Gesetz über die Erhebung von Kurtaxen in den oberösterreichischen Kurorten (O.ö. Kurtaxengesetz)
LGBL_OB_19700811_43Gesetz über die Erhebung von Kurtaxen in den oberösterreichischen Kurorten (O.ö. Kurtaxengesetz)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
11.08.1970
Fundstelle
LGBl. Nr. 43/1970 18. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Gesetz
vom 15. Juni 1970 über die Erhebung von Kurtaxen in den
oberösterreichischen Kurorten (O. ö. Kurtaxengesetz)
Der o. ö. Landtag hat beschlossen:
§ 1 Allgemeines
(1) Im Kurbezirk der Kurorte im Sinne des
O. ö. Heilvorkommen- und Kurortegesetzes,
LGB1. Nr. 47/1961, in der Fassung der Novelle
LGB1. Nr. 9/1969 ist als ausschließliche Landesabgabe im Sinne des § 6 Z. 3 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGB1. Nr. 45, die Kurtaxe zu erheben.
(2) Die Kurtaxe ist nach Maßgabe der Bestimmun
gen dieses Gesetzes von der für den Kurbezirk zu
ständigen Kurkommission zu verwalten.
(3) Die Kurkommission hat das Aufkommen an
Kurtaxe der Landesregierung jährlich jeweils bis
Landesregierung hat den Abgabenertrag dem Kur
fonds zur Deckung des Aufwandes in Erfüllung seiner
gesetzlichen Aufgaben zu überlassen.
§ 2 Art und Höhe der Kurtaxe
(1) Die Kurtaxe ist aus Anlaß der Nächtigung im
Kurbezirk zu entrichten.
(2) Die Kurtaxe beträgt zwei bis zwanzig Schilling
für jede Nächtigung.
(3) In diesem Rahmen ist die Kurtaxe in der Kur
taxenordnung (§ 8) unter Bedachtnahme auf die Be
deutung des Heilvorkommens, die Leistungen, die
den Kurgästen geböten werden, und die durchschnitt
liche Ausstattung und Leistungsfähigkeit der zur
Unterbringung von Kurgästen betriebenen Nächti-
gungsplätze festzusetzen. Sind die den Kurgästen
gebotenen Leistungen zu verschiedenen Zeiträumen
(Hauptsaison, Nebensaison) wesentlich verschieden,
ergibt sich aus der verschiedenen örtlichen Lage der
Nächtigungsplätze. daß diese Leistungen nicht allen
Kurgästen unter annähernd gleichen örtlichen Be-
dingungen zukommen oder sind nach Art und Ausstattung die
Nächtigungsplätze wesentlich verschieden, so kann die Kurtaxe auch
entsprechend abgestuft festgesetzt werden.
(4) Im Interesse einer zweckentsprechenden, einfachen und kostensparenden Einhebung kann die Kurtaxe auch in Pauschalsätzen festgesetzt werden. Für diesen Fall gelten die Bestimmungen des Abs. 3 sinngemäß.
§ 3
Abgabenschuldner,
Abgabenpflicht, Einhebung der Kurtaxe
(1) Abgabenschuldner der Kurtaxe ist jede Person,
die im Kurbezirk nächtigt, dort nicht ihren ordent
lichen Wohnsitz hat und nicht von der Entrichtung
der Kurtaxe befreit ist. Die Abgabenpflicht entsteht
mit der Nächtigung. Die Kurtaxe wird mit diesem
Zeitpunkt fällig. Nächtigt ein Abgabenschuldner
mehrmals in ununterbrochener Folge im Kurbezirk,
so kann für diesen Fall in der Kurtaxenordnung im
Interesse einer zweckmäßigen, einfachen und kosten
sparenden Einhebung die Fälligkeit der Kurtaxe ab
weichend hievon festgesetzt werden. Die Kurtaxe
wird aber jedenfalls mit der letzten Nächtigung
fällig.
(2) Die einen Nächtigungsplatz zur Verfügung
stellende Person (Qartiergeber) hat jede Nächtigung
einer nach Abs. 1 abgabenpflichtigen Person der
Kurkommission bekanntzugeben.
(3) Der Abgabenschuldner kann die Kurtaxe un
mittelbar bei der Kurkommission entrichten. Die
Kurkommission hat hierüber dem Abgabenschuldner
eine Bestätigung auszufolgen.
(4) Wird die Kurtaxe nicht unmittelbar bei der
Kurkommission entrichtet, so ist der Abgabenschuld
ner verpflichtet, die Kurtaxe an den Quartiergeber
zu entrichten. Der Quartiergeber ist verpflichtet, die
Kurtaxe vom Abgabenschuldner für die Kurkommis
sion einzuheben, hierüber Aufzeichnungen zu führen,
die eingehobenen Kurtaxen mit der Kurkommission
abzurechnen und sie vollständig an die Kurkommis
sion abzuführen. Der Quartiergeber haftet für die
Entrichtung der Abgabe mit dem Abgabenschuldner
zur ungeteilten Hand.
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(5) Die erforderlichen näheren Bestimmungen über die vom Quartiergeber zu führenden Aufzeichnungen sowie über die angemessen festzusetzenden Termine für die Bekanntgabe von Nächtigungen, die Abrechnung und die Abführung von Kurtaxen sind in der Kurtaxenordnung zu treffen. Diese Bestimmungen müssen eine möglichst einfache, kostensparende sowie ordnungsgemäße und vollständige Einhebung der Kurtaxe sicherstellen.
(e) Ist ein Quartiergeber nicht feststellbar, so hat die Kurkommission die Kurtaxe vom Abgabenschuldner unmittelbar einzuheben.
§ 4 Befreiung von der Entrichtung der Kurtaxe
(1) Von der Entrichtung der Kurtaxe sind befreit:
a) Personen, die sozial bedürftig sind, und zwar
soweit, als ihnen die Entrichtung der Kurtaxe
aus sozialen Gründen nicht zugemutet werden
kann;
b) Begleitpersonen für Personen, die ständig der
Wartung und Hilfe bedürfen (Hilflosigkeit); die
Befreiung kann jedoch nur für jeweils eine Be
gleitperson gewährt werden:
c) Personen vom vollendeten sechsten bis zum voll
endeten fünfzehnten Lebensjahr, bis zum voll
endeten neunzehnten Lebensjahr dann, wenn sie
in Jugendherbergen oder Jugendheimen nächti
gen;
d) Personen, deren Aufenthalt im Kurbezirk im Hin
blick auf ihre berufliche oder sonstige Tätigkeit
im überwiegenden Interesse der Förderung des
Besuches des Kurortes gelegen ist.
(3) Personen, die von einem Sozialversicherungs
träger in eine Kur- oder Erholungsanstalt einge
wiesen wurden, können von der Entrichtung der
Kurtaxe im Ausmaß bis zu 20 v. H. befreit werden,
wenn die Kur- oder Erholungsanstalt vom Sozial
versicherungsträger betrieben wird oder der Sozial
versicherungsträger für mehr als 50 v. H. der Ver
tragsplätze der Anstalt das Einweisungsrecht hat.
Den Sozialversicherungsträgern im Sinne dieser Be
stimmung gleichzuhalten sind Rechtsträger, die nach
Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen für einen be
stimmten, von der Sozialversicherung ganz oder teil
weise ausgenommenen Personenkreis sozialversiche
rungsähnliche Aufgaben erfüllen sowie andere
Rechtsträger, die solche Aufgaben gemeinnützig be
sorgen.
(4) In welchem Ausmaß und für welchen Personen
kreis Befreiungen im Sinne der Abs. 2 und 3 gewährt werden, ist in der Kurtaxenordnung zu bestimmen.
Hiebei ist neben den in der Person gelegenen und
für eine Befreiung maßgeblichen Umständen auch auf die Dauer und den Zweck des Aufenthaltes im Kurbezirk sowie den Zweck der Kurtaxe entsprechend Bedacht zu nehmen.
(5) Darüber hinaus kann die Kurkommission über Antrag eines Abgabenpflichtigen im berücksichtigungswürdigen Einzelfall von der Einhebung der Kurtaxe ganz oder teilweise absehen, soweit die Entrichtung der Kurtaxe aus sozialen Gründen nicht zugemutet werden kann.
(e) In der Kurtaxenordnung ist zu bestimmen, in welcher für die Beurteilung der maßgeblichen Sachlage geeigneten Form erforderlichenfalls die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Entrichtung der Kurtaxe nachzuweisen sind.
§ 5 Bemessung der Kurtaxe
(1) Kommt der Quartiergeber seinen im § 3 Abs. 4
umschriebenen Verpflichtungen nicht oder nicht ord
nungsgemäß nach und ist aus diesem Grunde eine
ordnungsgemäße Abrechnung und Abführung der
von ihm einzuhebenden Kurtaxe nicht möglich, so
hat die Kurkommission - wenn die Abrechnung
oder die Abführung der Kurtaxe nicht termingerecht
erfolgt ist, nach ergebnislosem Ablauf einer zu
setzenden angemessenen Frist - den vom Quartier
geber abzuführenden Betrag zu bemessen und mit
Bescheid vorzuschreiben.
(2) Ist eine Bemessung an Hand der Aufzeichnun
gen des Quartiergebers oder von Unterlagen der Kurkommission nicht möglich, so ist der vom Quar
tiergeber abzuführende Betrag durch Schätzung zu
ermitteln. Bei der Schätzung sind alle für die Höhe
des abzuführenden Betrages maßgebenden Umstände
zu berücksichtigen.
Überwachung
(1) Die Kurkommission ist berechtigt, die Einhal
tung der Bestimmungen dieses Gesetzes durch ihre
Organe zu überwachen.
(2) Die Quartiergeber haben diesen Organen die Aufzeichnungen über alle eine Abgabenpflicht be
gründenden Nächtigungen vorzulegen. Ferner haben
sie den Organen Zutritt zu den für die Nächtigungen
bereitgestellten örtlichkeiten zu gewähren und alle
für die Verwaltung der Kurtaxe erforderlichen Aus
künfte zu erteilen.
(3) Die Organe der Kurkommission (Abs. 1) sind
verpflichtet, die ihnen bei ihrer Kontrolltätigkeit zur
Kenntnis gelangenden Umstände gegenüber Dritten
geheimzuhalten. Die Verschwiegenheitspflicht be
steht nicht, soweit die Offenbarung des Geheimnisses
durch Gesetz geboten ist oder soweit die Offen
barung eines Geheimnisses von einer Verwaltungs
behörde (einem Gericht) gefordert wird. Eine Ver
waltungsbehörde (ein Gericht) kann die Offenbarung
eines Geheimnisses fordern, soweit die öffentlichen
Interessen an der Offenbarung des Geheimnisses,
insbesondere die Interessen der Rechtspflege, die
privaten Interessen an der Geheimhaltung über
wiegen.
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§ 7 Verfahren
(i) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten für das Verfahren die Bestimmungen des O. ö. Abgaben-Verfahrensgesetzes, LGB1. Nr. 45/1955, mit der Maßgabe, daß die danach von der Landesgefällsstelle wahrzunehmenden Aufgaben von der Kurkommission wahrzunehmen sind.
(s) In der Kurtaxenordnung ist zu bestimmen, inwieweit im Interesse einer zweckentsprechenden, einfachen und kostensparenden Besorgung der der Kurkommission zukommenden Aufgaben der Leiter der Geschäftsstelle der Kurkommission Entscheidungen namens der Kurkommission zu treffen hat. Die Erlassung von Verordnungen ist aber jedenfalls der Beschlußfassung durch die Kurkommission vorbehalten.
Kurtaxenordnung
(1) IN NÄHERER DURCHFÜHRUNG DIESES GESETZES HAT
DIE KURKOMMISSION EINE KURTAXENORDNUNG ZU ER
LASSEN.
(2) Vor Erlassung der Kurtaxenordnung oder einer
Änderung hat die Kurkommission die Gemeinden
des Kurbezirkes zu hören. Diese Mitwirkung der
Gemeinden ist eine Angelegenheit des eigenen
Wirkungsbereiches.
(3) Die Kurtaxenordnung und jede Änderung be
dürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung der
Landesregierung. Die Landesregierung hat die Zu
stimmung zu erteilen, wenn die Kurtaxenordnung
den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht, die
Höhe der Kurtaxe dem Aufwand des Kurfonds und
den vom Kurfonds gebotenen Leistungen ange
messen ist und die zweckmäßige und ökonomische
Verwaltung der Kurtaxe gewährleistet.
(4) Die Kurkommission hat nach erfolgter Zustim
mung die Kurtaxenordnung und jede Änderung in
ortsüblicher Weise kundzumachen.
§ 9 Strafbestimmungen
(1) Eine Handlung oder Unterlassung, wodurch die
Kurtaxe verkürzt oder einer Verkürzung ausgesetzt
wird, ist als Verwaltungsübertretung von der Be
zirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis
zum Zehnfachen des Betrages zu bestrafen, um den
die Kurtaxe verkürzt oder der Verkürzung ausge
setzt wurde.
(2) Wer als Quartiergeber einer ihm obliegenden
Verpflichtung zur Mitwirkung an der Verwaltung
der Kurtaxe nicht oder nur unvollständig nachkommt,
ohne daß dadurch ein Tatbestand des Abs. 1 erfüllt
wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist
von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geld
strafe bis zu dreitausend Schilling zu bestrafen.
§ 10 Schluß- und Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt drei Monate nach dem seiner
Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberöster
reich folgenden Monatsersten in Kraft. Kurtaxen
ordnungen können schon vor diesem Zeitpunkt er
lassen werden, sie treten jedoch frühestens mit
diesem Gesetz in Kraft.
(2) Die Bestimmungen des § 11 Abs. 1 und des
§ 13 Abs. 6 des O. ö. Fremdenverkehrsgesetzes 1965, LGB1. Nr. 64/1964, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
(3) Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes fällig
gewordene Kurabgaben im Sinne der §§ 10 bis 15
des Gesetzes vom 27. Juni 1930, LGB1. Nr..36, be
treffend die Regelung des Heilquellen- und Kurorte
wesens in Oberösterreich sind nach den bisherigen
Bestimmungen einzuheben.
(4) Nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes haben
Vereinbarungen über die Entrichtung von Kurab
gaben im Sinne des Gesetzes LGB1. Nr. 36/1930, ins
besondere über allfällige Ermäßigungen oder
Pauschalierungen, nur mehr nach Maßgabe des
Abs. 3 Gültigkeit.
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