Gesetz, mit dem das O.ö. Jagdgesetz abgeändert wird (O.ö. Jagdgesetznovelle 1970)
LGBL_OB_19700729_39Gesetz, mit dem das O.ö. Jagdgesetz abgeändert wird (O.ö. Jagdgesetznovelle 1970)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.07.1970
Fundstelle
LGBl. Nr. 39/1970 17. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Gesetz
vom 20. Mai 1970, mit dem das O. ö. Jagdgesetz abgeändert wird (O. ö. Jagdgesetznovelle 1970)
Der o. ö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das O. ö. Jagdgesetz, LGB1. Nr. 32/1964, wird abgeändert wie folgt:
Nach § 92 wird als neuer § 92 a eingefügt:
"§ 92 a. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde.
Die Wahl von drei Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) des Jagdausschusses (§16 Abs. 2 in Verbindung mit den Abs. 4 und 6) sowie die Wahrnehmung der nach diesem Gesetz eine Gemeinde als Träger von Vermögensrechten treffenden Rechte und Pflichten sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit 31. Dezember 1969 in Kraft.
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