Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend Leistungen der öffentlichen Fürsorge
LGBL_OB_19701231_67Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend Leistungen der öffentlichen FürsorgeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.12.1970
Fundstelle
LGBl. Nr. 67/1970 28. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
§ 2 Mietbeihilfe
§ 3 Wochenfürsorge
(1) Als Einkommenssatz, bei dessen Unterschrei
tung gemäß § 6 Abs. 3 der Fürsorgepflichtverordnung
Leistungen der Wochenfürsorge nach Abs. 2 gewährt
werden, wird der zweifache Richtsatz der allge
meinen Fürsorge für Alleinstehende bzw., wenn die
Anspruchsberechtigte im Familienverband lebt, der
zweifache Betrag des sich für den Familienverband
ergebenden Gesamtrichtsatzes der allgemeinen Für
sorge, jeweils zuzüglich der gesetzlichen Familien
beihilfe und der Mietbeihilfe festgesetzt.
(2) Im Rahmen der Wochenfürsorge werden, so
fern nicht ein gleichartiger Anspruch nach dem
AlleinstehendeHaushaltsvorständeHaushaltsangehörige, für die
Anspruch auf gesetzliche Familienbeihilfe
nicht bestehtbesteht
Allgemeine Fürsorge . . Gehobene Fürsorge . .930.-
1070.-835.- 965.-525.- 600.-310.- 385.-
(2)Der Richtsatz für Kinder in fremder Pflege be
trägt S 1000.-. Bei Bezug der Familienbeihilfe ver
mindert sich der Richtsatz um den Betrag der
Familienbeihilfe. Zur Deckung des notwendigen Be
darfes an Kleidung kann für Kinder in fremder
Pflege zweimal im Jahr ein Bekleidungsbeitrag von
S 1000.- zuerkannt werden.
(3)Die zuerkannte monatliche Fürsorgeunter
stützung gebührt vierzehnmal im Jahr.
Sozialversicherungsrecht besteht, folgende Leistungen gewährt:
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Landesgeselzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1970, 28.
Stück, Nr. 67, 68 u. 69
b) ein einmaliger Beitrag zu den Kosten der Ent
bindung in Höhe von S 200.-; findet eine Ent
bindung nicht statt, so gebührt bei Schwanger-
schaftsbeschwerden ein einmaliger Kostenbeitrag
von S 100.-;
c) für die Dauer von sechs Wochen vor und sechs
zusammenhängenden Wochen unmittelbar nach
der Niederkunft ein Wochengeld von S 5.-
täglich;
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