Gesetz, mit dem das Gemeindebedienstetengesetz abgeändert wird (Gemeindebedienstetengesetz-Novelle 1970)
LGBL_OB_19700427_24Gesetz, mit dem das Gemeindebedienstetengesetz abgeändert wird (Gemeindebedienstetengesetz-Novelle 1970)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.04.1970
Fundstelle
LGBl. Nr. 24/1970 10 Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Wortes "Ortsgemeindenverbände" das Wort
"Gemeindeverbände"; im § 1 tritt an die Stelle
des Wortes "Ortsgemeindenverbandes" das
Wort "Gemeindeverbandes".
(2) Der Dienst der Beamten ist nach der Art der Ausbildung und Verwendung in Verwendungsgruppen gegliedert."
3.Die Abs. 4 und 5 des § 2 werden aufgehoben.
4.Nach § 2 wird folgender § 2 a eingefügt:
"Dienstpostenplan.
§ 2 a.
(1) Die Anzahl der Dienstposten ist alljährlich
nach Dienstzweigen und Dienstklassen getrennt
durch den einen Bestandteil des Gemeindevor
anschlages bildenden Dienstpostenplan festzu
setzen. Der Dienstpostenplan hat Dienstposten
in der Anzahl und in der Art vorzusehen, als
dies unter Beachtung der Grundsätze der Spar
samkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit
zur ordnungsgemäßen Führung der Gemeinde
verwaltung erforderlich ist.
(2) Der vom Gemeinderat beschlossene Dienst
postenplan bedarf, wenn er hinsichtlich der
Anzahl oder der Art der Dienstposten gegen
über dem Dienstpostenplan des vorausgegange
nen Haushaltsjahres eine Änderung enthält, der
Genehmigung der Landesregierung. Die Ge
nehmigung darf nur versagt werden, wenn der
Dienstpostenplan den Bestimmungen des Abs. 1
nicht entspricht. Bedarf der Dienstpostenplan
der Genehmigung der Landesregierung, so darf
er erst nach der Erteilung dieser Genehmigung
gemäß § 76 Abs. 5 der Oberösterreichischen Ge
meindeordnung 1965 zur öffentlichen Einsicht
aufgelegt werden. § 77 der Oberösterreichischen
Gemeindeordnung 1965 ist in diesem Falle hin
sichtlich des Dienstpostenplanes nicht anzu
wenden.
(s) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für Abänderungen des Dienstpostenplanes während des Haushaltsjahres."
"Gemeindeausschusses" das Wort "Gemeinde
rates".
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1970, 10. Stück,
Nr. 24, 25, 26 u. 27
7.§ 5 Abs. 4 hat zu lauten:
"(4) Von einem Anstellungshindernis gemäß Abs. 1 oder 3 kann der Gemeinderat Nachsicht gewähren, wenn dies zur ordnungsgemäßen Führung der Gemeindeverwaltung erforderlich ist."
"(2) Soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist, kann der Gemeinderat mit Genehmigung der Landesregierung aus dienstlichen Interessen vom Mangel eines besonderen Anstellungserfordernisses Nachsicht gewähren, insbesondere bei Gleichwertigkeit eine nach anderen dienstrechtlichen Vorschriften erfolgreich abgelegte Prüfung als Ersatz für die gesetzlich vorgeschriebene Dienstprüfung anerkennen oder gestatten, daß eine gesetzlich vorgeschriebene Dienstprüfung innerhalb einer angemessenen Frist nachgeholt wird. Die Genehmigung der Landesregierung darf nur versagt werden, wenn durch eine solche Maßnahme des Gemeinderates die ordnungsgemäße Führung der Gemeindeverwaltung gefährdet würde."
"Anstellung; Ernennung.
§ 8.
(1) Die Anstellung als Beamter erfolgt durch
Ernennung auf einen hinsichtlich des Dienst
zweiges und der Dienstklasse bestimmten
Dienstposten. Die Anstellung ist nur zulässig,
wenn ein solcher Dienstposten frei ist und alle
Erfordernisse für die Anstellung im allgemeinen
sowie für die Erlangung des betreffenden Dienst
postens im besonderen erfüllt sind. Erfüllen
mehrere Bewerber diese Voraussetzungen, so
kommt zunächst derjenige in Betracht, der die
bessere Diensteignung hat. Das Dienstalter ist
nur bei sonst gleicher Diensteignung maßgebend.
(2) Der Beamte ist bei seiner Anstellung in die
niedrigste Dienstklasse seiner Verwendungs
gruppe einzureihen. Wenn es jedoch zur ord
nungsgemäßen Führung der Gemeindeverwal
tung erfoiderlich ist, kann der Gemeinderat den
Beamten bei der Anstellung unmittelbar in eine
höhere, für seine Verwendungsgruppe vorge
sehene Dienstklasse einreihen; hiebei ist auf das
Alter, die bisherige Berufslaufbahn und die
künftige Verwendung des Beamten Bedacht zu
nehmen.
(3) Der Beschluß des Gemeinderates über die
Anstellung oder über eine sonstige Ernennung
eines Beamten bedarf der Genehmigung der
Landesregierung. Die Genehmigung darf nur
versagt werden, wenn der Beschluß des Ge
meinderates die gesetzlichen Bestimmungen
über die Anstellung bzw. die Ernennung ver
letzt. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn
sie nicht innerhalb von zwei Monaten ab dem
Einlangen des Beschlusses des Gemeinderates bei der
Landesregierung versagt wird.
|Y) Ein Rechtsanspruch auf die Anstellung als Beamter oder auf eine
sonstige Ernennung besteht nicht."
§ 10 Abs. 3 letzter Satz wird aufaehoben.
§ 11 Abs. 1 Z. 1 hat zu lauten:
"1. den Hinweis auf die gesetzliche Grundlage und den
Gemeinderatsbeschluß;".
"Dienstpostengruppe" das Wort "Dienstklasse".
"5. Verwendungsgruppe und Dienstklasse;".
"(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind hinsichtlich der Dienstbezüge der Beamten sowie der Sicherung des Arbeitsplatzes während des Präsenzdienstes die Vorschriften gemäß § 2 Abs. 1 maßgeblich."
20.§ 26 Abs. 3 hat zu lauten:
"(3) Hinsichtlich der Nebengebühren sind die Vorschriften gemäß § 2 Abs. 1 maßgeblich."
"Gemeindeausschusses" das Wort "Gemeinde
rates".
an die Stelle des Wortes "Gemeindeausschuß"
das Wort "Gemeinderat".
"(2) Beamten, die sich auf die Ablegung einer Dienstprüfung
vorbereiten oder die zum Zweck
r
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Landesgeselzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 19(70, 10.
pensionsrechtlichen Leistungen für dieses Kalenderjahr übersteigt. Der Unterschiedsbetrag ist den einzelnen Gemeinden prozentuell nach ihren Leistungen gemäß Abs. 1 lit. a bis e für das folgende Kalenderjahr auf die gemäß Abs. 1 lit. c bis e zu entrichtenden Beiträge gutzuschreiben. Eine solche Gutschrift erfolgt jedoch nur soweit, als das für Ersätze von pensionsrechtlichen Leistungen zweckgebundene Vermögen des Landes (Leistungen der Gemeinden gemäß Abs. 1 und sonstige zweckgebundene Einnahmen des Landes) den Betrag übersteigt, der voraussichtlich für Ersätze von pensionsrechtlichen Leistungen in den dem abzurechnenden Kalenderjahr folgenden ersten sechs Monaten erforderlich wird."
"(4) Die Gemeinde hat den von ihr zu entsendenden Beisitzer sowie einen Ersatzmann für diesen Beisitzer über Aufforderung des Vorsitzenden innerhalb von drei Wochen namhaft zu machen."
39.§ 58 Abs. 2 hat zu lauten:
"(2) Kommt der Landesregierung eine Pflichtverletzung eines Beamten zur Kenntnis und ist die Landesregierung der Auffassung, daß ein Dienstvergehen vorliegt, so hat sie unter gleichzeitiger Verständigung des Bürgermeisters die Dienststrafanzeige zu erstatten, es sei denn, daß die Anzeige bereits gemäß Abs. 1 erfolgt ist."
§ 78.
(1) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben
der Gemeinde (des Gemeindeverbandes) sind
solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes be
stimmt ist, entscheidet in den Angelegenheiten
des Dienstrechtes (einschließlich des Besoldungs
und des Pensionsrechtes) der Beamten der Ge
meinde der Gemeinderat; in die Zuständigkeit
des Gemeinderates fallen auch alle als Aufgabe
der Dienstbehörde bezeichneten Angelegen
heiten."
43.§ 79 hat zu lauten:
"Gemeindeverband; Verfahren.
§ 79.
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, findet auf das Verfahren in den Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Dienst-, Ruhe- oder Versorgungsverhältnisses zu einem Gemeindeverband das Dienstrechtsverfahrens-gesetz, BGB1. Nr. 54/1958, Anwendung."
Artikel II
Das im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandene Vermögen des bisher bestandenen Pensionsfonds der o. ö. Gemeindebeamten geht mit diesem Zeitpunkt auf das Land über. Das Land hat dieses Vermögen zweckgebunden für die Ersätze an Gemeinden gemäß § 45 des Gemeindebedienstetengesetzes in der Fassung des Art. I Z. 35 zu verwenden.
Artikel III
Folgende Rechtsvorschriften werden aufgehoben:
a) das Gesetz vom 25. Juli 1957, LGB1. Nr. 44, über
die Anwendung der bundesgesetzlichen Bestim
mungen über den Mutterschutz auf die Gemeinde
beamten der Gemeinden (Ortsgemeindenver
bände) mit Ausnahme der Städte mit eigenem
Statut;
b) das Gesetz vom 21. November 1962,
LGB1. Nr. 4/1963, über die Anwendung von Be
stimmungen des Bundesgesetzes über Ansprüche
aus der Ableistung freiwilliger Waffenübungen
auf die Bediensteten, deren Dienstrecht durch
Landesgesetz zu regeln ist, jedoch nur soweit, als
es für Bedienstete einer Gemeinde (eines Ge
meindeverbandes) gilt;
c) das Gesetz vom 20. November 1964,
LGB1. Nr. 3/1965, über die Leistung von Ruhe-
und Versorgungsgenüssen an Beamte des Ruhe
standes der Stadtgemeinde Wels und deren
Hinterbliebene.
Artikel IV
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 31. Dezember 1969 in Kraft.
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