Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Grenzen der Stadtgemeinde Ried im Innkreis sowie der Marktgemeinde Aurolzmünster und der Gemeinde Mehrnbach abgeändert werden
LGBL_OB_19701223_66Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Grenzen der Stadtgemeinde Ried im Innkreis sowie der Marktgemeinde Aurolzmünster und der Gemeinde Mehrnbach abgeändert werdenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
23.12.1970
Fundstelle
LGBl. Nr. 66/1970 27. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Verordnung
der o. ". Landesregierung vom 30. November 1970, mit der die Grenzen
der Stadtgemeinde Ried im Innkreis sowie der Marktgemeinde
Aurolzmnster und der Gemeinde Mehrnbach abge"ndert werden
Auf Grund des õ 6 Abs. 1 und des õ 7 Abs. 1 der
Ober"sterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 45, in der
Fassung der Novelle zur Ober"sterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 39/1969, wird verordnet:
õ 1
(i) Die Grenzen der Stadtgemeinde Ried im Inn-kieis sowie der Marktgemeinde Aurolzmnster und der Gemeinde Mehrnbach, politischer Bezirk Ried im Innkreis, werden abge"ndert wie folgt:
a) Die in der Anlage 1 dargestellten Teile der
Katastralgemeinde Weierfing, Marktgemeinde
Aurolzmnster, im Ausmaá von 46 ha 43 a 11 m2 werden der Stadtgemeinde Ried im Innkreis eingemeindet;
(2) Der Verlauf der neuen Grenze der Stadtgemeinde Ried im Innkreis gegenber der Marktgemeinde Aurolzmnster und der Gemeinde Mehrnbach ist in der Anlage 3 beschrieben.
õ 2 Diese Verordnung tritt am 1. J"nner 1971 in Kraft. Beschreibung des Verlaufes der neuen Grenze der Stadtgemeinde Ried im Innkreis gegenüber der Marktgemeinde Aurolzmünster und der Gemeinde Mehrnbach
Die neue Grenze der Stadtgemeinde Ried im Innkreis beginnt im Bereich der Katastralgemeinde Weierfing an der Grenze dieser Katastralgemeinde zur Katastralgemeinde Stöcklgras im Riederbach gegenüber der Einmündung des Ottenbaches, verläuft von hier auf der Grenze zwischen den beiden genannten Katastralgemeinden bis zu einem Punkt, der 36 m nördlich des nördlichen Eckpunktes der Parzelle Nr. 993/2, Katastralgemeinde Stöcklgras, liegt. Die Grenze verläuft sodann geradlinig in etwa westlicher Richtung über die Parzellen Nr. 624/1, 567 und 543/2, wendet sich auf der Parzelle Nr. 543/2 in etwa südwestliche Richtung und verläuft weiterhin geradlinig über die Parzellen Nr. 544/2, 597/2 und 488.
Von hier führt die Grenze entlang der nordwestlichen Begrenzung der Parzelle Nr. 492/2, quert die Parzelle Nr. 597/3 und führt anschließend entlang der nordwestlichen Begrenzung der Parzelle Nr. 492/3. Sodann verläuft die Grenze weiterhin geradlinig über die Parzelle Nr. 498, quert die Parzelle Nr. 617/1 und verläuft weiter über die Parzelle Nr. 427. Anschließend quert die Grenze geradlinig weiterverlaufend die Parzelle Nr. 626/1, führt über die Parzellen Nr. 437 und 464/3, quert die Parzelle Nr. 627 und verläuft sodann über die Parzellen Nr. 423 und 422.
Von hier quert die Grenze in weiterem geradlinigen Verlauf die Parzelle Nr. 614, führt sodann über die Parzellen Nr. 455 und 483/2, quert die Parzelle Nr. 611 und verläuft über die Parzelle Nr. 456 bis zu einem Punkt, der auf der südwestlichen Begrenzung der Parzelle Nr. 456 16 m nordwestlich des Schnittpunktes zwischen den Parzellen Nr. 456, 611 und 486/1 liegt. Von dort wendet sich die Grenze in etwa südöstliche Richtung, folgt der Begrenzung der Parzelle Nr. 456, quert die Parzelle Nr. 611 und verläuft sodann in der Katastralgemeinde Renetsham entlang der südwestlichen Begrenzung der Parzellen Nr. 483/2, 480 und 477. Anschließend führt die Grenze vom südlichen Eckpunkt der Parzelle Nr. 477 in gerader Linie über die Parzelle Nr. 456/4 zum nördlichen Eckpunkt der Parzelle Nr. 456/2, folgt sodann der nordöstlichen Begrenzung dieser Parzelle bis zum Zusammenstoß mit der Parzelle Nr. 1457.
Von dort wendet sich die Grenze in etwa südwestliche Richtung und verläuft entlang der westlichen Begrenzung der Parzelle Nr. 1457 bis zum Zusammenstoß dieser Parzelle mit den Parzellen Nr. 1454 und 327. Sodann quert die Grenze die Parzelle Nr. 1454, folgt der nördlichen Begrenzung der Parzelle jNr. 304 und verläuft anschließend entlang der östlichen Begrenzung der Parzelle Nr. 1446 bis zum genieinsamen Eckpunkt dieser Parzelle mit den Parzelleri Nr. 203 und 1431/1. Von dort folgt die Grenze in etwa östlicher Richtung dör nördlichen Begrenzung der Parzelle Nr. 1431/1, quert die Parzelle Nr. 1431/1 in einer Linie, die der gedachten Verlängerung der nordöstlichen Begrenzung der Parzelle Nr. 167/2 entspricht, folgt sodann der nordöstlichen und östlichen Begrenzung der Parzelle Nr. 167/2, quert geradlinig weiterverlaufend die Parzelle Nr. 167/1 und folgt der nördlichen und östlichen Begrenzung der Parzelle Nr. 167/5. Von hier verläuft die Grenze entlang der östlichen Begrenzung der Parzellen Nr. 162/1, 152/1, 154, 139/2, 139/1 und 138, quert die Parzelle Nr. 1442 und führt in Richtung des nordwestlichen Eckpunktes der Parzelle Nr. 134/2 über die Parzelle Nr. 134/1. Sodann setzt sich die Grenze entlang der westlichen und südlichen Begrenzung der Parzelle Nr. 134/2 bis zum südlichen Eckpunkt dieser Parzelle fort, quert neuerlich die Parzelle Nr. 134/1 und folgt der östlichen Begrenzung der Parzelle Nr. 128/1. Anschließend quert die Grenze die Parzelle Nr. 1441, folgt der östlichen Begrenzung der Parzelle Nr. 124 und verläuft in weiterer gerader Linie über die Parzellen Nr. 121/1, 113, 110, 101, 97, 94/1, 89, 90 und 86 bis zu einem Punkt auf der nordöstlichen Begrenzung der Parzelle Nr. 1439/1, der 42 m vom südöstlichen Eckpunkt der Parzelle Nr. 1439/1 entfernt ist.
Die Grenze folgt sodann in südöstlicher Richtung verlaufend der nordöstlichen Begrenzung der Parzelle Nr. 1439/1 bis zum Zusammenstoß der Parzellen Nr. 1439/1, 81/1 und 1439/2, verläuft von hier entlang der Südgrenze der Parzelle Nr. 1439/1 in westlicher Richtung und anschließend entlang der westlichen und südlichen Begrenzung der Parzelle Nr. 1439/2 bis zum südlichen Eckpunkt dieser
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