Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Schönegg
LGBL_OB_19700212_12Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde SchöneggGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
12.02.1970
Fundstelle
LGBl. Nr. 12/1970 5. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
der o. ö. Landesregierung vom 19. Jänner 1970 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde
Schönegg
Die o. ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 45, in der Fassung der Novelle zur Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 39/1969, mit Beschluß vom 19. Jänner 1970 der Gemeinde Schönegg, politischer Bezirk Rohrbach, das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen.
Beschreibung des Wappens der Gemeinde Schönegg:
In Gold ein schwarzer, aufgerichteter, rot be-zungter und bewehrter
Biber.
Für die o. ö. Landesregierung:
Dr. Hartl
Landesrat
Seite 12
Laudesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1970, 5. Stück, Nr. 11, 12 u. 13
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