Gesetz, mit dem baurechtliche Vorschriften abgeändert werden
LGBL_OB_19700225_21Gesetz, mit dem baurechtliche Vorschriften abgeändert werdenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
25.02.1970
Fundstelle
LGBl. Nr. 21/1970 7. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
b) die geordnete wirtschaftliche, soziale oder
kulturelle Entwicklung anderer Gemeinden
oder des Landes wesentlich beeinträchtigen
würde;
c) einen finanziellen Aufwand zur Folge hätte,
durch den die Erfüllung der gesetzlichen
oder vertraglichen Verpflichtungen der Gemeinde gefährdet würde.
des Wortes "genehmigten" das Wort "rechts
wirksamen".
a) der einleitende Satzteil zu lauten: "Die Baubehörde hat bei allen
Bauführungen darüber zu wachen:";
b) in lit. a der Klammerausdruck "(§ 51)" zu entfallen.
6.§ 50 hat zu lauten:
"§ 50.
(1)Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben
sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der
Gemeinde.
(2)Ausgenommen vom eigenen Wirkungs
bereich der Gemeinde (Abs. 1) sind
a) Akte der Vollziehung, die bundeseigene
Gebäude betreffen, die öffentlichen Zwecken
dienen (Art. 15 Abs. 5 des Bundes-Verfas-
sungsgesetzes in der Fassung von 1929);
b) Akte der Vollziehung, die sich auf das Ge
biet zweier oder mehrerer Gemeinden er
strecken;
c) die Durchführung des Verwaltungsstrafver
fahrens.
(3) In den Angelegenheiten des Abs. 2 ist die
Bezirksverwaltungsbehörde erste Instanz.
(4) Die nach § 10 der Gemeinde zukommenden
Aufgaben sind im eigenen Wirkungsbereich zu
besorgen."
Artikel II
Die Bauordnungsnovelle 1946, LGB1. Nr. 5/1947, in der geltenden
Fassung wird abgeändert wie folgt:
1.Aufgehoben werden
"(1) Der Gemeinderat kann in geschlossenen Ortschaften, in denen für das ganze Ortsgebiet oder für Teile des Ortsgebietes Be-bauungs- und Fluchtlinienpläne noch nicht festgesetzt sind, bis zur Festsetzung dieser Pläne für das ganze Ortsgebiet oder für die betreffenden Teile des Ortsgebietes die Verhängung der Bausperre anordnen."
c) Im Art. VII Abs. 3 treten an die Stelle der
Worte "der Landesregierung" die Worte
"des Gemeinderates".
tf^
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1970, 7.
Stück, Nr. 19, 20 u. 21
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d) Der einleitende Satzteil des Art. VII Abs. 4
hat zu lauten: "Der Gemeinderat kann über
Ortsgebiete, . . .".
e) Im Art. VII Abs. 6 treten an die Stelle der
Worte "der Bezirksverwaltungsbehörde" die
Worte "des Gemeinderates".
3.Art. X hat zu lauten:
"Artikel X. Eigener Wirkungsbereich.
(1) DIE NACH DIESEM GESETZ DER BAUBEHÖRDE
ZUKOMMENDEN AUFGABEN SIND VON DER GEMEINDE
IM EIGENEN WIRKUNGSBEREICH ZU BESORGEN.
(2) Ausgenommen vom eigenen Wirkungs
bereich der Gemeinde (Abs. 1) sind
a) Akte der Vollziehung, die bundeseigene
Gebäude betreffen, die öffentlichen Zwecken
dienen (Art. 15 Abs. 5 des Bundes-Verfas-
sungsgesetzes in der Fassung von 1929);
b) Akte der Vollziehung, die sich auf das Ge
biet zweier oder mehrerer Gemeinden er
strecken.
(3) In den Angelegenheiten des Abs. 2 ist Bau
behörde erster Instanz die Bezirksverwaltungs
behörde.
(4) Die nach diesem Gesetz der Gemeinde als
Rechtsträger unmittelbar zukommenden Auf
gaben und die nach Art. VI und VII der Ge
meinde zukommenden Aufgaben sind im eigenen
Wirkungsbereich zu besorgen."
stückes und im § 37 wird "Behörde", "Bezirks
verwaltungsbehörde" und "Landesregierung"
jeweils ersetzt durch "Baubehörde".
"(4) Während des Umlegungsverfahrens ist vor Erteilung einer Baubewilligung im Um-legungsgebiet der Umlegungsausschuß zu hören. Würde die Baubewilligung dem Umlegungs-zweck entgegenstehen, so ist sie zu versagen. Ist der Umlegungsausschuß der Auffassung, daß die Baubewilligung nur bei Vorschreibung entsprechender Bedingungen oder Auflagen dem Umlegungszweck nicht entgegensteht, so sind diese Bedingungen und Auflagen in den Baubewilligungsbescheid aufzunehmen."
11.Im Anschluß an den 6. Teil des Zweiten Haupt
stückes werden folgende Bestimmungen einge
fügt:
"7. Teil. Zuständigkeiten.
§ 45.
(1) An Stelle der Bezirksverwaltungsbehörde
ist zur Vollziehung der Bestimmungen der §§ 42
bis 44 die Baubehörde zuständig, wenn es sich
um Maßnahmen handelt, die nicht im Zusam
menhang mit einem Umlegungs-, Grenzberichti-
gungs- oder Enteignungsverfahren stehen.
(2) Im übrigen tritt an die Stelle der Zuständig
keit der Landesregierung bei Akten der Voll
ziehung in Bausachen, die bundeseigene Ge
bäude betreffen, die öffentlichen Zwecken die
nen, der Landeshauptmann; der Instanzenzug
geht bis zum zuständigen Bundesminister
(Art. 15 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929)."
"§ 98. Eigener Wirkungsbereich.
(1)Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben
sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der
Gemeinde.
(2)Ausgenommen vom eigenen Wirkungs
bereich der Gemeinde (Abs. 1) sind
a) Akte der Vollziehung, die bundeseigene Ge
bäude betreffen, die öffentlichen Zwecken
dienen (Art. 15 Abs. 5 des Bundes-Verfas
sungsgesetzes in der Fassung von 1929);
b) Akte der Vollziehung, die sich auf das Ge
biet zweier oder mehrerer Gemeinden er
strecken;
c) die Durchführung des Verwaltungsstrafver
fahrens.
(3) In den Angelegenheiten des Abs. 2 ist die
Bezirksverwaltungsbehörde erste Instanz.
(4) Die nach § 3 der Gemeinde zukommenden
Aufgaben sind im eigenen Wirkungsbereich zu
besorgen."
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Landesgesetzblatt für Obeiösterreich, Jahrgang 1970, 7. Stück,
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A r t i k e 1 IV
Die Bauordnung für die Stadt Steyr, GuVBl. Nr. 14/1875, in der
geltenden Fassung wird abgeändert wie folgt:
Die §§ 71, 78, 79, 81 und 82 werden aufgehoben.
§ 85 hat zu lauten:
"§ 85. Eigener Wirkungsbereich.
(1)Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben
sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der
Gemeinde.
(2)Ausgenommen vom eigenen Wirkungs
bereich der Gemeinde (Abs. 1) sind
a) Akte der Vollziehung, die bundeseigene
Gebäude betreffen, die öffentlichen Zwecken
dienen (Art. 15 Abs. 5 des Bundes-Verfas-
sungsgesetzes in der Fassung von 1929);
b) Akte der Vollziehung, die sich auf das Ge
biet zweier oder mehrerer Gemeinden er
strecken;
c) die Durchführung des Verwaltungsstrafver
fahrens.
(3)In den Angelegenheiten des Abs. 2 ist die
Bezirksverwaltungsbehörde erste Instanz."
Artikel V
Die Linzer Bauordnungsnovelle 1946, LGB1. Nr. 9/1947, in der
geltenden Fassung wird abgeändert wie folgt:
1.Aufgehoben werden
"(4) Während des Umlegungsverfahrens ist vor Erteilung einer Baubewilligung im Umle-gungsgebiet der Umlegungsausschuß zu hören.
Würde die Baubewilligung dem Umlegungs-zweck entgegenstehen, so ist sie zu versagen. Ist der Umlegungsausschuß der Auffassung, daß die Baubewilligung nur bei Vorschreibung entsprechender Bedingungen oder Auflagen dem Umlegungszweck nicht entgegensteht, so sind diese Bedingungen und Auflagen in den Baubewilligungsbescheid aufzunehmen."
7.Dem § 14 wird als Abs. 5 angefügt:
"(5) Die Bestimmungen des Abs. 4 gelten sinngemäß für Grundteilungen im Umlegungsge-biet."
"(11) Soweit durch besondere Vorschriften dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, entscheidet über Entschädigungsansprüche die Baubehörde, im Umlegungs-, Grenzberichti-gungs- und Enteignungsverfahren jedoch die Landesregierung. Gegen die Entscheidung über Entschädigungsansprüche steht kein ordentliches Rechtsmittel, wohl aber die Anrufung des Gerichtes innerhalb von sechs Monaten offen (§ 34 Abs. 8)."
11.Im Anschluß an den 6. Teil des Zweiten Haupt
stückes werden folgende Bestimmungen einge
fügt:
"7. Teil. Zuständigkeiten.
§ 45.
(1) An Stelle der "Behörde" und des "Magi
strates" ist zur Vollziehung der Bestimmungen
der §§42 bis 44 die Bezirksverwaltungsbehörde
dann zuständig, wenn es sich um Maßnahmen
handelt, die im Zusammenhang mit einem Um
legungs-, Grenzberichtigungs- oder Enteignungs
verfahren stehen; in allen anderen Fällen ist die
Baubehörde zuständig.
(2) Im übrigen tritt an die Stelle der Zuständig
keit der Landesregierung bei Akten der Voll
ziehung in Bausachen, die bundeseigene Ge
bäude betreffen, die öffentlichen Zwecken die
nen, der Landeshauptmann; der Instanzenzug
geht bis zum zuständigen Bundesminister
(Art. 15 Abs. 5 des Bxindes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929)."
12.Als Drittes Hauptstück werden folgende Bestim
mungen angefügt:
»Drittes Hauptstück. Eigener Wirkungsbereich.
§ 46.
(1) Die nach diesem Gesetz der Baubehörde zukommenden Aufgaben sind
r "
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1970, 7. Stück,
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der Bestimmung des Abs. 4 lit. f - von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
(2)Ausgenommen vom eigenen Wirkungsbe
reich der Gemeinde (Abs. 1) sind
a) Akte der Vollziehung, die bundeseigene Ge
bäude betreffen, die öffentlichen Zwecken
dienen (Art. 15 Abs. 5 des Bundes-Verfas-
sungsgesetzes in der Fassung von 1929);
b) Akte der Vollziehung, die sich auf das Gebiet
zweier oder mehrerer Gemeinden erstrecken.
(3)In den Angelegenheiten des Abs. 2 ist
Baubehörde erster Instanz die Bezirksverwal
tungsbehörde.
(4)Folgende Aufgaben der Gemeinde sind im
eigenen Wirkungsbereich zu besorgen:
a) die Vollziehung der Art. V und XI;
b) die gemäß § 13 Abs. 1 lit. b und c vom Bür
germeister zu besorgenden Aufgaben;
c) die Vollziehung der Bestimmung des § 29
Abs. 1 zweiter Satz;
d) die Vollziehung des § 31 a Abs. 2 bis 5;
e) die Vollziehung der §§ 38 a bis 38 c, soweit
nicht die Landesregierung zuständig ist;
f) die Vollziehung der §§ 42 bis 44, soweit sie
im Zusammenhang mit den Bestimmungen
des § 31 a Abs. 2 bis 5 und des § 38 a steht;
g) die nach diesem Gesetz der Gemeinde als
Rechtsträger unmittelbar zukommenden Auf
gaben."
Artikel VI
(1) Die Bauordnung für die Landeshauptstadt Linz
und die Stadt Wels in der Fassung des Art. III gilt
sinngemäß für das Gebiet der Gemeinden Bad
Schallerbach, Gmunden (ausgenommen die Katastral-
gemeinden Schlagen und Traunstein) und Ried im
Innkreis.
(2) Die Linzer Bauordnungsnovelle 1946 in der
Fassung des Art. V gilt sinngemäß für das Gebiet
der Gemeinden Bad Schallerbach, Gmunden (ausge
nommen die Katastralgemeinden Schlagen und
Traunstein), Ried im Innkreis, Steyr und Wels.
(3) Die Vollziehung der Abs. 1 und 2 ist soweit
eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches
der Gemeinde, als die Vollziehung der Bauordnung
für die Landeshauptstadt Linz und die Stadt Wels
und die Vollziehung der Linzer Bauordnungsnovelle
1946 in den eigenen Wirkungsbereich fällt.
(4) Für die Zuständigkeit zur Vollziehung der in
den eigenen Wirkungsbereich fallenden Angelegen
heiten (Abs. 3) gelten die Bestimmungen der
O. ö. Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 45, bzw. des
Statutes für die Stadt Steyr, LGB1. Nr. 47/1965, bzw.
des Statutes für die Stadt Wels, LGB1. Nr. 48/1965.
Artikel VII
Das Gesetz betreffend die Zulässigkeit von Bauerleichterungen, LGuVBl. Nr. 37/1921, in der geltenden Fassung wird abgeändert wie folgt: 1. § 3 hat zu lauten:
"§ 3.
Die Baubehörde kann über begründetes Ansuchen Bauerleichterungen, die über die nach § 2 erlassenen Verordnungen hinausgehen, bewilligen. Dem Ansuchen sind bauordnungsgemäße Pläne, eine Baubeschreibung und erforderlichenfalls statische Berechnungen sowie Gutachten autorisierter Prüfstellen anzuschließen. Vor der Entscheidung über das Ansuchen hat die Baubehörde auch die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Oberösterreich zu hören. Die Bewilligung kann an Bedingungen und Auflagen gebunden werden."
"§ 6.
(1) Die nach diesem Gesetz der Baubehörde zu
kommenden Aufgaben sind von der Gemeinde
im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
(2) Ausgenommen vom eigenen Wirkungsbe
reich der Gemeinde (Abs. 1) sind
a) Akte der Vollziehung, die bundeseigene Ge
bäude betreffen, die öffentlichen Zwecken
dienen (Art. 15 Abs. 5 des Bundes-Verfas-
sungsgesetzes in der Fassung von 1929);
b) Akte der Vollziehung, die sich auf das Gebiet
zweier oder mehrerer Gemeinden erstrecken.
(3)In den Angelegenheiten des Abs. 2 ist Bau
behörde erster Instanz die Bezirksverwaltungs
behörde."
Artikel VIII
Das Gesetz vom 6; Juli 1877, GuVBl. Nr. 19, womit Bestimmungen über die Herstellung sogenannter Sandkeller erlassen werden, in der geltenden Fassung wird abgeändert wie folgt:
§ 13 Abs. 1 wird aufgehoben.
Die Bestimmungen, die die zur Vollziehung des
Gesetzes zuständigen Behörden bezeichnen, wer
den -- soweit sie als zuständig nicht ohnedies
die Baubehörde bezeichnen - dahin abgeändert,
daß an die Stelle der jeweils genannten Behörde
die "Baubehörde" tritt.
"§ 14.
(1) Die nach diesem Gesetz der Baubehörde zu
kommenden Aufgaben sind von der Gemeinde
im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
(2) Ausgenommen vom eigenen Wirkungsbe
reich der Gemeinde (Abs. 1) sind
a) Akte der Vollziehung, die bundeseigene Ge
bäude betreffen, die öffentlichen Zwecken
dienen (Art. 15 Abs. 5 des Bundes-Verfas-
sungsgesetzes in der Fassung von 1929);
b) Akte der Vollziehung, die sich auf das Gebiet
zweier oder mehrerer Gemeinden erstrecken;
c) die Durchführung des Verwaltungsstrafver
fahrens.
(3)In den Angelegenheiten des Abs. 2 ist Bau
behörde erster Instanz die Bezirksverwaltungs
behörde."
„¦(?
Seite 22
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1970, 7. Stück,
Nr. 19, 20 u. 21
Artikel IX
Folgende landesgesetzliche Vorschriften
a) das Gesetz, wirksam für das Gemeindegebiet
Linz, betreffend Gebäude-Einrichtungen zur An
sammlung und Abfuhr der Abfallstoffe in jenen
Teilen des Gemeindegebietes Linz, in welchen
Straßenkanäle neu- oder umgebaut werden,
GuVBl. Nr. 33/1875,
b) das Gesetz, wirksam für das Gemeindegebiet der
Stadt Wels, betreffend die Kanalisierung der
Straßen, GuVBl. Nr. 9/1888,
c) das Gesetz, wirksam für die Ortschaften Ischl
(Markt), Ahorn, Kaltenbach, Reiterndorf, Stein
feld, Jainzen und Steinbruch der Ortsgemeinde
Ischl, womit Bestimmungen in Betreff der Kanali
sierung der Straßen in den genannten Ortschaften
erlassen werden, LGuVBl. Nr. 34/1893,
d) das Gesetz, womit Bestimmungen in Betreff der
Kanalisierung der Straßen im Markte Altheim
erlassen werden, LGuVBl. Nr. 25/1902,
Gesetzes zuständigen Behörden bezeichnen, wer
den dahin abgeändert, daß an die Stelle der
jeweils genannten Behörde die "Baubehörde"
tritt.
mung angefügt:
"Eigener Wirkungsbereich,
(1) Die nach diesem Gesetz der Baubehörde zu
kommenden Aufgaben sind von der Gemeinde
im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
(2) Ausgenommen vom eigenen Wirkungsbe
reich der Gemeinde (Abs. 1) sind Akte der Voll
ziehung, die bundeseigene Gebäude betreffen,
die öffentlichen Zwecken dienen (Art. 15 Abs. 5
des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung
von 1929).
(3) In den Angelegenheiten des Abs. 2 ist Baubehörde erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde."
Artikel X
Das Gesetz, betreffend die Einführung der Schwemmkanalisation in der landesfürstlichen Stadt Gmunden, LGuVBl. Nr. 35/1894, in der geltenden Fassung wird abgeändert wie folgt:
Gesetzes zuständigen Behörden bezeichnen, wer
den dahin abgeändert, daß an die Stelle der
jeweils genannten Behörde die "Baubehörde"
tritt.
mung angefügt:
"Eigener Wirkungsbereich.
(1) Die nach diesem Gesetz der Baubehörde zu
kommenden Aufgaben sind von der Gemeinde
im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
(2) Ausgenommen vom eigenen Wirkungsbe
reich der Gemeinde (Abs. 1) sind
a) Akte der Vollziehung, die bundeseigene Ge
bäude betreffen, die öffentlichen Zwecken
dienen (Art. 15 Abs. 5 des Bundes-Verfas
sungsgesetzes in der Fassung von 1929);
b) die Durchführung des Verwaltungsstrafver
fahrens.
(3)In den Angelegenheiten des Abs. 2 ist Bau
behörde erster Instanz die Bezirksverwaltungs
behörde."
Artikel XI
Die Reichsgaragenordnung, DRGB1. I S. 219 (GB1. f. d. L. ö. Nr. 1447/1939), in der geltenden Fassung wird, soweit sie als landesgesetzliche Vorschrift in Kraft steht, abgeändert wie folgt:
"§ 62. Eigener Wirkungsbereich.
(1) Soweit die Vollziehung dieses Gesetzes der
Baupolizei obliegt, sind diese Aufgaben von der
Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu be
sorgen.
(2) Ausgenommen vom eigenen Wirkungsbe
reich der Gemeinde (Abs. 1) sind
a) Akte der Vollziehung, die bundeseigene Ge
bäude betreffen, die öffentlichen Zwecken
dienen (Art. 15 Abs. 5 des Bundes-Verfas
sungsgesetzes in der Fassung von 1929);
b) Akte der Vollziehung, die sich auf das Gebiet
zweier oder mehrerer Gemeinden erstrecken;
c) die Durchführung des Verwaltungsstrafver
fahrens.
(3) In den Angelegenheiten des Abs. 2 ist die Bezirksverwaltungsbehörde erste Instanz.
(4) Soweit die Vollziehung dieses Gesetzes der Ordnungspolizei oder der Feuerschutzpolizei ob
liegt, sind diese Aufgaben von der Gemeinde im
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1970, 7.
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eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. Die Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde in erster Instanz."
Artikel XII
Die als landesgesetzliche Vorschrift in Geltung stehende Verordnung über die Baugestaltung vom 10. November 1936, DRGB1. I S. 938 (GB1. f. d. L. O. Nr. 526/1939), in der geltenden Fassung wird abgeändert wie folgt:
"§ 4.
Solange bei einem Bauvorhaben den Vorschriften des § 1 nicht Rechnung getragen ist, ist die Baubewilligung zu versagen."
3.§ 5 hat zu lauten:
"§ 5.
(1) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben
sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der
Gemeinde,
(2) Ausgenommen vom eigenen Wirkungsbe
reich der Gemeinde (Abs. 1) sind
a) Akte der Vollziehung, die bundeseigene Ge
bäude betreffen, die öffentlichen Zwecken
dienen (Art. 15 Abs. 5 des Bundes-Verfas-
sungsgesetzes in der Fassung von 1929);
b) Akte der Vollziehung, die sich auf das Gebiet
zweier oder mehrerer Gemeinden erstrecken.
(3)In den Angelegenheiten des Abs. 2 ist die
Bezirksverwaltungsbehörde erste Instanz."
Artikel XIII
Die als landesgesetzliche Vorschrift in Geltung stehende Verordnung über die Regelung der Bebauung vom 15. Februar 1936, DRGB1. I S. 104 (GB1. f. d. L. ö. Nr. 526/1939), in der geltenden Fassung wird abgeändert wie folgt:
"§ 6.
(1) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben
sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
(2) Ausgenommen vom eigenen Wirkungsbe
reich der Gemeinde (Abs. 1) sind
a) Akte der Vollziehung, die bundeseigene Ge
bäude betreffen, die öffentlichen Zwecken
dienen (Art. 15 Abs. 5 des Bundes-Verfas-
sungsgesetzes in der Fassung von 1929);
b) Akte der Vollziehung, die sich auf das Gebiet
zweier oder mehrerer Gemeinden erstrecken.
(3)In den Angelegenheiten des Abs. 2 ist die
Bezirksverwaltungsbehörde erste Instanz."
Artikel XIV
Die als landesgesetzliche Vorschrift in Geltung stehende Verordnung über die Belichtung und Belüftung von Stallungen landwirtschaftlicher Betriebe
vom 19. Jänner 1938, DRGB1. I S. 37 (GB1. f. d. L. ö. Nr. 1447/1939), in der geltenden Fassung wird abgeändert wie folgt:
1.§ 7 hat zu lauten:
"§ 7.
(1) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben
sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der
Gemeinde.
(2) Ausgenommen vom eigenen Wirkungsbe
reich der Gemeinde (Abs. 1) sind
a) Akte der Vollziehung, die bundeseigene Ge
bäude betreffen, die öffentlichen Zwecken
dienen (Art. 15 Abs. 5 des Bundes-Verfas-
sungsgesetzes in der Fassung von 1929);
b) Akte der Vollziehung, die sich auf das Gebiet
zweier oder mehrerer Gemeinden erstrecken.
(3)In den Angelegenheiten des Abs. 2 ist die
Bezirksverwaltungsbehörde erste Instanz."
2.§ 8 wird aufgehoben.
Artikel XV
(1) Folgende Rechtsvorschriften werden, soweit sie noch in Geltung
stehen, aufgehoben:
a) Gesetz vom 3. Dezember 1883, GuVBl. Nr. 23, in
Betreff normalmäßiger Mauerziegel;
b) Gesetz vom 1. August 1893, LGuVBl. Nr. 24, wo
mit die für die Gemeindegebiete der Landes
hauptstadt Linz und der Stadt Wels erlassene
Bauordnung vom 1. August 1887 (GuVBl. Nr. 22)
auf das Gebiet der Stadtgemeinde Gmunden mit
Ausnahme der Steuergemeinden Schlagen und
Traunstein ausgedehnt wird;
c) Gesetz vom 31. März 1898, LGuVBl. Nr. 15, wo
mit die für die Gemeindegebiete der Landes
hauptstadt Linz und der Stadt Wels erlassene
Bau-Ordnung vom 1. August 1887 (GuVBl. Nr. 22)
auf das Gebiet der Stadtgemeinde Ried ausge
dehnt wird;
d) Gesetz vom 28. Dezember 1928, LGB1. Nr. 13/1929,
womit die für die Landeshauptstadt Linz und die
Stadt Wels erlassene Bauordnung vom 1. August
1887, GuVBl. Nr. 22 aus 1887, auf Teile des Ge
meindegebietes Schönau bei Grieskirchen ausge
dehnt wird;
e) Durchführungsverordnung zum Gesetz über einst
weilige Maßnahmen zur Ordnung des deutschen
Siedlungswesens vom 5. Juli 1934, DRGB1.I S.582,
in der Fassung der Verordnung DRGB1. I
S. 1253/1935 (GB1. f. d. L. O. Nr. 526/1939);
f) Verordnung über die Zulässigkeit befristeter
Bausperren vom 29. Oktober 1936, DRGB1. I
S. 933 (GB1. f. d. L. ö. Nr. 526/1939);
Seite 24
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1970, 7. Stück, Nr. 19, 20 u. 21
(2) Die noch in Geltung stehenden Bestimmungen des Gesetzes über die Aufschließung von Wohnsiedlungsgebieten vom 22. September 1933, DRGB1. I S. 659, in der Fassung des Gesetzes DRGB1.
I
S. 1246/1938 (GB1. f. d. L. ö. Nr. 526/1939), und der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Aufschließung von Wohnsiedlungsgebieten vom 25. Februar 1935, DRGB1. I S. 292 (GB1. f. d. L. ö. Nr. 526/1939), werden aufgehoben, soweit sie nicht gesetzliche Grundlage für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtswirksame Wirtschaftspläne sind. Die Abänderung solcher Wirtschaftspläne und deren Vollziehung ist eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches.
Artikel XVI
Dieses Gesetz tritt mit 31. Dezember 1969 in Kraft.
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