Gesetz über das landwirtschaftliche Siedlungswesen (O.ö. LSG. 1970)
LGBL_OB_19700526_29Gesetz über das landwirtschaftliche Siedlungswesen (O.ö. LSG. 1970)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
26.05.1970
Fundstelle
LGBl. Nr. 29/1970 12. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
§ 1
(1) Zum Zwecke der Verbesserung der Agrar-
struktur sind nach Maßgabe der Bestimmungen
dieses Gesetzes landwirtschaftliche Siedlungsver
fahren durchzuführen.
(2) Das Ziel dieser Verfahren ist die Schaffung
und Erhaltung solcher bäuerlicher Betriebe, deren
Erträgnisse allein oder in Verbindung mit einem
Nebenerwerb einer bäuerlichen Familie einen ange
messenen Lebensunterhalt nachhaltig sichern.
§ 2 Gegenstand von Siedlungsverfahren ist
die Neuerrichtung von Betrieben;
die Verlegung von Wohn- und Wirtschaftsge
bäuden aus wirtschaftlich ungünstigen Orts- oder
Hoflagen;
ständigkeit verloren haben (Zulehen, Hüben
usw.), in selbständig bewirtschaftete Betriebe;
tümer sie selbst nicht mehr bewirtschaften wol
len oder wegen Krankheit oder Alters nicht
mehr bewirtschaften können oder in der Land
wirtschaft nicht hauptberuflich tätig sind, in das
Eigentum von Personen, die für die Führung
bäuerlicher Betriebe geeignet sind, insbesondere
von weichenden Bauernkindern oder von land-
oder forstwirtschaftlichen Dienstnehmern, sofern
es sich hiebei nicht um Verwandte in gerader
Linie, um den Ehegatten, ein Stiefkind, Wahl-
kind, Schwiegerkind oder um ein in Erziehung genommenes Kind
handelt;
es sich nicht um Pachtverhältnisse handelt, an
denen Verwandte in gerader Linie, Ehegatten,
Stiefkinder, Wahlkinder, Schwiegerkinder oder
in Erziehung genommene Kinder beteiligt sind;
selbst bewirtschafteter Betriebe mit Grundstük-
ken, Gebäuden, agrargemeinschaftlichen Anteils
rechten oder Nutzungsrechten;
Eigentums.
§ 3
(1) Siedlungsverfahren sind nur auf Antrag durch
zuführen (§ 5 Abs. 1).
(2) Die Beschaffung oder Bereitstellung der zur
Durchführung eines Siedlungsverfahrens erforder
lichen Betriebe, Grundstücke, Gebäude, Anteils
oder Nutzungsrechte obliegt den Parteien.
(3) Falls es dem Ziel dieses Gesetzes (§ 1 Abs. 2)
dienlich ist, sind Siedlungsverfahren in Verbindung
mit anderen Maßnahmen der Bodenreform durchzu
führen.
§ 4
(1) Die Behörde hat die Parteien im Hinblick auf
das Ziel dieses Gesetzes (§ 1 Abs. 2) zu beraten.
(2) Soweit sich die Parteien auf einen Übergang
von Rechten geeinigt haben und diese Einigung dem
Ziel des Verfahrens (§ 1 Abs. 2) entspricht, hat die
Behörde die entsprechenden Rechte mit Bescheid zu
zuteilen.
(3) Ein Bescheid gemäß Abs. 2 hat zu enthalten:
a) die Art der Siedlungsmaßnahme (§ 2);
b) die Bezeichnung aller in das Verfahren einbezo
genen Grundstücke und deren Eigentümer;
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c) die Bezeichnung der nach Abs. 2 zugeteilten
Rechte;
d) allfällige Verfügungen gemäß § 7.
(4) Sofern die Parteien in verbücherungsfähiger
Form abgeschlossene Verträge vorlegen, diese der
Zielsetzung des § 1 Abs. 2 entsprechen und einen
der im § 2 aufgezählten Vorgänge zum Gegenstand
haben, hat dies die Behörde an Stelle der Zuteilung
(Abs. 2) mit Bescheid festzustellen.
(5) Abs. 4 gilt sinngemäß für einen, dem gleichen
Ziele dienenden Grunderwerb in einem Exekutions
verfahren.
(6) Vor Erlassung eines Bescheides nach den
Abs. 2, 4 und 5 ist der Landwirtschaftskammer für
Oberösterreich Gelegenheit zu geben, binnen einer
angemessen festzusetzenden, vier Wochen nicht
übersteigenden Frist zur vorgesehenen Siedlungs
maßnahme Stellung zu nehmen.
(7) Bescheide nach Abs. 2, 4 oder 5, die der Be
stimmung des § 1 Abs. 2 nicht entsprechen oder
keinen der im § 2 aufgezählten Vorgänge zum
Gegenstand haben, leiden an einem mit Nichtigkeit
bedrohten Fehler (§ 68 Abs. 4 lit. d AVG. 1950).
§ 5
(1)Den Antrag gemäß § 3 Abs. 1 können stellen
§ 1 Abs. 2 genannten Betriebe in Betracht kommt;
zur Verfügung stellen;
Agrargemeinschaften;
Siedlungsträger.
(2)Siedlungsträger im Sinne des Abs. 1 Z. 4 ist
der gemäß § 15 eingerichtete Landwirtschaftliche
Siedlungsfonds für Oberösterreich.
(s) Parteien im Siedlungsverfahren sind
die Antragsteller:
Personen, die Grundstücke, Gebäude oder Rechte
zur Verfügung stellen sowie jene Personen,
denen an diesen Grundstücken oder Gebäuden
dingliche Rechte zustehen.
§ 6
(1) Mehrere der im § 5 Abs. 1 Z. 1 genannten Per
sonen können mit Bescheid zu einer Siedlungsge-
meinschaft zusammengefaßt werden, wenn zur er
folgreichen Durchführung eines Siedlungsverfahrens
die Vereinigung der persönlichen und wirtschaft
lichen Kräfte der einzelnen Siedler erforderlich ist.
(2) Die Siedlungsgemeinschaft besitzt Rechtsper
sönlichkeit.
(3) Die Organisation der Siedlungsgemeinschaft
wird durch die Satzung, die von den Mitgliedern der
Gemeinschaft aufzustellen ist, bestimmt. Die Satzung
bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung. Die
Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Satzung dem
Gesetz entspricht und Gewähr dafür bietet, daß die
Siedlungsgemeinschaft ihren Zweck erfüllen kann.
Die Satzung hat insbesondere zu enthalten:
schaft;
die Namen der Mitglieder;
die Organe, deren Bestellung und deren Auf
gabenbereich;
bei der Beschlußfassung;
den Mitgliedern oder den Mitgliedern und der
Siedlungsgemeinschaft aus dem Gemeinschafts
verhältnis entstandenen Streitigkeiten;
setzung bei Auflösung der Siedlungsgemeinschaft.
(4) Die Angelegenheiten der Siedlungsgemein
schaft bedürfen, soweit sie nicht auf Grund der
Satzung vom Obmann oder einem anderen Ver
tretungsorgan zu besorgen sind, der Beschlußfassung
durch die Vollversammlung. Der Obmann vollzieht
die Beschlüsse der Vollversammlung und vertritt die
Siedlungsgemeinschaft nach außen.
(5) Die Siedlungsgemeinschaft ist mit Bescheid auf
zulösen, wenn die Voraussetzungen ihrer Errichtung
weggefallen sind.
§ 7
(1)Soweit dies zur Sicherung des durch ein Sied
lungsverfahren herbeigeführten Erfolges notwendig
ist, hat die Behörde bescheidmäßig zu verfügen
a) Veräußerungs- und Belastungsverbote;
b) Wiederkaufs- oder Vorkaufsrechte zugunsten
von Siedlungsträgern.
(2) Die nach Abs. 1 zu treffenden Maßnahmen
können einzeln oder nebeneinander verfügt werden.
Solche Verfügungen sind für längstens fünfzehn
Jahre, gerechnet vom Zeitpunkt der Rechtskraft,
festzusetzen und im Grundbuch einzutragen.
(3) Wurde eine Siedlungsmaßnahme mit öffent
lichen Mitteln gefördert, darf überdies Vermögen,
das im Siedlungsverfahren erworben wurde, binnen
fünfzehn Jahren, gerechnet vom! Zeitpunkt der
Rechtskraft des Bescheides, nur mit Zustimmung der
Behörde dem Siedlungszweck entfremdet werden.
Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn hiedurch der
Siedlungszweck nicht beeinträchtigt wird.
(4) Bei Zuwiderhandlung gegen die Bestimmung
des Abs. 3 hat die Behörde, sofern die Zustimmung
nicht nachträglich erteilt werden kann, mit Bescheid
die Rückerstattung der dem Siedlungszweck gewid
meten öffentlichen Mittel aufzutragen.
§ 8
(1) Die Behörde hat von den stattgebenden oder
ablehnenden Bescheiden gemäß § 4 Abs. 2, 4 und 5
nach deren Rechtskraft das für die Erhebung der
Grunderwerbsteuer zuständige Finanzamt zu ver
ständigen.
(2) Die Behörde hat, wenn dies im Hinblick auf
das Ziel des Verfahrens (§ 1 Abs. 2) zweckmäßig ist,
die zuständigen Grundbuchsgerichte, Bezirksverwal-
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tungsbehörden und Vermessungsämter von der Durchführung und vom Abschluß eines Siedlungsverfahrens zu verständigen. In diesem Falle gelten die Bestimmungen der §§ 9 bis 14.
§ 9
(1) VOM EINLANGEN DER MITTEILUNG ÜBER DIE EIN
LEITUNG EINES SIEDLUNGSVERFAHRENS BIS ZUM ABSCHLUß
DES VERFAHRENS DARF IN DEN GRUNDBUCHSEINLAGEN
ÜBER JENE GRUNDBUCHSKÖRPER, ZU DENEN DIE VOM VER
FAHREN ERFAßTEN GRUNDSTÜCKE GEHÖREN, KEINERLEI
BÜCHERLICHE EINTRAGUNG VORGENOMMEN WERDEN, DIE
MIT DEM ZIEL DES DURCHZUFÜHRENDEN VERFAHRENS UN
VEREINBAR IST.
(2) Das Grundbuchsgericht hat daher alle während
dieses Zeitraumes einlangenden sowie die schon
vorher eingelangten, aber noch nicht erledigten
Grundbuchsgesuche samt allen Beilagen mit dem
Entwurf des zu erlassenden Grundbuchsbescheides
der Behörde zu übermitteln.
(3) Ausgenommen sind Grundbuchsstücke, die vom
Gericht aus einem privatrechtlichen Grund abweislich
erledigt werden.
§ 10
(1) Das Grundbuchsgericht hat die Einleitung des
Verfahrens unter Bezugnahme auf die Verständi
gung der Behörde (§ 8) bei den betreffenden Grund
buckseinlagen anzumerken. Die Anmerkung hat die
Wirkung, daß jedermann die Ergebnisse des Ver
fahrens gegen sich gelten lassen muß.
(2) In gleicher Weise ist vorzugehen, wenn das
Grundbuchsgericht verständigt wird, daß in das Ver
fahren nachträglich Liegenschaften (Grundstücke)
einbezogen werden.
(3) Bei Eröffnung einer neuen Grundbuchseinlage
hat das Grundbuchsgericht den Inhalt der neuge
bildeten Einlage der Behörde durch Übersendung
eines amtlichen Grundbuchsauszuges mitzuteilen.
Wenn bei diesem Anlasse eine Grundstücksteilung
durchgeführt wird, ist der Behörde überdies der mit
dem Abtrennungsgesuch vorgelegte Teilungsplan
mitzuteilen.
(1) Wenn die Behörde findet, daß die beantragte und nach dem entworfenen Grundbuchsbescheid vom Gericht für zulässig gehaltene Eintragung mit dem Ziel des Siedlungsverfahrens vereinbar ist, so hat sie ihre Zustimmung unverzüglich dem Grundbuchsgericht bekanntzugeben.
(ä) Andernfalls hat sie durch Bescheid auszusprechen, daß die Eintragung mit dem Ziel des Siedlungsverfahrens unvereinbar ist. Der Bescheid ist dem Gesuchsteller, dem bücherlichen Eigentümer und gegebenenfalls demjenigen zuzustellen, dem das betreffende Grundstück auf Grund des Siedlungsverfahrens zukommen soll. Der Bescheid der Behörde ist nach Eintritt der Rechtskraft dem Gericht unter Rückstellung des Gesuches und des Entwurfes
des Grundbuchsbescheides mitzuteilen. Das Grundbuchsgericht ist an die Entscheidung der Behörde gebunden und hat sie seiner Entscheidung zugrundezulegen.
(3) Sämtliche Entscheidungen des Grundbuchsgerichtes mit Ausnahme der Rangordnungsbeschlüsse sind auch der Behörde zuzustellen.
§ 12
Die Vorschriften der §§ 9 bis 11 gelten auch für das Gericht zweiter Instanz sowie für den Obersten Gerichtshof, wenn eine in der Vorinstanz vor Einlangen der Mitteilung über die Einleitung des Siedlungsverfahrens abgelehnte Eintragung im Rekursweg bewilligt werden soll.
§ 13
(1) Die zur Richtigstellung oder Anlegung des
Grundbuches und des Grundkatasters erforderlichen
Behelfe hat die Behörde den hiefür zuständigen
Gerichten und anderen Behörden einzusenden.
(2) Die Richtigstellung des Grundbuches erfolgt
ebenso wie die des Grundkatasters von Amts wegen.
Bei den auf Grund von Bescheiden sowie von be
hördlich genehmigten Vergleichen vorzunehmenden
Eintragungen in das Grundbuch findet eine Einver
nehmung dritter Personen, für die dingliche Rechte
haften, nicht statt.
§ 14
Die Bestimmungen dieses Gesetzes über grund-bücherliche Amtshandlungen, Benachrichtigung des Grundbuchsgeriehtes und dergleichen finden auf Grundstücke sinngemäß Anwendung, welche nicht in einem Grundbuch eingetragen sind.
§ 15 '
Zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes und zur Förderung der Maßnahmen nach diesem Gesetz wird, der Landwirtschaftliche Siedlungsfonds für Oberösterreich als Siedlungsträger im Sinne des § .5 Abs. 1 Z. 4 eingerichtet. Der Landwirtschaftliche Siedlungsfonds für Oberösterreich, im folgenden kurz Fonds genannt, besitzt Rechtspersönlichkeit; er hat seinen Sitz in Linz.
§ 16 (1) Der Fonds erfüllt seine Aufgaben
a) durch Erwerb oder Pachtung landwirtschaftlicher
Grundstücke, Betriebe, Gebäude, anderer land
wirtschaftlicher Einrichtungen oder agrargemein-
schaftlicher Anteils- oder Nutzungsrechte, um
diese Zwecken gemäß § 1 zuzuführen;
b) durch Beratung und Betreuung von Siedlungs
werbern in allen wirtschaftlichen Belangen, im
besonderen bei Inanspruchnahme von Darlehen;
c) durch Gewährung von Darlehen oder von Bei
trägen; Beiträge dürfen jedoch nur soweit ge
währt werden, als auf andere Weise die Ziele des
Gesetzes (§ 1) nicht erreicht werden können.
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(2) Nach Abs. 1 lit. a und b ist vor allem eine vermittelnde Tätigkeit zu entfalten, die insbesondere in der Auswahl geeigneter Bewerber zu bestehen hat.
(s) Tätigkeiten in gewinnsüchtiger Absicht sind unstatthaft.
§ 17 Der Fonds erhält seine Mittel aus
Bundes;
gen Landesvoranschlages;
schaften;
aufgenommenen Darlehen;
den Eingängen von Tilgungsraten und Zinsen
(Verzugszinsen) der aus Fondsmitteln gewährten
Darlehen;
den Erträgnissen angelegter Fondsmittel und
aus Spenden, Stiftungen, privaten Zuwendungen
und sonstigen Einnahmen.
§ 18
(1) Der Fonds wird durch ein Kuratorium ver
waltet.
(2) Dem Kuratorium gehören an:
a) das für die Angelegenheiten der Landwirtschaft
zuständige Mitglied der Landesregierung als Vor
sitzender;
b) der mit den Angelegenheiten der Bodenreform
im Amte der Landesregierung befaßte leitende
Beamte;
c) zwei Vertreter der Landwirtschaftskammer für
Oberösterreich;
(3) Die Stellvertretung des Vorsitzenden (Abs. 2 lit. a) richtet sich nach der Vertretung in der Landes regierung. Die Stellvertretung des Mitgliedes gemäß Abs. 2 lit. berichtet sich nach der Vertretung im Amt.
Für jedes Mitglied gemäß Abs. 2 lit. c, d und e ist
für den Fall der Verhinderung ein Ersatzmitglied
zu bestellen.
(4) Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn der
Vorsitzende (Stellvertreter) und mindestens vier
Mitglieder (Ersatzmitgliede'r) anwesend sind. Die
Beschlußfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehr
heit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleich
heit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Aus
schlag.
(5) Der Vorsitzende vertritt den Fonds nach außen.
Rechtsverbindliche Erklärungen des Fonds sind vom
Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unter
fertigen.
(e) Die Mitglieder des Kuratoriums üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich
aus. Ein durch die Tätigkeit
entstandener Aufwand ist jedoch angemessen zu entschädigen.
(7) Die Abwicklung der Fondsangelegenheiten erfolgt bei der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich als Geschäftsstelle des Fonds. Die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich hat hiefür im Einvernehmen mit dem Fonds einen Geschäftsstellenleiter zu bestellen; dieser ist in Sachen der Geschäftsführung ausschließlich dem Kuratorium verantwortlich. Der für die Geschäftsführung erforderliche Sach-und Personalaufwand ist von der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich zu tragen. (ä) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des Fonds, über die Durchführung der Beschlüsse des Kuratoriums, die Zuweisung der Förderungsmittel, die Einrichtung einer Zahlstelle und das Ausmaß der Aufwandsentschädigung für die Mitglieder sind vom Kuratorium nach Anhören der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich in einer Geschäftsordnung zu beschließen. Diese bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Geschäftsordnung dem Gesetz entspricht und eine ordnungsgemäße Geschäftsführung ermöglicht.
§ 19
Das Kuratorium hat der Landesregierung jederzeit Auskünfte über die Gebarung des Fonds zu geben und dieser jeweils bis zum 30. Juni des nächsten Jahres die Fondsabrechnung und einen eingehenden Bericht vorzulegen.
§ 20
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes be
stimmt wird, ist dieses Gesetz in erster Instanz von
den Agrarbezirksbehörden zu vollziehen.
(2) Anhängige Verfahren nach dem O. ö. LSG.,
LGB1. Nr. 52/1963, sind nach den Bestimmungen des
O. ö. LSG. 1970 fortzuführen,
§ 21
Unbeschadet der bundesgesetzlichen Vorschriften über die Befreiung
von Abgaben sind die auf Grund dieses Gesetzes erforderlichen
Eingaben, Verhandlungsschriften, Beilagen, Vollmachten, Erklärungen
und sonstigen Urkunden sowie die amtlichen Ausfertigungen von der
Entrichtung von landesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.
§ 22
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz über landwirtschaftliche Siedlungsmaßnahmen, LGB1. Nr. 52/1963, insoweit aufgehoben, als es nicht die gesetzliche Grundlage für Beschränkungen und Maßnahmen im Sinne seines § 7 ist. In diesem Umfange bleibt auch § 9 des Gesetzes LGB1. Nr. 52/1963 in Kraft.
Der Landeshauptmann: Dr. Gleißner
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