Verordnung der o.ö. Landesregierung, womit die Landarbeiterkammerwahlordnung 1961 neuerlich abgeändert wird
LGBL_OB_19701109_61Verordnung der o.ö. Landesregierung, womit die Landarbeiterkammerwahlordnung 1961 neuerlich abgeändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
09.11.1970
Fundstelle
LGBl. Nr. 61/1970 24. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
der o. ö. Landesregierung vom 28. September 1970,
womit die Landarbeiterkammerwahlordnung 1961
neuerlich abgeändert wird
In Durchführung des § 23 Abs. 17 des O. ö.
Landarbeiterkammergesetzes 1967, LGB1. Nr. 56, wird verordnet:
§ 1
Die Landarbeiterkammerwahlordnung 1961, LGB1. Nr. 33, in der
Fassung der Verordnung LGB1. Nr. 45/1967 wird wie folgt
abgeändert:
1.§ 13 Abs. 1 hat zu lauten:
"(i) Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung beteiligen, haben ihre Wahlvorschläge spätestens am 35. Tag vor dem Wahltag der Hauptwahlbehörde vorzulegen."
"(3) Im Anschluß an die in Abs. 2 gereihten Wählergruppen sind die übrigen Wählergruppen anzuführen, wobei sich ihre Reihenfolge nach dem Zeitpunk der Einbringung des Wahlvorschlages richtet. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge die Hauptwahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist."
7.Dem § 15 werden die folgenden Abs. 4 und 5
angefügt:
"(4) Den Wählergruppenbezeichnungen sind die Worte "Liste Nr. 1, 2, 3 usw." in fortlaufender Numerierung voranzusetzen. Beteiligt sich eine in der zuletzt gewählten Vollversammlung vertretene Wählergruppe nicht an der Wahlwerbung, so haben in der Veröffentlichung nur die ihr nach Abs. 2 zukommende Listennummer und daneben die Worte "kein Wahlvorschlag eingebracht" aufzuscheinen.
(5) Bei allen Wählergruppen sind die Wählergruppenbezeichnungen mit gleich großen Druckbuchstaben in für jede Wählergruppe gleich große Rechtecke mit schwarzem Druck einzutragen. Vor jeder Wählergruppenbezeichnung ist in schwarzem Druck das Wort "Liste" und darunter größer die jeweilige fortlaufende Ziffer anzuführen. Bei mehr als dreizeiligen Wählergruppenbezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepaßt werden."
"(1) Der Sprengelwahlleiter hat die Wahlhandlung am Wahltag zur festgesetzten Stunde in dem dazu bestimmten Wahllokal einzuleiten und der Sprengelwahlbehörde das von der Gemeinde übernommene Wählerverzeichnis nebst dem vorbereiteten Abstimmungsverzeichnis, das nach dem in der Anlage 4 ersichtlichen Muster herzustellen ist, die undurchsichtigen gleichartigen Wahlkuverts und die amtlichen Stimmzettel zu übergeben. Der Sprengelwahlleiter hat der Sprengelwahlbehörde die Anzahl der gegen Empfangsbestätigung (§ 31 Abs. 3) übernommenen amtlichen Stimmzettel bekanntzugeben, vor der Wahlbehörde diese Anzahl zu überprüfen und das Ergebnis in der Niederschrift über den Wahlvorgang (§ 33 Abs. 6) festzuhalten."
"§ 28.
(1) Nachdem sich der Wahlberechtigte ent
sprechend ausgewiesen hat oder seine Identi
tät sonst anerkannt wurde, hat ihm der Spren
gelwahlleiter ein leeres Wahlkuvert und einen
amtlichen Stimmzettel zu übergeben. Die An
bringung von Zeichen, Bemerkungen usw. auf
den Wahlkuverts ist verboten.
(2) Der Sprengelwahlleiter hat den Wähler
anzuweisen, sich in die Wahlzelle zu begeben.
Dort füllt der Wähler den amtlichen Stimm
zettel aus und legt ihn in das Wahlkuvert.
Sodann tritt der Wähler aus der Wahlzelle und
übergibt das Wahlkuvert dem Sprengelwahl
leiter, der es uneröffnet in die Wahlurne zu
legen hat.
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(3) Ist dem Wähler bei der Ausfüllung des
amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen
und begehrt der Wähler die Aushändigung
eines weiteren amtlichen Stimmzettels, so ist
dem Wähler ein weiterer amtlicher Stimmzettel
auszufolgen und dies im Abstimmungsverzeich
nis festzuhalten. Der Wähler hat den ihm zu
erst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel vor
der Sprengelwahlbehörde durch Zerreißen un
brauchbar zu machen und zwecks Wahrung der
Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.
(4) Die Stimmenabgabe ist grundsätzlich per
sönlich auszuüben, doch können sich Blinde und
Bresthafte von einer Geleitperson führen und
sich bei der Abstimmung helfen lassen.
(5) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 4
darf die Wahlzelle stets nur von einer Person
betreten werden."
"Amtlicher Stimmzettel."
stimmungen:
§ 31.
(1) Der amtliche Stimmzettel hat unter Be
rücksichtigung der gemäß § 15 erfolgten Ver
öffentlichung die Listennummern, die Wähler
gruppenbezeichnungen und Rubriken mit einem
Kreis zu enthalten (Anlage 6). Der amtliche
Stimmzettel darf nur auf Anordnung der Haupt
wahlbehörde hergestellt werden.
(2) Die Größe der amtlichen Stimmzettel hat
sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden
Listennummern zu richten. Das Ausmaß hat un
gefähr I4V2 cm bis I5V2 cm in der Breite und
20 cm bis 22 cm in der Länge oder nach Not
wendigkeit ein Vielfaches davon zu betragen.
Es sind für alle Wählergruppenbezeichnungen
die gleiche Größe der Rechtecke und der Druck
buchstaben zu verwenden. Bei mehr als drei-
zeiligen Wählergruppenbezeichnungen kann die
Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung
stehenden Raum entsprechend angepaßt werden.
Das Wort "Liste" ist klein, die Ziffern unter
halb desselben sind möglichst groß zu drucken.
Die Farbe aller Druckbuchstaben hat einheitlich
schwarz zu sein. Die Trennungslinien der Recht
ecke und der Kreise haben in gleicher Stärke
ausgeführt zu werden.
(3) Die amtlichen Stimmzettel sind den Spren
gelwahlbehörden durch die Hauptwahlbehörde
über die Bezirkshauptmannschaften und Ge
meinden, bei Städten mit eigenem Statut über
diese, entsprechend der endgültigen Zahl der
Wahlberechtigten im Bereich der Sprengelwahl
behörde, zusätzlich einer Reserve von 15 v. H.
zu übermitteln. Eine weitere Reserve von 5 v. H.
ist den Bezirksverwaltungsbehörden für einen
allfälligen zusätzlichen Bedarf der Sprengel
wahlbehörden am Wahltag zur Verfügung zu
stellen. Die amtlichen Stimmzettel sind jeweils
gegen eine Empfangsbestätigung in zweifacher
Ausfertigung auszufolgen; hiebei ist eine Ausfertigung für den
Ubergeber, die zweite Ausfertigung für den übernehmer bestimmt.
Gültige Ausfüllung.
§ 31 a.
(1)Zur Stimmenabgabe darf nur der vom Sprengelwahlleiter gleichzeitig mit dem Wahl
kuvert dem Wähler übergebene amtliche Stimm
zettel verwendet werden.
(2)Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn
aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Wäh
lergruppe der Wähler wählen wollte. Dies ist
der Fall, wenn der Wähler in einem der neben
jeder Wählergruppenbezeichnung vorgedruck
ten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein anderes
Zeichen mit Tinte, Farbstift oder Bleistift an
bringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, daß
er die in derselben Zeile angeführte Wähler
gruppe wählen will.
(s) Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer Wählergruppe oder durch Beifügung des Namens eines oder mehrerer Wahlwerber einer Wahlwerberliste eindeutig zu erkennen ist. Mehrere Stimmzettel in einem Wahlkuvert.
§ 31b.
(1)Wenn ein Wahlkuvert mehrere amtliche
Stimmzettel enthält, so zählen sie für einen gül
tigen, wenn
gruppe vom Wähler bezeichnet wurde, oder
füllt ist und sich aus der Bezeichnung der
übrigen Stimmzettel kein Zweifel über die
gewählte Wählergruppe ergibt, oder
Stimmzettel die übrigen amtlichen Stimm
zettel entweder unausgefüllt sind oder ihre
Gültigkeit gemäß § 31 c Abs. 2 nicht beein
trächtigt ist.
(2)Sonstige nicht amtliche Stimmzettel, die
sich neben einem gültig ausgefüllten amtlichen
Stimmzettel im Wahlkuvert befinden, beein
trächtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimm
zettels nicht.
Ungültige Stimmzettel.
§ 31 c. (1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
Abgabe der Stimme verwendet wurde, oder
derart beeinträchtigt wurde, daß nicht mehr
unzweideutig hervorgeht, welche Wähler
gruppe der Wähler wählen wollte, oder
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jehrgang 1970, 24. Stück,
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kein Name eines Wahlwerbers beigefügt
wurde, oder
zeichnet wurden, oder
neben der keine Wählergruppenbezeichnung
aufscheint, oder
oder der sonstigen Kennzeichnung nicht un
zweideutig hervorgeht, welche Wähler
gruppe er wählen wollte.
(2) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige
Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere
Stimmzettel, die auf verschiedene Wählergrup
pen lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Un
gültigkeit nicht schon aus anderen Gründen er
gibt, als ein ungültiger Stimmzettel.
(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die
auf dem amtlichen Stimmzettel außer zur Kenn
zeichnung der Wählergruppe angebracht wur
den, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimm
zettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der
vorangeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im
Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art be
einträchtigen die Gültigkeit des amtlichen
Stimmzettels nicht."
"(9) Unmittelbar nach Beendigung der Wahlhandlung ist durch den Sprengelwahlleiter in Gegenwart der Beisitzer der Wahlakt, bestehend aus der Niederschrift, dem Wählerverzeichnis, dem Abstimmungsverzeichnis, den Wahlkarten der Wahlkartenwähler, der Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel, den nicht ausgegebenen amtlichen Stimmzetteln und den ungültigen Stimmzetteln, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verwahren sind, sowie den gültigen Stimmzetteln, die getrennt nach den Wahlvorschlägen ebenfalls in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verwahren sind, in ein Paket zu verpacken und dieses womöglich zu versiegeln und der Bezirkswahlbehörde so beschleunigt vorzulegen, daß es bei dieser am ersten Tag nach dem Wahltag einlangt."
ersetzt.
angefügt.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im
Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für. die o. ö. Landesregierung:
Diwold Landesrat
«^
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1970, 24. Stück,
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Niederschrift
Anlage 5
O. ö. Landarbeiterkammerwahl 19
Wahlbezirk:
Gemeinde: :
Wahlsprengel:
Wahllokal:
Wahltag: Wahlzeit:
Beginn der Wahlhandlung:
Sprengelwahlleiter:
Beisitzer:
Beisitzer:
Beisitzer:
Vertrauenspersonen:
Wahlzeugen:
anwesendabwesend
Vor Beginn der Wahlhandlung wurde festgestellt, daß die Wahlurne leer war.
Es wurde die Anzahl von amtlichen Stimmzetteln gegen Empfangsbestätigung übernommen,
diese Anzahl überprüft und das Ergebnis der Sprengelwahlbehörde bekanntgegeben. Als mutmaßlicher
Grund einer festgestellten Nichtübereinstimmung wird angenommen:
An die Wähler wurde insgesamt die Anzahl von
Zur Stimmenabgabe wurden nicht zugelassen:
amtlichen Stimmzetteln ausgegeben.
Wählerverzeichnis Nr.Vor- und Zuname:Grund:
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1970, 24. Stück, Nr. 60 u. 61Seite 77
(Anlage 5, Rückseite)
Die Stimmenabgabe erfolgte nach den Bestimmungen der Landarbeiterkammerwahlordnung. Besondere Vorfälle und hiezu getroffene Verfügungen (insbesondere nach § 32 der Wahlordnung):
Bei der Wahl der Wahlkartenwähler wurden die Bestimmungen des § 30 der Wahlordnung beachtet. Nach der Stimmenabgabe aller bis zum Schluß der Wahlzeit erschienenen
Wahlberechtigten wurde umdie Stimmenabgabe abgeschlossen. Nach Entleerung der Wahlurne wurde festgestellt, daß ihr Wahlkuverts entnommen wurden und daß im Abstimmungsverzeichnis Wähler eingetragen sind. Als mutmaßlicher Grund für die Nichtübereinstimmung dieser beiden Zahlen wird angenommen:
Die als ungültig erklärten Stimmzettel sind fortlaufend numeriert. Grund der Ungültigkeit bei Nr. 1, 2 usw.
Summe der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen:
Summe der gültigen Stimmen:
Summe der ungültigen Stimmen:
Von den gültigen Stimmen entfallen auf die Wählergruppe:
Stimmen.
: Stimmen.
Stimmen.
Stimmen.
Stimmen.
Dieser Niederschrift sind angeschlossen: Wählerverzeichnis,
Abstimmungsverzeichnis,Wahl
karten, Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen
amtlichen Stimmzettel,nicht
ausgegebene amtliche Stimmzettel (im Umschlag), ungültige
Stimmzettel (im Umschlag),
gültige Stimmzettel (in Umschlägen).
Unterschriften des Sprengelwahlleiters und der Beisitzer,
Vertrauenspersonen und Wahlzeugen:
II •
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1970, 24. Stück, Nr. 60 u. 61
Anlage 6
Amtlicher Stimmzettel
für die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landarbeiterkammer
für Oberösterreich
am
Liste
Nr.WählergruppenbezeichnungFür die gewählte 'Wählergruppe im Kreis
ein X einsetzen!
1
2
3/
4
5
6'¦•-.••*'
7
usw.
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