Verordnung der o.ö. Landesregierung, womit die Landmaschinenfonds-Entschädigungsverordnung neuerlich abgeändert wird
LGBL_OB_19701007_55Verordnung der o.ö. Landesregierung, womit die Landmaschinenfonds-Entschädigungsverordnung neuerlich abgeändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
07.10.1970
Fundstelle
LGBl. Nr. 55/1970 22. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Verordnung
der o. ö. Landesregierung vom 17. August 1970,
womit die Landmaschinenfontls-Entschädigungsverordnung neuerlich abgeändert wird
In Durchführung des § 2 Abs. 5 des O. ö. Landmaschinenfonds-Gesetzes, LGB1. Nr. 1/1955, wird verordnet:
§ 1
Die Landmaschinenfonds-Entschädigungsverordnung, LGB1. Nr. 22/1955,
in deT Fassung der Verordnungen LGB1. Nr. 66/1964 und LGB1. Nr. 44/1968, wird wie folgt abgeändert:
§ 3 hat zu lauten:
LGB1. Nr. 45, in der Fassung der Novelle zur Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 39/1969, mit Beschluß vom 17. August 1970 der Gemeinde Luftenberg, politischer Bezirk Perg, das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen.
Beschreibung des Wappens der Gemeinde Luftenberg:
In Rot, ein goldener oben zweimal gezinnter Balken,
belegt mit einer blauen Leiste.
Für die o. ö. Landesregierung:
Enge
Landesrat
"§ 3.
Dem Obmann, seinen Stellvertretern und den übrigen Mitgliedern gebührt der Ersatz der notwendigen Reise-(Fabrt-)auslagen nach Maßgabe der jeweils für Landesbeamte geltenden ReisegebühTenvorschrift in der für die Gebührenstufe 4 festgesetzten Höhe."
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Ober-österreich in Kraft.
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