich behindert werden. Die Behörde
hat auf Antrag des durch das Leitungsrecht Belaste
ten dem Leitungsberechtigten die Leitungsrechte zu
entziehen, wenn dieser Belastete nachweist, daß die
auf seinem Grundstück befindlichen elektrischen
Leitungsanlagen oder Teile derselben die von ihm
beabsichtigte zweckmäßige Nutzung des Grund
stückes entweder erheblich erschweren oder über
haupt unmöglich machen.
(3)Sofern die für die Entziehung des Leitungs
rechtes geltend gemachte Benützung nicht innerhalb
von achtzehn Monaten ab Rechtskraft des Ent
ziehungsbescheides erfolgt, ist dem bisherigen Lei
tungsberechtigten vom bisherigen durch das Lei
tungsrecht Belasteten für den erlittenen Schaden
Vergütung zu leisten. § 21 Abs. 1 gilt sinngemäß.
§ 15 Auswirkung der Leitungsrechte
(1)Die Leitungsrechte gehen samt den mit ihnen
verbundenen Verpflichtungen auf jeden Erwerber
der elektrischen Leitungsanlage, für die sie einge
räumt worden sind, über.
(2)Sie sind gegen jeden Eigentümer des in An
spruch genommenen Grundstückes und sonstige
hieran dinglich Berechtigte wirksam. Auch steht ein
Wechsel eines Eigentümers oder sonstigen dinglich
Berechtigten nach ordnungsgemäßer Ladung zur
mündlichen Verhandlung der Wirksamkeit des ein
Leitungsrecht einräumenden Bescheides nicht im
Wege.
(3)Die Leitungsrechte verlieren ihre Wirksamkeit
gleichzeitig mit dem Erlöschen der Bewilligung der
elektrischen Leitungsanlage.
§ 16 Einräumung von Leitungsrechten
(1)In den Anträgen auf behördliche Einräumung
von Leitungsrechten sind die betroffenen Grund
stücke mit ihrer Katastral- und Grundbuchsbezeich
nung sowie deren Eigentümer und sonstige dinglich
Berechtigte mit Ausnahme der Hypothekargläubiger
nebst Inhalt (§ 12) der beanspruchten Rechte anzu
führen.
(2)Leitungsrechte (§11) sind durch Bescheid ein
zuräumen.
(3)Anträge gemäß Abs. 1 können auch nach Ein
bringung des Ansuchens um Bewilligung der elek
trischen Leitungsanlage (§ 6) gestellt werden.
§ 17 Enteignung
Wenn der dauernde Bestand der elektrischen Leitungsanlage an einem bestimmten Ort aus zwingenden technischen Gründen oder mit Rücksicht auf die unverhältnismäßigen Kosten ihrer Verlegung die Enteignung erfordert, so daß mit den Leitungsrechten nach den §§ 11 ff. das Auslangen nicht gefunden
werden kann, hat die Behörde über Antrag die Enteignung für elektrische Leitungsanlagen samt Zubehör einschließlich der Umspann- , Umform- und Schaltanlagen auszusprechen.
§ 18 Gegenstand der Enteignung
(1)Die Enteignung kann umfassen:
a)die Bestellung von Dienstbarkeiten an unbeweg
lichen Sachen,
b)die Abtretung von Eigentum an Grundstücken,
c)die Abtretung, Einschränkung oder Aufhebung
anderer dinglicher Rechte an unbeweglichen
Sachen und solcher Rechte, deren Ausübung an
einen bestimmten Ort gebunden ist.
(2)Von Abs. 1 lit. b darf nur Gebrauch gemacht
werden, wenn die übrigen in Abs. 1 angeführten
Maßnahmen nicht ausreichen.
(3)Der Enteignungsgegner kann im Zuge eines
Enteignungsverfahrens die Einlösung der durch
Dienstbarkeiten oder andere dingliche Rechte gemäß
Abs. 1 in Anspruch zu nehmenden unverbauten
Grundstücke oder Teile von solchen gegen Entschä
digung verlangen, wenn diese durch diese Belastung
die zweckmäßige Benützbarkeit verlieren würden.
Würde durch die Enteignung eines Grundstückteiles
dieses Grundstück für den Eigentümer die zweck
mäßige Benützbarkeit verlieren, so ist auf dessen
Verlangen das ganze Grundstück einzulösen.
§ 19 Durchführung von Enteignungen
(1) Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigung sind die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGB1. Nr. 71, sinngemäß mit nachstehenden Abweichungen anzuwenden:
a)über den Inhalt, den Gegenstand und den Um
fang der Enteignung sowie über die Entschädi
gung entscheidet die Behörde.
b)Die Höhe der Entschädigung ist auf Grund der
Schätzung wenigstens eines beeideten Sachver
ständigen im Enteignungsbescheid oder in einem
gesonderten Bescheid zu bestimmen; im letzteren
Fall ist ohne weitere Erhebungen im Enteignungs
bescheid ein vorläufiger Sicherstellungsbetrag
festzulegen.
c)Jede der beiden Parteien kann binnen drei
Monaten ab Erlassung des die Entschädigung be
stimmenden Bescheides (lit. b) die Feststellung
des Entschädigungsbetrages bei jenem Bezirks
gericht begehren, in dessen Sprengel sich der
Gegenstand der Enteignung befindet. Der Be
scheid der Behörde tritt hinsichtlich des Aus
spruchs über die Entschädigung mit Anrufung des
Gerichtes außer Kraft. Der Antrag an das Gericht
auf Feststellung der Entschädigung kann nur mit
Zustimmung des Antragsgegners zurückgezogen
werden; in diesem Falle haben, sofern keine an
dere Vereinbarung getroffen wurde, die im Be
scheid der Verwaltungsbehörde enthaltenen Ent
schädigungsbeträge als vereinbart zu gelten.
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d)Ein erlassener Enteignungsbescheid ist erst voll
streckbar, sobald der im Enteignungsbescheid
oder in einem gesonderten Bescheid bestimmte
Entschädigungsbetrag oder der im Enteignungs
bescheid festgelegte vorläufige Sicherstellungs-
betrag (lit. b) gerichtlich hinterlegt oder an den
Enteigneten ausbezahlt ist.
e)Auf Antrag des Enteigneten kann an die Stelle
einer Geldentschädigung eine Entschädigung in
Form einer gleichartigen und gleichwertigen Na-
turalleistung treten, wenn diese dem Enteig
nungswerber unter Abwägung des Einzelfalles
wirtschaftlich zugemutet werden kann. Hierüber
entscheidet die Behörde in einem gesonderten
Bescheid gemäß lit. b.
f)Vom Erlöschen der elektrizitätsrechtlichen Bewil
ligung einer elektrischen Leitungsanlage (§ 10)
ist der Eigentümer des belasteten Gutes zu ver
ständigen. Er kann die ausdrückliche Aufhebung
der für diese Leitungsanlage im Wege der Ent
eignung eingeräumten Dienstbarkeiten bei der
Behörde beantragen. Die Behörde hat über seinen
Antrag die für die elektrische Leitungsanlage im
Enteignungswege eingeräumten Dienstbarkeiten
unter Vorschreibung einer der geleisteten Ent
schädigung angemessenen Rückvergütung durch
Bescheid aufzuheben.
g)Hat zufolge eines Enteignungsbescheides die
Übertragung des Eigentums an einem Grundstück
für Zwecke einer elektrischen Leitungsanlage
stattgefunden, so hat die Behörde über binnen
einem Jahr ab Abtragung der elektrischen Lei
tungsanlage gestellten Antrag des früheren
Eigentümers oder seines Rechtsnachfolgers zu
dessen Gunsten die Rückübereignung gegen an
gemessene Entschädigung auszusprechen. Für die
Feststellung dieser Entschädigung gilt lit. c.
(2) Die Einleitung und die Einstellung eines Enteignungsverfahrens, das sich auf verbücherte Liegenschaften oder verbücherte Rechte bezieht, sind durch die Behörde dem Grundbuchsgericht bekanntzugeben.
§ 20 Beurkundung von Übereinkommen
Die im Zuge eines elektrizitätsrechtlichen Verfahrens getroffenen
Übereinkommen sind von der Behörde zu beurkunden.
§ 21 Entschädigung für vermögensrechtliche Nachteile
(1)Der zur Vornahme von Vorarbeiten Berech
tigte (§ 5) hat den Grundstückseigentümer und die
an dem Grundstück dinglich Berechtigten für alle mit
den Vorarbeiten unmittelbar verbundenen Beschrän
kungen ihrer zum Zeitpunkt der Bewilligung ausge
übten Rechte angemessen zu entschädigen. Für das Verfahren gilt § 19 Abs. 1 lit. a bis d sinngemäß.
(2)Der Leitungsberechtigte (§ 11) hat den Grund stückseigentümer und die an dem Grundstück ding
lich Berechtigten für alle mit dem Bau, der Erhal
tung, dem Betrieb, der Änderung und der Beseiti
gung der elektrischen Leitungsanlagen unmittelbar
verbundenen Beschränkungen ihrer zum Zeitpunkt der Bewilligung
ausgeübten Rechte angemessen zu entschädigen. Für das Verfahren gilt
§ 19 Abs. 1 lit. a bis d sinngemäß.
§ 22 Behörde
(1)Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Lan
desregierung.
(2)Die Landesregierung kann im Einzelfall die
örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zur
Vornahme von Amtshandlungen ganz oder teilweise
ermächtigen, insbesondere auch zur Erlassung von
Bescheiden, sofern dies im Interesse der Zweck
mäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenerspar
nis gelegen ist. Die Bezirksverwaltungsbehörde wird
in diesen Fällen im Namen der Landesregierung
tätig.
§ 23 Strafbestimmungen
(1)Wer eine elektrische Leitungsanlage, deren
Errichtung, Änderung oder Erweiterung gemäß § 3
bewilligungspflichtig ist, ohne Bewilligung errichtet,
ändert oder erweitert oder wer eine elektrische
Leitungsanlage, deren Inbetriebnahme gemäß § 3 be
willigungspflichtig ist, ohne eine solche Bewilligung
betreibt, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen
Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine
Verwaltungsübertretung. Diese ist von der Bezirks
verwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu
dreißigtausend Schilling oder mit Arrest bis zu sechs
Wochen zu ahnden.
(2)Wer den Bestimmungen des § 8, des § 9 Abs. 1
erster Satz oder Abs. 4 oder eines auf Grund des
§ 7 ergangenen Bescheides zuwiderhandelt, begeht,
sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer
strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsüber
tretung. Diese ist von der Bezirksverwaltungsbe
hörde mit einer Geldstrafe bis zu zehntausend
Schilling oder mit Arrest bis zu zwei Wochen zu
ahnden.
§ 24 Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes
Unabhängig von einer Bestrafung oder einer Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Gesetzes übertreten hat, von der Behörde zu verhalten, den gesetzmäßigen Zustand binnen angemessener Frist wiederherzustellen.
§ 25 Übergangsbestimmungen
(1)Nach den bisher geltenden gesetzlichen Bestim
mungen rechtmäßig bestehende elektrische Leitungs
anlagen werden durch die Bestimmungen dieses Ge
setzes nicht berührt.
(2)Die nach den früheren gesetzlichen Bestimmun
gen erworbenen Rechte für diese Leitungsanlagen
bleiben ebenso wie die damit verbundenen Ver
pflichtungen aufrecht.
(3)Am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes
anhängige Verfahren sind nach den bisher gelten
den Bestimmungen zu beenden.
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§ 26 Schlußhestimmungen
(1)Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberöster
reich in Kraft.
(2)Gleichzeitig treten unbeschadet der Bestimmun
gen des § 25
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