Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Kollerschlag
LGBL_OB_19701119_63Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde KollerschlagGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
19.11.1970
Fundstelle
LGBl. Nr. 63/1970 25. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
der o. ö. Landesregierung vom 19. Oktober 1970 über
die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Ge-
meindewappens an die Gemeinde Kollerschlag
Die o. ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der
Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 45, in der
Fassung der Novelle zur Ober-österreichischen Gemeindeordnung 1965,
LGB1. Nr. 38/1969, mit Beschluß vom 19. Oktober
1970 der Gemeinde Kollerschlag, politischer Bezirk Rohrbach, das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen.
Beschreibung des Wappens der Gemeinde Kollerschlag:
Gespalten von Gold und Blau mit einer heraldischen Lilie in verwechselten Farben.
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