Gesetz, mit dem das Gemeinde-Getränkesteuergesetz abgeändert wird (Gemeinde-Getränkesteuergesetznovelle 1970)
LGBL_OB_19700225_19Gesetz, mit dem das Gemeinde-Getränkesteuergesetz abgeändert wird (Gemeinde-Getränkesteuergesetznovelle 1970)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
25.02.1970
Fundstelle
LGBl. Nr. 19/1970 7. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
vom 12. Dezember 1969, mit dem das Gemeinde-Getränkesteuergesetz
abgeändert wird (Gemeinde-Getränkesteuergesetznovelle 1970)
Der o. ö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gemeinde-Getränkesteuergesetz, LGB1. Nr. 15/1950, in der
Fassung der Novelleu LGB1. Nr. 28/1951 und LGB1. Nr. 12/1967
wird abgeändert wie folgt:
"Gemeindeausschusses (Gemeinderates)" das
Wort "Gemeinderates11.
§ 11.
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens solche des eigenen Wirkungsbereiches."
5.Im § 13 Abs. 2 tritt an die Stelle des Wortes
"Gemeindeausschuß" das Wort "Gemeinderat"
und an die Stelle des Wortes "Gemeindeaus
schusses" das Wort "Gemeinderates".
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1967 in Kraft.
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